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Fütterung des Wildes Notzeit Wildseuche Jagdaufseher - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

25/04/2019
jaeger-werden
Fütterung des Wildes Notzeit Wildseuche Jagdaufseher - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

Fütterung des Wildes Notzeit Wildseuche Jagdaufseher - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze
§ 23 BJagdG Inhalt des Jagdschutzes
• Was versteht der Gesetzgeber unter Jagdschutz?
Insbesondere ist darunter der Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen und vor wildernden Hunden oder Katzen sowie die Sorge für die Erhaltung der zum Schutz der Jagd und des Wildes erlassenen Vorschriften zu verstehen. Die nähere Bestimmung des Jagdschutzes sowie die zu dessen Durchführung notwendigen Maßnahmen sind Ländersache.

• Woraus ergibt sich die Pflicht zur Fütterung des Wildes in Notzeiten?
Aus der Pflicht zur Hege und aus den Geboten der Jagdethik.

• Welche Konsequenz ergibt sich, wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz entsprechender Aufforderung durch die Jagdbehörde seiner Verpflichtung, in der Notzeit für angemessene (ausreichende) Wildfütterung zu sorgen, nicht nachkommt?
Die Jagdbehörde kann die Fütterung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen.

• Sind weitere behördliche Konsequenzen bei schuldhaftem Unterlassen der Fütterung in Notzeiten denkbar?
Ja! In diesem Fall kann die Untere Jagdbehörde die Bejagung von Schalenwild herabsetzen oder für bestimmte Zeit aussetzen (in Rheinland-Pfalz nach § 24 LJG und im Saarland nach § 24 LJG, wonach auch der Abschuss von Niederwild für eine bestimmte Zeit gesperrt werden kann).

• Welche Zeit rechnet zur „Notzeit“?
Die Zeit der hartgefrorenen Bodendecke und hoher Schneelage, während der das Wild nur geringe Äsungsmöglichkeiten hat, sowie die äsungsarme
Übergangszeit vom Winter zum Frühjahr, die Zeit der Vegetationsruhe. In einigen Bundesländern sind dafür feste Zeiträume gesetzt (in Schleswig-Holstein gilt als Notzeit die Zeit vom 01.12. bis 28.2. und in Mecklenburg-Vorpommern die Zeit vom 1.1. bis 28.2.).
§ 24 BJagdG Wildseuchen

• Was hat der Jagdausübungsberechtigte bei Verdacht des Ausbruchs einer Wildseuche zu tun?
Er hat bei Auftreten oder auch nur bei Verdacht einer Wildseuche dies der Unteren Jagdbehörde unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.

• Welche Maßnahmen zur Bekämpfung einer Wildseuche wird die Untere Jagdbehörde in der Regel anordnen?
Sie wird die Vorlage des seuchenverdächtigen Wildes zur Feststellung der Seuche verlangen. Auch kann sie - unbeschadet der Schonzeit - den Jagdausübungsberechtigten anweisen, den Abschuss allen seuchenverdächtigen Wildes vorzunehmen.

• Was hat mit seuchenverdächtigem Wild zu geschehen, soweit nicht die Vorlage an die Jagdbehörde (zu Untersuchungszwecken) erforderlich ist?
Die Wildkörper müssen „unschädlich beseitigt“ werden.

• Wodurch geschieht die unschädliche Beseitigung?
Durch Vergraben in einem mindestens 1/2 Meter tiefen Erdloch - jedoch nicht in Wasserschutzgebieten oder in der Nähe öffentlicher Wege und Plätze - oder mittels Abgabe an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt.

• Welche gesteigerten Pflichten obliegen dem Jagdausübungsberechtigten bei Tollwutverdacht?
Tollwuterkranktem und tollwutverdächtigem Wild hat er sofort nachzustellen, es sofort zu erlegen und ohne schuldhaftes Zögern unschädlich zu beseitigen (§ 7 TollwutVO).

• Werden diese Pflichten durch Verbote oder Beschränkungen der Jagdausübung begrenzt?
Nein, Sie haben Priorität im Verhältnis zur Regelung jagdrechtlicher Einschränkungen, wie Schonzeiten oder befriedete Bezirke usw.

• Wann wird ein bestimmtes Gebiet zum „gefährdeten Bezirk“ erklärt?
Wenn bei wildlebenden Tieren Tollwut festgestellt wird oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut besteht. Die Erklärung zum „gefährdeten Bezirk“ erfolgt durch die Veterinärbehörde und betrifft den Umkreis von der Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle bis zu etwa 10 Kilometern.

• Darf ein Jagdausübungsberechtigter in seinem zu einem „gefährdeten Bezirk“ gehörenden Revier seinen Jagdhund frei herumlaufen lassen?
Nur dann, wenn sein Hund mindestens 4 Wochen vorher und längstens seit einem Jahr gegen Tollwut geimpft worden ist und wenn er ihm zuverlässig gehorcht (§ 10 Abs. 3 TollwutVO).

• Was hat mit erlegten Füchsen in einem „gefährdeten Bezirk“ zu geschehen?
Füchse, die an Tollwut erkrankt oder tollwutverdächtig sind, außerdem alle Füchse, die innerhalb eines tollwutgefährdeten Bezirks erlegt werden, dürfen weder abgebalgt noch in einer anderen Form verwendet werden (§ 13 Abs. 3 S. 2 TollwutVO). Sie sind zur veterinärmedizinischen Untersuchung vorzulegen oder unschädlich zu beseitigen.
§ 25 BJagdG Jagdschutzberechtigte

• Wer zählt zu den jagdschutzberechtigten Personen?
Der einen Jagdschein besitzende Jagdausübungsberechtigte bzw. Revierinhaber, der bestätigte Jagdaufseher, der Polizeibeamte und (je nach den Bestimmungen des Landesrechts) der Forstbeamte.

• Wer ist bestätigter Jagdaufseher?
Der durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellte Jagdaufseher, mit öffentlich-rechtlicher Bestätigung zum Jagdaufseher durch die hierzu zuständige Jagdbehörde.

• In welcher Weise haben sich die Jagdschutzberechtigten (Jagdaufseher) bei der Ausübung des Jagdschutzes auszuweisen?
Je nach den Bestimmungen der Länder durch Tragen von Jagdschutzabzeichen bzw. durch Mitführen von Berechtigungsausweisen.

• Wann hat der bestätigte Jagdaufseher die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten?
Wenn er zugleich auch Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist. Er ist dann Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (§ 25 Abs. 2 BJagdG).

• In wie weit sind die Befugnisse des bestätigten Jagdaufsehers inhaltlich beschränkt?
Dem „einfachen“ bestätigten Jagdaufseher stehen zunächst lediglich die oben genannten allgemeinen Befugnisse des Jagdschutzes zu (§23 BJagdG). Dem geprüfte Berufsjäger oder forstlich ausgebildete Jagdaufseher stehen in seiner Eigenschaft als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft zwar erweiterte Befugnisse zu, jedoch beziehen sich auch diese Rechte ausschließlich auf Jagdschutzangelegenheiten.

• Sind die Befugnisse des bestätigten Jagdaufsehers räumlich beschränkt?
Ja, sie gelten als solche ausschließlich in dem Dienstbezirk, für den der Jagdaufseher per Dienstvertrag bestellt und von der Behörde bestätigt wurde. Dies gilt auch für den angestellten Berufsjäger bzw. den forstlich ausgebildeten und bestätigten Jagdaufseher als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

• Wem gegenüber bestehen die Befugnisse des Jagdschutzberechtigten?
Gegenüber den Personen, die unberechtigt in einem Jagdbezirk jagen (also zumindest den objektiven Tatbestand der Jagdwilderei - § 292 StGB - begehen) oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden - vgl. etwa § 32 Abs. 1 Nr. 1 Hess. AGBJagdG.

• Welche Maßnahmen stehen dem Jagdschutzberechtigten gegenüber den vorgenannten Personen zu?
In den meisten Bundesländern hat der Jagdschutzberechtigte die Befugnis zum Anhalten der betroffenen Person, das Abnahmerecht (bezüglich Waffe und Wild) und das Recht zur Personenfeststellung. Erweiterte Befugnisse erlauben z. B. auch die Durchsuchung von Wohnungen.

• Was beinhaltet die Befugnis zum Anhalten?
Die Befugnis zum Anhalten umfasst das Recht, den Betroffenen zu „stellen“.

• Ist der Jagdschutzberechtigte zu weiterem Vorgehen berechtigt, wenn der Verdächtigte nicht stehen bleiben will?
Ja! Er kann diesen mittels körperlicher Gewalt dazu zwingen.

• Welche Grundsätze gelten bei der Anwendung des „unmittelbaren Zwangs“?
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Übermaßverbot (Anwendung des gelindesten Mittels - beispielsweise ist die Anwendung körperlicher Gewalt gegen einen Wilderer durch einen abgerichteten Hund oder die Abgabe eines Warnschusses das gelindere Mittel im Verhältnis zum unmittelbaren Schuss-waffengebrauch). Der Schusswaffengebrauch zu diesem Zweck ist grundsätzlich nur durch Polizeibeamte und den bestätigten Jagdaufseher zulässig. Die Gewaltanwendung soll grundsätzlich zuvor angedroht werden.

• Wann darf der Jagdausübungsberechtigte außer im Falle der Jagdausübung von der Schusswaffe Gebrauch machen?
Nur und ausschließlich im Falle der Notwehr.

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