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Jagdschaden Wildschadensverhütung - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze Teil 1

24/03/2019
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Jagdschaden Wildschadensverhütung - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze Teil 1

Jagdschaden Wildschadensverhütung - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze Teil 1
§ 26 BJagdG Fernhalten des Wildes
• Worin besteht der Unterschied zwischen Wildschaden und Jagdschaden?
Unter Wildschaden versteht man die durch Wild (Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen) an fremden Grundstücken oder ihren Früchten angerichteten Schäden. Demgegenüber ist Jagdschaden der durch die Jagdausübung des Berechtigten, seines Jagdaufsehers oder seiner Jagdgäste durch missbräuchliche Jagdausübung verursachte Schaden an den zu dem Jagdbezirk gehörenden Grundstücken, deren Bestandteilen und Erzeugnissen (hoher Jagdschaden kann etwa bei der Bejagung von Maisäckern durch Ausbrechen von Maiskolben eintreten).

• Welches Recht haben der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks zur Verhütung von Wildschäden?
Sie sind zur Verhütung von Wildschäden berechtigt, das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen (etwa durch die Anbringung von Lärmapparaten, Verlappen, Verwittern des Wildwechsels oder Waldränder, Einzäunen der gefährdeten Fläche).

• Sind dem Grundeigentümer hierbei alle Abwehrmittel erlaubt?
Nein! Es sind dem Grundeigentümer nur solche Schutzmaßnahmen erlaubt, die das Leben oder die Gesundheit des Wildes weder gefährden noch verletzen.
§ 27 BJagdG Verhinderung übermäßigen Wildschadens

• Was kann die zuständige Jagdbehörde zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens verfügen?
Sie kann anordnen, im bestimmten Umfang und in bestimmter Frist den Wildbestand zu verringern.

• Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein solches Abschussgebot erlassen werden kann?
Nur wenn bei Vorliegen extremer Wildschäden oder aus unwiderlegbaren Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege außerordentliche Maßnahmen unabweislich sind.

• Gelten für die Anordnung des örtlichen Abschussgebots auch die betreffenden Schonzeitregelungen?
Nein! Im Rahmen von solchen Sonderregelungen können auch Schonzeitbestimmungen ausgesetzt werden.

• Welche Folgerung ergibt sich aus der nicht fristgemäßen Befolgung des örtlichen Abschussgebots?
Die zuständige Behörde kann für Rechnung des Jagdausübungsberechtigten - vornehmlich durch Berufsjäger - zwangsweise den Wildbestand verringern lassen (§ 27 Abs. 2 BJagdG).
§ 28 BJagdG Sonstige Beschränkung der Hege

• Darf Schwarzwild gehegt werden?
Nur in Gattern, die ein Ausbrechen unmöglich machen (§ 28 Abs. 1 BJagdG).

• Wann ist Hege von Schwarzwild in ausbruchssicheren Einfriedungen im Sinne von § 28 Abs. I BJagdG gegeben?
Nur wenn durch planvolles Heranzüchten ein bisher nicht existierender Schwarzwildbestand begründet oder ein vorhandener übermäßig vermehrt werden soll.

• Ist das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen gestattet?
Nein, es ist generell verboten (§ 28 Abs. 3 BJagdG).

• Welche Tierarten sind dem Begriff „fremde Tiere“ im Sinne von § 28 Abs. 3 BJagdG zuzurechnen?
Alle am 1. April 1953 im damaligen Bundesgebiet nicht heimischen Wildarten (hierzu gehören u.a. außereuropäische Hirsche, Polarfüchse, amerikanische Virginia- Wachteln und Marderhunde).

• Kann das Aussetzen oder Hegen weiterer
Tierarten durch die Länder beschränkt oder verboten werden?
Ja, gemäß § 28 Abs. 4 BJagdG kann ein solches Aussetzen bzw. Hegen untersagt werden.

• Welchem Zweck dienen die landesrechtlichen Fütterungsverbote?
Sinn und Zweck der Beschränkung bzw. des Verbotes der Wildfütterung ist das Verhüten übermäßigen Wildschadens infolge Vermehrens des Wildes über das gewünschte Maß hinaus (BT-Drucksache 7/4285).

• Wann darf das Wild gefüttert werden?
Eine Pflicht zur angemessenen Wildfütterung besteht in allen Bundesländern während der Notzeiten. In einigen Bundesländern ist eine bestimmte „Notzeit“ zeitlich definiert.

§ 29 BJagdG Schadensersatzpflicht
225 Welche allgemeine gesetzliche Regelung des Bundesjagdgesetzes dient generell der Wildschadens Verhütung?
Aus § 1 Abs. 2 BJagdG ergibt sich die Verpflichtung zur Einschränkung der Hege mit dem Ziel der Vermeidung von Wildschäden.

• Ist Wildschaden jeder Wildart zu ersetzen?
Nein, eine Schadensersatzpflicht gem. BJagdG besteht grundsätzlich nur für Schäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen angerichtet werden. Die Bundesländer können die Liste der Wildarten jedoch erweitern.

• Wer trägt den Wildschaden in gemeinschaftlichen Jagdbezirken?
Grundsätzlich die Jagdgenossenschaft (anteilsmäßige Haftung der einzelnen Jagdgenossen entsprechend der Größe ihrer im Jagdbezirk gelegenen Grundstücke), wenn nicht der Jagdpächter die Schadenstragungspflicht durch Unterzeichnung einer entsprechenden pachtvertraglichen Regelung übernommen hat.

• Geht der Geschädigte „leer“ aus, wenn von dem zum Ersatz des Wildschadens verpflichteten Jagdpächter der Schadensausgleich nicht verwirklicht werden kann?
Nein, in diesem Fall bleibt die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bestehen (§ 29 Abs. 1 S. 4 BJagdG).

• In welchem Fall hat bei einem Eigenjagdbezirk ein Zweiter den Wildschaden zu tragen?
Wenn der Eigenjagdbezirk verpachtet ist und sich der Pächter zum Wildschadenersatz verpflichtet hat.

• Wer hat den Wildschaden an Grundstücken zu ersetzen, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1 BJagdG)?
Der Eigenjagdinhaber, es sei denn, der Pächter hat den Wildschadenersatz übernommen; der Eigentümer haftet jedoch wiederum, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Verpächter nicht erlangen kann.

• Welcher Schaden ist dem Geschädigten zu ersetzen?
Der Schaden, der durch Äsen, Verbeißen, Lagern, Niedertun, Scharren, Auf- wühlen des Bodens, Fegen und Schälen von Bäumen sowie durch Wildwechsel entstanden ist.

• Ist auch der Schaden zu ersetzen, den ein Fuchs oder Habicht anrichtet, wenn er Haushühner tötet?
Nein.
§ 30 BJagdG Wildschaden durch Wild aus Gehege

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