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Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

11/04/2019
jaeger-werden
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze
§11 BJagdG Jagdpacht
58 Was ist der Gegenstand der Jagdpacht?
Gegenstand der Jagdpacht ist nicht etwa das vom Pächter zu bejagende Grundstück als Pachtobjekt, sondern ein Recht, nämlich das Jagdausübungsrecht.

• Kann der Jagdpächter verlangen, ihm den Besitz an dem Jagdbezirk zu verschaffen?
Da hier nur die Pacht eines Rechtes vorliegt, ist dies nicht möglich.

• Kann das Jagdausübungsrecht in der Weise aufgeteilt werden, dass pachtweise lediglich ein Teil dieses Rechts übertragen wird?
Nein! Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein, allerdings kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, Vorbehalten (§ 11 Abs. 1 S. 2 BJagdG).

• Ist es zulässig, lediglich einen Teil eines Eigenjagdbezirks zu verpachten?
Ja, aber sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil des Eigenjagdbezirks müssen dann auch noch die gesetzliche Mindestgröße haben (s. Nr. 10.1.33).

• Welche Mindestgröße müssen die Jagdbögen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bei Teilverpachtung noch haben?
Mindestens 250 ha (Ausnahmen: Nordrhein-Westfalen: 300 ha und Bayern: 500 ha im Hochgebirge mit Vorbergen; Mecklenburg-Vorpommern: Die Zahl der Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 500 ha auf 4 beschränkt, in größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 ha eine weitere Person Pächter sein).
• Wie groß darf die höchstzulässige Gesamtpachtfläche sein?
1.000 ha pro Jagdpächter (wobei der Gesetzgeber für das Hochgebirge Sonderregelungen bestimmen kann).

• Darf man einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein besitzen und gleichzeitig Jagdpächter einer anderen Jagdfläche sein?
Ja, aber die Gesamtfläche beider bejagter Gebiete darf 1.000 ha nicht überschreiten.

• Ist dem Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 ha eine Zupachtung gestattet?
Ja, er muss dann aber Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachten.

• Darf der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 ha zupachten?
Ja, aber die Gesamtfläche, auf der ihm dann das Jagdausübungsrecht zusteht, über 1.000 ha nicht überschreiten.

• Kann der Jagdpächter eine Weiterverpachtung oder Unterverpachtung vornehmen?
Ja, aber nur mit Zustimmung des Verpächters.

• Welche Mindestpachtdauer hat der Gesetzgeber vorgesehen?
Die Mindestpachtdauer beträgt grundsätzlich 9 Jahre (§11 Abs. 4 S. 2 BJagdG), jedoch haben die Länder teilweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mindestpachtdauer zu erhöhen. In Hessen z.B. beträgt die Mindestpachtdauer für Hoch- und Niederwildreviere generell 10 Jahre (§ 10 Abs. 1 HessJagdG)

• Gilt die gesetzliche Mindestpachtdauer auch für die Verlängerung bereits laufender Jagdpachtverträge?
Nein, bei der Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrags kann auch eine kürzere Zeit vereinbart werden (§11 Abs. 4 S. 4 BJagdG).

• Wer ist jagdpachtfähig?
Derjenige, der zur Zeit der Pachtung einen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen schon vorher in Deutschland mindestens während dreier Jahre besessen hat, was nicht in drei aufeinanderfolgenden Jahren oder in den letzten Jahren vor der Pachtung eingetreten sein muss, § 11 Abs. 5 BJagdG. Bis zum vierten Jahresjagdschein ist man „Jungjäger“ (unabhängig vom tatsächlichen Alter) und nicht jagdpachtfähig.

• Was bewirken die landesrechtlichen Regelungen über die Pächterhöchstzahl?
Durch die im Interesse der Jagdpflege liegende Pächterhöchstzahl wird die Zahl der Pächter in der Weise begrenzt, dass die Reviere je nach ihrer Größe nur an eine bestimmte Zahl von Jägern verpachtet werden dürfen. Hierbei sind auch Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse mitzuzählen.

• Was bezweckt der Gesetzgeber mit der Regelung der Begrenzung der Pachthöchstflächen?
Ziel der die Begrenzung der Pachthöchstflächen regelnden gesetzlichen Normierung ist es, möglichst vielen Jagdpachtanwärtern die Chance zu eröffnen. alleine oder zusammen mit Mitpächtern eine Jagd anpachten zu können, wodurch eine angemessene Verteüung der Jagdflächen unter der Jägerschaft erreicht werden soll (BT-Drucks. 7/4285).

Bundesländer Höchstzahl der Pächter je Bevierfläche Höchstzahl der Jagdausübungsberechtigten eines Eigenjagdbezirks
Baden-

Württemberg

Bis zu 250 ha drei Pächter, für jede weiteren angefangenen 100 ha ein weiterer Pächter § 8 Abs. 1 UG Bis zu 250 ha drei Perso­nen, für jede weiteren an­gefangenen 100 ha eine weitere Person § 4 Abs. 2UG
Bayern a.) Im Hochgebirge mit seinen Vorbergen: bis zu 500 ha zwei Pächter, für je weitere angefangene 500 ha eine weitere Person b) Im übrigen Bayern: bis zu 250 ha zwei Pächter, für je weitere angefangene 250 ha ein weiterer Pächter. Befrie­dete Bezirke zählen nicht mit Art. 15 Abs. 1 BayJG Im Hochgebirge mit seinen Vorbergen: bis zu 500 ha zwei weitere Personen, für je weitere angefangene 500 ha ein weiterer Pächter

Im übrigen Bayern: bis zu 250 ha zwei Personen, für je weitere angefangene 250 ha eine weitere Person Befrie­dete Bezirke zählen nicht mit Art. 7 Abs. 2, 15 Abs. 1 BayJG

Berlin Bis zu 250 ha zwei Pächter, für je weitere angefangene 125 ha ein zusätzlicher Pächter § 14 Abs.1 LJagdG Bin
Brandenburg Bis zu 250 ha zwei Pächter, für je weitere angefangene 125 ha ein zusätzlicher Pächter

§ 14 Abs. 1 UG

Grundsätzliche Möglichkeit der Aufteilung der Eigenjagd­bezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke mit Mindest­größe jeden Teils von 250 ha § 7 Abs. 2 LJG
Bremen Unter 500 ha dürfen außer einem ständigen Jagdaufseher nicht mehr als vier Personen ständig die Jagd ausüben; für jede weiteren vollen 125 ha darf eine weitere Person ständig die Jagd ausüben Art. 17 Abs. 2 LJG Bis zu 250 ha zwei Personen, für jede weiteren vollen 125 ha eine weitere Person Art. 8 Abs. 1 UG
Hamburg Bis zu 250 ha bejagbarer Fläche ein Pächter, von 250 ha bis 400 ha bejagbarer Fläche zwei Pächter; für jede weiteren 150 ha bejagbarer Fläche ein weiterer Pächter. Befriedete Bezirke zählen nicht mit § 7 Abs. 1 UG Entsprechende Regelung wie nebenstehend
Hessen Bis zu 500 ha drei Pächter, für jede weiteren angefangen­en 150 ha ein weiterer Pächter § 9 Abs. 1 HAG Bis zu 150 ha zwei Personen, für jede weiteren angefange­nen 75 ha eine weitere Per­son

§ 4 Abs. 3 HAG

Mecklenburg-

-Vorpommern

Bis zu 500 ha vier Pächter; für je weitere angefangene 150 ha ein weiterer Pächter § 11 Abs. 2 IJG Bis zu 250 ha grundsätzlich zwei Personen, für jede wei­teren vollen 150 ha eine wei­tere Person § 3 Abs. 2 LJG
Niedersachsen Unter 500 ha dürfen außer einem bestätigten Jagdauf­seher vier Personen ständig die Jagd ausüben, für jede weiteren vollen 250 ha zwei weitere Personen Art. 23 Abs. 1 LJG Bis zu 250 ha zwei Personen, für jede weiteren vollen 125 ha jeweils eine weitere Per­son

Art. 9 Abs. 1 LJG

Nordrhein

-Westfalen

Bis zu 300 ha zwei Pächter, für jede weiteren vollen 150 ha ein weiterer Pächter § 11 Abs. 1 LJG Die Untere Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungs­berechtigten bei Jagdbezir­ken bis zu 300 ha auf zwei Personen beschränken, für jede weiteren vollen 150 ha auf je eine weitere Person § 5 Abs. 1 LJG
Rheinland-Pfalz Bis zu 500 ha drei Pächter, für jede weiteren 150 ha ein weiterer Pächter in gemein­schaftlichen Jagdbezirken § 10 Abs. 1 LJG Bis zu 250 ha zwei Personen, für jede weiteren vollen 125 ha eine weitere Person § 5 Abs. 1 LJG
Saarland Bis zu 150 ha zwei Pächter, für jede weiteren angefangen­en 100 ha ein weiterer Pächter § 11 SJG Bis zu 300 ha zwei Personen, für jede weiteren angebro­chenen 200 ha eine weitere Person

§ 6 Abs. 2 SJG

Sachsen Bis zu 250 ha zwei Pächter, für jede weiteren angefan­genen 150 ha ein weiterer Pächter. Befriedete Bezirke bleiben außer Betracht.

§ 15 Abs. 1 UG

Aufteilung der Eigenjagdbe­zirke in mehrere selbständige Jagdbezirke mit Mindestgrö­ße jeden Teils von 250 ja mit jagdbehördlicher Zustim­mung möglich.

§ 8 Abs. 1 LJG

Sachsen-Anhalt Bis zu 400 ha vier Personen, für jede weiteren vollen bejagbaren 100 ha jeweils eine weitere Person § 9 Abs. 1 LJG
Schleswig-

Holstein

Bis zu 300 ha zwei Pächter, für jede weiteren vollen 150 ha ein weiterer Pächter § 11 Abs. 2 LJG Die Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungsbe­rechtigten auf einer Grund­fläche bis zu 300 ha auf zwei beschränken und für jede weiteren 150 ha um einen er­höhen

§ 5 Abs. 2 LJG

Thüringen Bis zu 250 ha zwei Pächter, für je weitere volle 75 ha in einer Niederwildjagd und je weitere volle 150 ha in einer Hochwildjagd ein weiterer Pächter § 15 Abs. 1 LJG

• Was versteht man unter der Pächterhöchstzahl und der Höchstzahl der Jagdausübungsberechtigten und können Sie eine Übersicht über die Regelungen der Rundesländer geben?
Nach dem Recht der einzelnen Bundesländer soll durch eine Begrenzung der Anzahl der Pächter in Relation zur jeweiligen Größe des Reviers ein in dieser Beziehung ausgewogenes Verhältnis erzielt werden. Gleiches gilt für nicht verpachtete und auch nicht durch angestellte Jäger genutzte Eigenjagdbezirke, die einer Personenmehrheit oder einer juristischen Person gehören; auch hier ist nur eine der Größe des jeweiligen Eigenjagdbezirks entsprechende Höchstzahl an der Unteren Jagdbehörde anzuzeigenden Jagdausübungsberechtigten zulässig. Die Länder haben die Pachthöchstzahl und die Höchstzahl der Jagdausübungsberechtigten unterschiedlich geregelt

• Wann ist Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (§11 Abs. 6 BJagdG) gegeben?
Bei Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Übertragung des Jagdausübungsrechts oder der Nichtbeachtung des Erfordernisses der Mindestgröße der Eigenjagdbezirke bzw. der gemeinschaftlichen Jagdbezirke oder der höchstzulässigen Gesamtpachtfläche oder der Schriftform für den Jagdpachtvertrag oder der Nichtbeachtung der Voraussetzungen für die Jagdpachtfähigkeit.

• Was ist der Unterschied zwischen Jagdpacht und Jagderlaubnis hinsichtlich des Jagdausübungsrechts?
Im Unterschied zum Jagdpächter übt der Inhaber einer Jagderlaubnis kein eigenes Jagdausübungsrecht aus.

• Welche Formen der Jagderlaubnis sind denkbar?
Die Jagderlaubnis kann als Beteiligung an der Ausübung der Jagd entgeltlich oder unentgeltlich, beschränkt oder umfassend, zeitweise oder ständig sein.

• Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen einer entgeltlichen und einer unentgeltlichen Jagderlaubnis?
Während bei der unentgeltlichen Jagderlaubnis lediglich ein jederzeit widerrufbares Gefälligkeitsverhältnis besteht, entsteht die entgeltliche Jagderlaubnis aufgrund eines - in der Regel schriftlich abzuschließenden - Vertrages, der sich als pachtähnliches Rechtsverhältnis darstellt.

• Ist der Jagdgast zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigt?
Nein, weil auf ihn das fremde Jagdausübungsrecht - zu dem als wesentlicher Teil der Jagdschutz gehört - nicht übertragen wird.

• Ist der Jagdgast im Sinne des BJagdG ein „Jagdausübungsgerechtigter“?
Nein, ein Jagdgast ohne Jagderlaubnisschein darf nur in Begleitung oder in Rufweite des Jagdausübungsberechtigten weidwerken.

• Darf der Jagdpächter andere Jagdscheininhaber als Jagdgäste mit auf die Jagd (Pirsch, Ansitz etc.) nehmen?
Ja, hierzu bedarf es keiner besonderen Erlaubnis. Bei einer Mehrzahl von Pächtern müssen allerdings alle Pächter an einer solchen Jagd entweder teilnehmen oder ihre schriftliche Zustimmung erteilen.

• Erlischt der Jagdpachtvertrag, wenn der Pächter eines Jagdbezirks stirbt?
Nein! Grundsätzlich gilt, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, dass der jagdpachtfähige Alleinerbe bzw. der einzige jagdpachtfähige Miterbe an die Stelle des verstorbenen Pächters tritt, es sei denn, dass der Unteren Jagdbehörde irgendein pachtfähiger Dritter als Jagdausübungsberechtigter benannt wird. Bei mehreren jagdpachtfähigen Miterben sind aus ihrem Kreis einer oder mehrere im Rahmen der zulässigen Pächterhöchstzahl oder einer oder mehrere pachtfähige Dritte als Jagdausübungsberechtigte zu benennen; Letzteres hat auch zu geschehen, wenn kein jagdpachtfähiger Erbe vorhanden ist.

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