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Fallwild erlegtes Wild - Jägerprüfung Fragenkatalog

03/05/2019
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Fallwild erlegtes Wild - Jägerprüfung Fragenkatalog

Fallwild - erlegtes Wild - Jägerprüfung Fragenkatalog
• Worauf hat der Jäger vor dem Erlegen des Wildes zu achten?
Er muss das Verhalten des Wildes und sein Erscheinungsbild auf von der Norm abweichende Dinge kontrollieren, also eine der bei Schlachttieren vergleichbare Lebendbeschau durchführen. As von der Norm abweichend gelten: Lahmheit, übermäßige Vertrautheit, ungewöhnliche Lautäußerungen, ein wegen Durchfall verschmutzter Spiegel, Abmagerung (im Gewicht schwach und unter dem Durchschnitt vergleichbarer Stücke Wild im Revier liegend) oder sonstige Störungen des Allgemeinbefindens. Beim Vorliegen eines dieser Anzeichen ist das Stück Wild nach dem Erlegen ohne Ausnahme zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden.

• Was versteht man unter Fallwild?
Wild, das ohne äußere Gewalteinwirkung zu Tode gekommen ist und verendet aufgefunden wird. Hierzu zählen auch jene Stücke, die ohne sichtbare äußere Verletzung beim Verenden angetroffen und durch einen Fangschuß von ihren Leiden erlöst werden.

Fallwild ist eindeutig von verunfalltem Wild zu unterscheiden. Zum verunfallten Wild zählen jene Stücke, die aufgrund äußerer Gewalteinwirkung, z.B. durch den Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug, beim Anrennen gegen einen Zaun oder durch Riss von einem Hund zu Tode gekommen sind.

• Wie hat der Jäger bei Fallwild zu verfahren?
Er hat das Wild unschädlich zu beseitigen, d. h. es entweder einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen oder es mindestens 50 cm tief zu vergraben (Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes). Keinesfalls darf er es als Luder auf den Luderplatz verbringen. Liegt der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung (z.B. Schweinepest) vor, muss er das Stück Wild dem Veterinäruntersuchungsamt zur Ermittlung der Todesursache zuleiten (Tierseuchengesetz).
• Welche Vorteile hat der Revierinhaber, wenn er die Untersuchung von Fallwild veranlasst?
Er erfährt die genaue Todesursache und kann bei gehäuft auftretenden gleichartigen Fällen seine Hegemaßnahmen hierauf entsprechend abstimmen. Bei der Versorgung erlegten Wildes wissen er und seine Mitjäger darüber hinaus, auf welche Krankheitsmerkmale sie zusätzlich besonders achten müssen.

• Welche Untersuchung hat der Jäger nach der Inbesitznahme erlegten Haarwildes durchzuführen?
Noch vor dem Aufbrechen und Ausweiden hat er die Oberfläche des Wildkörpers sorgfältig in Augenschein zu nehmen und einschließlich der Läufe abzutasten. Nur so kann er unter der Decke (Schwarte, Balg) sich befindende Geschwülste, Schwellungen der Gelenke oder sonstige vom Normalzustand abweichende Dinge feststellen. Werden für den Verzehr des Wildbrets als bedenklich zu wertende Feststellungen getroffen, ist das Wild zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden.

• Was versteht man unter „sachgemäßem Versorgen“?
Bei Schalenwild das Aufbrechen und Ausweiden, bei Federwild das Entfernen des Kropfes und das Ausweiden mittels Bauchhöhlenschnitt. Nicht zulässig ist das bei Federwild früher übliche Aushakeln.

• Wann ist erlegtes Haarwild sachgemäß zu versorgen?
Schalenwild unmittelbar nach dem Erlegen, Hasen und Wildkaninchen spätestens bei der Anlieferung an einen nahe gelegenen be- und/oder verarbeitenden Betrieb, sofern es sich hierbei um kleine Stückzahlen handelt, in diesem Falle hat die Lieferung innerhalb von zwölf Stunden nach dem Erlegen zu erfolgen.

• Was ist in diesem Zusammenhang unter „nahe gelegen“ zu verstehen?
Eine Entfernung, die im Normalfall nicht größer als 100 Kilometer ist. Bestimmt wird der Begriff „nahe gelegen“ im Wesentlichen von der beim Transport ungekühlten Wildes herrschenden Außentemperatur. Bei sommerlicher Hitze können bereits 40 Kilometer bereits als nicht „nahe gelegen“ gelten, da das Wild während des Transportes verhitzt. Bei winterlichem Frostwetter sind in Einzelfällen auch Entfernungen über 100 Kilometer als „nahe gelegen“ zu akzeptieren.

• Warum ist ein Ausweiden von Wild unmittelbar nach der Inbesitznahme erforderlich?
Weil 30 bis 40 Minuten nach Eintritt des Todes die sogenannte Magen-/Darmbarriere zusammenbricht. Dies hat zur Folge, dass sich im Magen und Darm befindende Keime (Bakterien, Erreger) am Wildbret ansiedeln, in dieses eindringen und sich dort vermehren. Dies führt im Verlauf mehrerer Stunden zur Vergrünung des Bauch- und Brustfells und kann letztlich die Genussuntauglichkeit des Wildbrets zur Folge haben. Vergrünung des Bauch- und Brustfells erfordert immer eine amtliche Fleischuntersuchung des Wildes. Wissenswert: Im Schlachtviehbereich werden Tiere, die nicht spätestens eine Stunde nach der Tötung ausgeweidet sind, grundsätzlich von einer Verwertung durch den Menschen ausgeschlossen.

• Wie ist ein Stück Schalenwild zu beurteilen, das auf der Nachsuche durch Fangschuß zur Strecke kommt ?
Es ist ohne Ausnahme zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden, da es Verletzungen (z.B. offene Knochenbrüche) aufweist, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erlegen (Fangschuss) stehen. Diese Verletzungen gelten nach Gesetz als für den Verzehr des Wildbrets bedenkliche Merkmale, auch dann, wenn sie nur wenige Minuten oder Stunden alt sind.

• Warum sind derartige Verletzungen ein „gesundheitlich bedenkliches Merkmal“?
Durch Bodenkontakt (Wundbett) werden die sich auf der Bodenoberfläche befindenden Bakterien (aber auch Pilzsporen) über die offene Wunde in die Blutbahn gebracht und im gesamten Körper verteüt. Im warmen Wildkörper vermehren sich die Bakterien explosionsartig. Unter ihnen befinden sich praktisch immer auch für den Menschen gefährliche Krankheitserreger. Außerdem enthalten die Stoffwechselprodukte einzelner Erregertypen Gifte, die für den Menschen ebenfalls gefährlich werden können.

• Wozu ist der Jäger verpflichtet, wenn er ein beschossenes Stück Schalenwild auf der Nachsuche verendet auffindet?
Er hat bei der Inbesitznahme und dem Versorgen des Stückes auf für die Genusstauglichkeit des Wildbrets bedenkliche Merkmale zu achten. Zu ihnen zählen insbesondere erhebliche Gasbildung im Magen- und Darmkanal (aufgeblähter Bauch) mit gleichzeitiger Verfärbung der inneren Organe, insbesondere der Leber, aber auch der Milz und der Nieren. Diese sind stets dann anzutreffen, wenn das Stück wesentlich später als eine Stunde nach dem Verenden aufgefunden wird. Die Außentemperatur ist dabei unwesentlich. Entscheidend ist die körpereigene Temperatur (37° bis 40° C), die die Vermehrung der im Wildkörper vorhandenen Keime fördert und eine stickige Reifung des Wildbrets begünstigt. Derartige Stücke sind zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden.

• Wie ist das Wildbret eines weidwund geschossenen und nach einer Fluchtdistanz von 50 m und mehr verendend zusammenbrechenden Stückes Schalenwild zu bewerten?
Das Wildbret ist als minderwertig zu bewerten. Während der Flucht wurde ein hoher Anteil des für die Fleischreifung wichtigen Glykogen (muskeleigene Energiereserve) abgebaut. Außerdem ist davon auszugehen, dass durch den Schuss Magen- und Darmbakterien in die Blutbahn gelangten und während der Flucht in der Muskulatur verteilt wurden. Dort vermehren sie sich bis das Wildbret auf + 7° C abgekühlt ist. Sie mindern die Lagerfähigkeit des Wildbrets. Ihre Stoffwechselprodukte beeinträchtigen zudem den Wildbretgeschmack (unangenehmer, leberartiger Nachgeschmack).

• Ist ein weidwund geschossenes und alsbald auf der Nachsuche verendet aufgefundenes Stück Wild zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden?
Nur dann, wenn sich Brust- und Bauchfell bereits verfärbt haben. In Verbindung mit Magen- und Darminhalt in der Körperhöhle (was bei weidwund geschossenen Stücken in der Regel gegeben ist) gilt dies nach Gesetz als ein für die Verwertung und den Verzehr des Wildbrets bedenkliches Merkmal.

• Welche Maßnahmen hat der Jäger bei der Versorgung eines weidwund geschossenen Stückes Schalenwild zu treffen?
Er hat es unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden. Dabei muss er darauf achten, dass er Brust- und Bauchhöhle nicht zusätzlich mit Magen- und Darminhalt verunreinigt. Nach dem Verbringen in die Wildkammer, was möglichst schnell erfolgen soll, hat er die Bauchhöhle durch Ausspülen mit Wasser (Trinkwasserqualität) von noch anhaftendem Magen- und Darminhalt zu reinigen. Das Auswischen mit einem Tuch, einem feuchten Lappen oder einem Schwamm ist nach Gesetz verboten. Ein- und Ausschuss sowie Teile des Wildkörpers, die mit Magen- und Darminhalt verschmutzt sind, sind großzügig auszuschneiden.

• ist es zweckmäßig, noch am Ort des Aufbrechens die Bauchhöhle des Wildes durch Auswischen mit Gras, Moos oder Reisern von anhaftendem Magen- und Darminhalt zu säubern?
Nein! Diese früher oft gelehrte Verfahrensweise ist unhygienisch und führt mehr zum Verschmieren des Magen- und Darminhalts und damit der sich darin befindenden Bakterien als zu deren Entfernung. Außerdem wird das Wildbret durch ein Auswischen mit Gras, Moos und Reisern zusätzlich mit Keimen und Pilzsporen verschmutzt.

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