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Das Versorgen des Wildes und Wildbrethygiene

24/06/2012
jaeger-werden
Das Versorgen des Wildes und Wildbrethygiene

Im Bundesjagdgesetz § 15 Abs. 5 wird dem Jäger zur Pflicht gemacht, erlegtes wie überfahrenes sowie auf andere Weise getötetes Wild „unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen“ zu versorgen und eine Beurteilung vorzunehmen, ob das Wildbret „hinsichtlich seiner gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel“ tauglich ist.
Nach dem Fleischhygienegesetz (FLHG) ergibt sich, dass grundsätzlich alles Haarwild der amtlichen Fleischuntersuchung unterliegt, Ausnahmen gelten für den Jäger nur unter bestimmten Voraussetzungen, die dann auch von ihm zu vertreten sind. Wer dennoch genussuntaugliches Wildbret in den Handel und zum Verzehr bringt, unterliegt den Strafbestimmungen des Fleischhygienegesetzes und des Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetzes. Die amtliche Fleischuntersuchung darf unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Wildbret als bedenklich für den menschlichen Genuß erscheinen lassen oder wenn es in der eigenen Küche verwendet oder unmittelbar an einzelne natürliche Personen zu deren eigenem Verbrauch abgegeben wird. Ebenso kann die Fleischuntersuchung unterbleiben, wenn das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahegelegene Betriebe zur Abgabe an den Verbraucher geliefert wird. Obligatorisch ist die Trichinenschau bei Schwarzwild sowie auch bei allen anderen Fleisch- und Allesfressern (siehe auch Band 5 „Der Jäger und sein Recht“).
Betroffen von diesen Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie Revierinhaber, jedoch auch alle Personen, die im Auftrag oder mit Genehmigung des Revierinhabers Wild erlegen und/oder es versorgen.
Es ist somit Pflicht eines jeden Jägers, sich vor und nach dem Schuss, vor allem aber beim Versorgen des erlegten oder sonstwie zur Strecke gekommenen Wildes zu überzeugen, dass das Stück gesund und genusstauglich ist. Das gleiche gilt für Personen, die vom Revierinhaber mit dem Versorgen des Wildes betraut werden und dementsprechend fachkundig sein müssen.
In der Verordnung zum FLHG (Fleischhygienegesetz) sind nachfolgende Befunde als „bedenkliche Merkmale“ aufgelistet. Diese ziehen immer eine amtliche Fleischuntersuchung nach sich, weil sie darauf hinweisen können, dass das Wildbret nicht für den menschlichen Ver zehr geeignet ist. Die Merkmah sind aber nicht vollzählig aufgeführt.

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Bedenkliche Merkmale beim Wild
Abnorme Verhaltensweisen oder Störungen des Allgemeinbefindens, wie Abmagerung, allgemeine Schwäche, Durchfall oder Aufblähungen, Störungen im Zusammenhang mit der Geburt. Lähmungserscheinungen, Krämpfe sowie Lahmheit, soweit diese nicht auf frische oder abgeheilte Verletzungen zurückzuführen sind.
Tod durch andere Verletzungen als Schußverletzungen, wenn das Haarwild nicht unmittelbar nach der Verletzung aufgefunden wurde. Sonstige sinnfällige Veränderungen außer Schußverletzungen..
Schwellungen der Gelenke oder Geschlechtsteile, Hodenvereiterungen, Leber- oder Milzschwellungen, Darmund Nabelentzündungen. Erhebliche Gasbildung im Magen-/Darmtrakt mit Verfärbung der inneren Organe. Geschwülste und Abszesse, wenn sie zahlreich und verteilt in den inneren Organen Vorkommen, mit Ausnahme von Lungenwurmknoten. Fremder Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen-, Darminhalt oder Ham, wenn Brust- und Bauchfell verfärbt sind.
Verklebung oder Verwachsung von Organen mit Bauch oder Brustfell, sofern diese nicht völlig fest und trocken sind.
Erhebliche Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien.
Erhebliche Abweichungen in Farbe, Konsistenz oder Geruch, ausgenommen artspezifischer Geschlechtsgeruch. Offene Knochenbrüche, soweit sie nicht unmittelbar vor oder beim Erlegen entstanden sind.
Wird auch nur eines der genannten Bedenklichkeitsmerkmale festgestellt, so muss das zur Strecke gekommene Stück Haarwild der amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt oder unschädlich beseitigt werden. Wird festgestellt, dass es sich um eine anzeigepflichtige Seuche handelt, so muss das Stück über die Fleischbeschau hinaus dem Amtstierarzt vorgeführt werden, der über weitere Maßnahmen entscheidet (§ 10 TiSG + VO).

Wildseuchen, die anzeigepflichtig sind (VO über anzeigepflichtige Seuchen):
• Tollwut
• Europäische Schweinepest Newcastle Disease (Geflügelpest)
• Räude
Aujeszkysche Krankheit Brucellosen Ornithose (Psittakose) Hämorrhagische Krankheit der Hauskaninchen sowie mehrere vornehmlich bei Haustieren bedeutsame Seuchen wie
• Maul- und Klauenseuche
• Milzbrand
• Schweinepest

Die unschädliche Beseitigung erfolgt entweder durch Abliefern bei einer Tierkörperbeseitigungsanstalt oder durch Vergraben und Bedecken mit einer mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube. Das Vergraben darf nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze geschehen.

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