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Allgemeine Bestimmungen und Definitionen - Waffengesetz WaffG
Allgemeine Bestimmungen und Definitionen - Waffengesetz WaffG
(Hier nur Auszug für Jagdscheininhaber und -anwärter) Allgemeine Bestimmungen, Definitionen
SS 1-3 WaffG und Anlagen 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG bzw. 2 zu § 2 Abs. 2-4
• Was sind „Schusswaffen” im Sinne des Waffengesetzes?
Hierunter versteht man Geräte, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden; sie sind zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt. Es fallen also auch alle bei der Jagd verwendeten Schusswaffen unter den waffengesetzlichen Waffenbegriff.
• Was sind wesentliche Teile von Schusswaffen?
Wesentliche Teile von Schusswaffen sind insbesondere der Lauf, der Verschluss und das Patronen- bzw. Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm auch das Griffstück und sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
• Was sind Lang- und was sind Kurzwaffen?
Langwaffen sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet. Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.
• Was sind Schalldämpfer im Sinne des Waffengesetzes?
Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.
• Was bedeutet die waffenrechtliche Gleichstellung von wesentlichen Teilen von Schusswaffen und Schalldämpfern mit den Schusswaffen?
Dies besagt, dass die für die Schusswaffen anzuwendende Normen (z.B. bezüglich der Erlaubniserteilung durch eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein) grundsätzlich auch für deren wesentlichen Teile und für die Schalldämpfer gelten.
• Was sind Hieb- und Stoßwaffen im waffenrechtlichen Sinne?
Hierunter versteht man Waffen, deren Bestimmung es ist, unmittelbar mittels mechanischer, körperlicher Energie durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen.
• Was ist Munition?
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1. Patronenmunition (Hülse mit Treibladungen, die ein Geschoss enthalten und Geschosse mit Eigenantrieb);
2. Kartuschenmunition (die Kartusche = Hülse enthält kein Geschoss, sondern nur die Ladung für den möglichen Antrieb);
3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition, deren Geschoss einen explosionsgefährlichen Stoff enthält, der Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt zum Entstehen bringen soll).
• Was sind Geschosse im Sinne des Waffengesetzes?
Dies sind sowohl feste Körper (Einzelgeschosse wie bspw. Büchsengeschosse und auch eine Anzahl von festen Körpern wie Schrotkugeln) als auch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmten und hergerichteten Umhüllungen.
• Was sind Patronen mit Treibspiegel?
Es sind verbotene Patronen für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, die a) im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der Schusswaffe und die b) mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt. Es sind Patronen, deren Verwendung die Straftatenaufklärung praktisch unmöglich macht, da das Geschoss keine Zug- und Felderspuren hinterlässt (Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden als Vergehen verfolgt!).
• für welche Waffen und Gegenstände besteht ein Umgangsverbot?
Verboten ist der Umgang mit folgenden Waffen und Gegegnständen (Auszug):
1. Schusswaffen, die
- im Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen aufgeführt sind (Ausnahme: halbautomatische tragbare Schusswaffen)
- Vorderschaftrepetierflinten sind und bei denen de Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist
- ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (Koppelschlosspistolen, Stockgewehre u.a.),
- eine Länge von mehr als 60 cm haben und zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Patronen mit Randfeuerzündung bestimmt sind,
- über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können („Wilddiebsgewehre”),
- vollautomatische Selbstladewaffen sind,
- ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist;
2. für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren (Zielscheinwerfer, Laser oder Zielprojektoren);
3. Nachtsicht- und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z.B. ZFR), sofern sie einen Bildwandler oder eine elektron. Verstärkung besitzen;
4. Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
5. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
6. Spring- und Fallmesser, außer Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- höchstens 8,5 cm lang ist
- in der Mitte mind. eine Breite von 20 v.H. der Länge aufweist
- nicht zweiseitig geschliffen ist
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
7. „Faustmesser“ und „Butterflymesser“;
8. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und dazu bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann;
9. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind (nicht aber Geschosse für das Narkosegewehr);
10.Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu Angriffs oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nicht entsprechen;
11.unbrauchbar gemachte vollautomatische Selbstladewaffen, die Kriegswaffen waren, und unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen.
11 Sind zusammenklappbare Jagdgewehre stets als verbotene Wilddiebswaffen anzusehen?
Nein! Beispielsweise nicht die mehrläufigen zerlegbaren Kipplaufwaffen, da diese nicht über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt werden können.
12 Wer erwirbt, besitzt, überlässt und führt eine Waffe oder Munition?
Eine Waffe
- erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt.
- besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.
- führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitzes ausübt.
13 Welche Voraussetzungen gelten für den Umgang mit (Schuss-) Waffen?
Der Umgang mit Waffen ist grundsätzlich nur Personen gestattet, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. eine Erlaubnis dazu besitzen.
14 Welche Waffen und Gegenstände fallen nicht unter die Erlaubnispflicht?
Darunter fallen u.a. nicht
- Druckluft- und Federdruckwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die entsprechend gekennzeichnet sind
- Wechsel- oder Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)
- Wechseltrommeln für Munition, die in Geschossdurchmesser und max. Gasdruck gleich oder geringer gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition ist.
- Einsteckläufe und zugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleineren Abmessungen zu verschießen und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der WBK des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
15 Ist eine nachträgliche Eintragung in die Waffenbesitzkarte beim Erwerb von Einsteckläufen erforderlich?
Für Einsteckläufe (Läufe kleineren Kalibers und ohne Verschluss, die in den Lauf einer Schusswaffe größeren Kalibers eingeführt werden) ist zum Erwerb und Besitz keine Erlaubnis und kein Eintrag erforderlich.
16 Ist zum Verschießen aus Reduzierhülsen bestimmte Munition waffenbesitzkartenpflichtig?
Nein, wenn bereits eine Waffenbesitzkarte für eine Schusswaffe erteilt worden ist.