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Jagdschaden Wildschadensverhütung - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze Teil 2

01/04/2019
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Jagdschaden Wildschadensverhütung - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze Teil 2

Jagdschaden Wildschadensverhütung - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze Teil 2
• Wer trägt den Wildschaden, der durch aus einem Gehege entwichenes Schalenwild angerichtet wurde?
Wildtiere aus einem Gehege sind nicht herrenlos, daher haftet prinzipiell der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt.
§ 31 BJagdG Umfang der Ersatzpflicht

• Ist auch von Wild verursachter Schaden an bereits vom Grundstück getrennten Erzeugnissen zu ersetzen?
Ja, zum ersatzpflichtigen Wildschaden gehören auch die Schäden an zwar bereits vom Grundstück getrennten, aber noch nicht geernteten Erzeugnissen - hierzu gehören beispielsweise gemähtes und zu Hocken zusammengesetztes Getreide oder ausgemachte Kartoffeln und Rüben (§ 31 Abs. 1 BJagdG).

• Ist Wildschaden an den Früchten einer Rüben- oder Kartoffelmiete zu ersetzen?
Nein, denn diese Früchte sind bereits geerntet.

• Auf welchen Zeitpunkt ist für die Berechnung des Wildschadens abzustellen?
Auf den Zeitpunkt der Ernte, soweit die geschädigten Bodenerzeugnisse ihren vollen Wert erst dann erreichen.

• Woraus ergibt sich für den Geschädigten grundsätzlich eine Pflicht zum Wiederanbau bzw. zur Nachsaat nach erfolgtem Wildschaden?
Aus dem schadensersatzrechtlichen Grundsatz der Schadensminderungspflicht - der Wiederanbau im selben Wirtschaftsjahr muss aber den Schaden' mindern können, andernfalls wäre er sinnlos. (§ 31 Abs. 2 S. 2 BJagdG).
§ 32 BJagdG Schutzvorrichtungen

• Welche Rechtswirkung hat es für den Geschädigten, wenn er von dem Jagdausübungsberechtigten vorgesehene oder bereits getroffene Abwehrmaßnahmen verhindert bzw. unwirksam macht?
Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist für den Geschädigten dann nicht gegeben.

• Für welche Pflanzen, die üblicherweise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, bestehen Sonderregelungen hinsichtlich des Wildschadensersatzes?
Für die sog. Sonderkulturen (Weinberge, Gärten, Obstgärten), Baumschulen, Alleen, einzelstehende Bäume, bestimmte Forstkulturen und Freilandpflanzen von Garten- und hochwertigen Handelsgewächsen. Abweichende Einteilungen hiervon bleiben den Ländern Vorbehalten.

• Was bestimmen die Sonderregelungen im Hinblick auf diese Pflanzen?
Danach wird Wildschaden nicht ersetzt, wenn die Erstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
§ 33 BJagdG Schadensersatzpflicht (Jagdschaden)

• Welche Grundflächen des Jagdbezirks darf der Jagdausübungsberechtigte betreten?
Von dem Betretungsrecht des Jagdausübungsberechtigten werden grundsätzlich alle bejagbaren Grundflächen des Jagdbezirks erfasst.

• Aus welchen Gründen ergibt sich eine Einschränkung des Betretungsrechts?
Aus Gründen zur Vermeidung von Jagdschäden. Deswegen sind insbesondere besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen zu schonen (§ 33 Abs. 1 S. 1 BJagdG).

• Wann liegt ein Jagdschaden vor?
Wenn an einem fremden Grundstück ein Schaden durch missbräuchliche Jagdausübung eingetreten ist.

• Wo ist die Ausübung der Treibjagd verboten?
Auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind.

• Inwieweit ist die Suchjagd zulässig?
Soweit dies ohne Schaden für die reifenden Früchte möglich ist.

• Hat der Jagdausübungsberechtigte für jeden Schaden einzustehen, der bei der Jagdausübung entsteht?
Nein, nur bei missbräuchlicher Jagdausübung muss der entstandene Jagdschaden ersetzt werden (§ 33 Abs. 2 BJagdG). Schaden der bei der „regulären" Jagdausübung entsteht, ist per Definition (siehe 10.1.243) kein Jagdschaden.

• Wer haftet für durch von dem Jagdausübungsberechtigten bestellten Jagdaufseher und für den Jagdgast?
Ebenfalls der Jagdausübungsberechtigte. Lediglich bei anderen Verrichtungsgehilfen kann er sich von der Haftung befreien.

• Wer haftet bei Verpachtung des Jagdbezirks grundsätzlich für den Jagdschaden?
Der Jagdpächter.
§ 34 BJagdG Geltendmachung des Schadens

• Binnen welcher Frist sind Ersatzansprüche wegen Wild- und Jagdschadens bei der zuständigen Behörde anzumelden?
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken beläuft sich die ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt verschuldeter Unkenntnis vom Eintritt des Schadens an beginnende Anmeldefrist 1 Woche; bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn die Schadensanmeldung bei der zuständigen Behörde zweimal im Jahr - jeweils zum 1. Mai (bzw. wegen des gesetzlichen Feiertages am nächsten Werktag) oder zum 1. Oktober - erfolgt.

• Bei wem ist der Schaden anzumelden?
Bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (in der Regel bei dem Gemeindevorstand).

• Was ist die Folge der Versäumung der Anmeldefrist?
Der Ausschluss des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten.
§ 35 BJagdG Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

• Welche Gerichte sind in Wild- und Jagdschadenssachen sachlich zuständig?
Die zuständigen Amtsgerichte.

• Wovon können die Länder die Klageerhebung in Wild- und Jagdschadenssächen abhängig machen?
Sie können die vorherige Durchführung eines Feststellungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) verlangen.

• Was sind Ziel und Zweck des Vorverfahrens?
Aufgabe des Vorverfahrens ist die schnelle Ermittlung des angemeldeten Schadens mit dem Ziel einer gütlichen Einigung, andernfalls der Schadensfeststellung.

• Was wird in den Vorschriften über das Vorverfahren geregelt?
Sie regeln die Anmeldung des Wildschadens, das Bestellen und die Verpflichtung der Schadensschätzer, die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Schadensmeldung und das Anberaumen eines Ortstermins, um den behaupteten Schaden zu ermitteln.

• Was erfolgt, wenn im Vorverfahren keine gütliche Einigung zustande kommt?
Es ist dann unverzüglich ein neuer Ortstermin anzusetzen, zu dem auch der Schadensschätzer zu laden ist. Durch Vorbescheid wird dann der Schaden vorläufig vollstreckbar festgesetzt.

• Welche Behörde bestellt die Wildschadensschätzer?
Die Untere Jagdbehörde.

• Wann wird der Vorbescheid bestandskräftig?
Wenn die Beteiligten gegen ihn nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben.

• Kann die Verwaltungsbehörde im Feststellungsverfahren den Vorbescheid wieder abändern?
Nein, dies ist nur im Rahmen des gerichtlichen Nachverfahrens möglich.

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