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Bedeutung und Aufgabe des Jagdhundes beim Jagen

19/07/2012
jaeger-werden
Bedeutung und Aufgabe des Jagdhundes beim Jagen

Ein Naturfreund, der sich entschlossen hat, die Jägerprüfung zu machen, muss sich auch mit dem Jagdhundwesen befassen. Könnte es nicht sein, dass die ganze Führung der Jagdhunde eine überkommene Tradition ist, die unter den heutigen Verhältnissen eine vermeidbare Belastung bedeutet, einen alten Zopf, den es abzuschneiden gilt, ein Überbleibsel aus Zeiten, da nicht jedermann die Möglichkeit hatte zu jagen? Nein, der werdende Jäger wird sich mit umso größerer Passion und Einsicht mit dem Jagdhundwesen beschäftigen, wenn er dessen überragende Bedeutung, auch für die Jagd der heutigen Zeit, erfahren und begriffen hat.

Jagdethische Bedeutung
Um die jagdliche Bedeutung des Jagdgebrauchshundwesens erfassen zu können, muss man sich bewusst sein, dass der Grundsatz der waidgerechten Jagdausübung den Einsatz von Jagdhunden mit umschließt; dieser ist integrierter Bestandteil der Jagd überhaupt.
Eine verbindliche Beschreibung dessen, was Waidgerechtigkeit bedeutet oder beinhaltet, fehlt. Waidgerechtigkeit wird definiert als „den waidmännischen Vorschriften entsprechend“ oder „die Jagd nach allen Regeln richtig ausübend“. Andere Erklärungen definieren Waidgerechtigkeit im Rahmen moralischer Imperative, unter anderen dem, dass der Jäger weder Müdigkeit noch Zeit scheuen dürfte, um angeschossenes (angeschweißtes) oder durch Straßenverkehr verletztes Wild zur Strecke zu bringen. Diesem Imperativ kann ein Mensch, weil seine Sinne hier allein nicht ausreichen, nur unter Zuhilfenahme eines anderen Wesens entsprechen, das sich mit seinen Sinnen in den Dienst des Menschen stellt, nämlich des Jagdhundes. Das Verantwortungsgefühl gegenüber dem Wild als gleichberechtigtem Geschöpf kommt in der Verwendung des Jagdhundes zum Ausdruck.
Hans Krieg, der schon fast legendäre langjährige Vorsitzende des Deutschen Naturschutzbundes, berühmter Zoologe und passionierter Jäger, hat den Versuch unternommen, in einer Reihe von Thesen die waidgerechte Jagdausübung zu interpretieren, von denen die 7. lautet: „Die Zucht und Dressur guter und scharfer Jagdhunde liegt im Interesse waidgerechter Jagd und Hege. Eine Hauptaufgabe dieser Hunde liegt darin, etwa angeschossenes Wild so rasch wie möglich von Leiden zu erlösen; ihre Hilfe ist unentbehrlich.“
Die Führung eines zielgerichtet gezüchteten und gut ausgebildeten Jagdhundes ist also wesentlicher Bestandteil der heutigen Jagd vordem Hintergrund humanitären, dem Tierschutz dienenden Gedankenguts. Das kommt auch zum Ausdruck, wenn der Deutsche Jagdschutz-Verband in seinem Manifest zur Jagdmoral unter Ziffer 3 ausführt: „Zu jedem Schuss - insbesondere Kugelschuss - gehören die genaue Untersuchung und das Verbrechen des Anschusses sowie die gewissenhafte Nachsuche. Ferner ist es eine selbstverständliche Ehrenpflicht, krank über die Grenze gegangenes Wild, in Sonderheit Schalenwild, dem Jagdnachbarn sofort zu melden.“
Es ist heute undenkbar, dass jeder Jäger einen Jagdhund führt; aber dies ist auch keine jagdmoralisch unabdingbare Voraussetzung. Allerdings unterliegt jeder Jäger der ethischen Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass ein brauchbarer Jagdhund immer dann zur Verfügung steht, wenn die Umstände dem Jäger, nicht erlauben, das Stück Wild zu finden und es gegebenenfalls von seinen Leiden zu erlösen. Das Jagen mit dem Hund bedingt aber auch bei dem Jäger, der keinen eigenen Jagdhund führt, ganz bestimmte Verhaltensweisen und setzt gewisse Kenntnisse voraus. Schließlich erfordern es Achtung und Respekt vor denjenigen, die sich Zucht, Ausbildung und Führung brauchbarer Jagdhunde zur Aufgabe gemacht haben. Daher sind Kenntnisse vom Jagdgebrauchshundwesen aus dem Wissens-schatz eines Jägers nicht fortzudenken.

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Wirtschaftliche Bedeutung
Neben die jagdethische Bedeutung tritt auch die wirtschaftliche Bedeutung des Jagdgebrauchshundwesens innerhalb der Jagd. Wie viel Wild letztlich durch brauchbare Jagdhunde vor dem Verludern gerettet und der Verwertung zugeführt wird, ist bislang nicht genau festgestellt. Allein der Verein Hirschmann (zur Zucht und Führung der Hannoverschen Schweißhunde) hält Jahr für Jahr fest, wie viel Wild unter erschwerten Umständen von Hannoverschen Schweißhunden zur Strecke ge-bracht wurde. Das entsprach allein im Jagdjahr 1992/93 einem Betrag von etwa einer dreiviertel Million DM. Eine Summe, die sich vervielfacht, wenn man die Leistungen der Bayerischen Gebirgsschweißhunde und anderer auf Schweiß arbeitender Hunde hinzurechnet. Unberücksichtigt sind hierbei die Werte, die durch das Nachsuchen von Niederwild gerettet werden. Es kommt noch hinzu, dass in vielerlei Beziehung ein wirtschaftlicher Nutzen aus der Jagd überhaupt erst durch den Einsatz von Hunden vor dem Schuss erzielt werden kann.
Nicht so sehr im Vordergrund steht und weitgehend unbekannt ist, dass der Jagdhund selbst im Übrigen ein nicht unbedeutender Wirtschaftsfaktor ist. Beispiels-weise ist der Jagdhund für die Versicherungswirtschaft nicht uninteressant. Die Jagdhundhaltung hat Einfluss auf die Versicherungsprämien der Jagdhaftpflicht; man kann Jagdhunde gegen Krankheit und Tod, selbst gegen Diebstahl versichern. Erheblicher sind die Kosten, die für die Haltung von Jagdhunden aufgewandt werden, sie dürften sich pro Jahr in der Bundesrepublik auf weit über 50 Mio. DM belaufen.

Gesetzliches Erfordernis
Die 18. Tagung der Internationalen Jagdkonferenz im April 1980 faßte den Katalog der Grundsätze für die Jagdausübung neu; unter anderem heißt es dort: „In der Erkenntnis, dass für die waidgerechte (anständige) Jagdausübung in aller Regel der brauchbare Jagdhund unentbehrlich ist, sollte der Gesetzgeber bestimmen, dass bei der Jagd, vor allem bei der Nachsuche, entsprechend ausgebildete Jagdhunde in genügender Anzahl mitgeführt und verwendet werden.“ Das Bundesjagdgesetz hat bislang dieser Forderung ausdrücklich noch nicht entsprochen, allerdings lautet der § 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes: „Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten.“ Den Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit entspricht die Zucht, Ausbildung und Führung brauchbarer Jagd-hunde. Die Jagdgesetze der einzelnen Bundesländer gehen weiter und auferlegen dem Jäger in differenzierter Weise ganz bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit der Jagdhundführung. Beispielsweise besagt Artikel 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes: „Der Jäger hat, den Geboten der Waidgerechtigkeit entsprechend, mit brauchbaren Jagdhunden zu jagen. Es muss jeweils mindestens ein brauchbarer Jagdhund
1.für die Jagd in einem Jagdbezirk ständig zur Verfügung stehen,
2.bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wassergeflügel mitgeführt werden,
3.bei jeder Nachsuche eingesetzt werden.“
Diese und ähnliche Vorschriften sind auch weitgehend bußgeldbewehrt.

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