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Inverkehrbringen und Schutz von Wild - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

19/04/2019
jaeger-werden
Inverkehrbringen und Schutz von Wild - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

Inverkehrbringen und Schutz von Wild - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze
§ 36 BJagdG Ermächtigungen
• Wo sind bundesrechtlich „Handel und Verkehr“ mit Wild geregelt?
In der Bundes-Wildschutzverordnung.

• Welches sind die Ziele der Wildverkehrsüberwachung?
Die Wildverkehrsüberwachung dient der Bekämpfung von Wilderei, Wildhehlerei und der Verhütung von Gesundheitsschäden.

• Inwieweit kann der Bund hierzu Durchführungsvorschriften erlassen?
Es können bundeseinheitliche Regelungen ergehen hinsichtlich Besitz und Erwerb, der Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder des sonstigen Verwendens, der Abgabe, des Feilhaltens, der Zucht, des Transports, des Veräußerns oder des sonstigen Inverkehrbringens von Wild sowie des Handels mit Wild, der Verpflichtung zur Führung von Wildhandelsbüchern und des Kenn-zeichnens von Wild.

• Was ist hingegen durch die Länder zu regeln?
Die Länder haben Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der behördlichen Überwachung des Handels mit Wild und der daraus gewonnenen Erzeugnisse zu treffen (§ 36 Abs. 2 BJagdG).

• Welche Personen müssen ein Wildhandelsbuch führen?
Inhaber von Betrieben, die gewerbsmäßig Wildbret zerwirken, verarbeiten, veräußern oder verbrauchen. Dies sind insbesondere Wildhandlungen, Metzgereien, Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Kantinen, Hotels, Kaufhäuser und Krankenhäuser.

• Innerhalb welcher Frist ist der Eingang von Wildbret in das Wildhandelsbuch von den Betriebsinhabern einzutragen?
Unverzüglich, spätestens aber vor dem Zerwirken des Wildbrets.

• Wer darf Wildbret in den Verkehr bringen?
Nur der Jagdausübungsberechtigte und Personen, die ein Wildhandelsbuch führen. Wildbret darf nur an Selbstverbraucher oder an Personen veräußert werden, die ein Wildhandelsbuch führen.

• Von wem darf der Selbstverbraucher Wildbret erwerben?
Nur vom Jagdausübungsberechtigten oder von Personen, die ein Wildhandelsbuch führen.

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