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Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze - allgemeine Information

24/12/2018
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Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze - allgemeine Information

Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze - allgemeine Information
Wie in allen Bereichen, in denen Menschen in irgend einer Weise miteinander zu tun haben, müssen sich auch die Jäger Regeln und Normen unterwerfen, die von seiten des Staates in Form von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen vorgegeben werden. Auch für ihn gelten natürlich zunächst die „normalen“ Gesetze des täglichen Umgangs, sei es etwa das Straßenverkehrsrecht oder das Bürgerliche Gesetzbuch.

Da der Jäger jedoch in vielerlei Hinsicht besondere Privilegien zugestanden bekommt, mit denen er gleichzeitig auch eine große Verantwortung übernimmt, existieren für diesen speziellen Bereich auch besondere Normen und Gesetze. Dies betrifft zunächst das Jagdrecht selbst mit seinen direkten Re-gelungen zur Jagd. Daneben muss der Jäger jedoch noch viele Gesetze beachten, die aus anderen Bereichen auf seine Jagdausübung einwirken. Waffengesetz, Waldgesetz, Naturschutzgesetz, Tier- und Pflanzenschutz, Fleischhygiene und Zollbestimmungen stellen hier eine Auswahl dar. Darüber hinaus gelten auch besondere Teile des Strafrechts und einzelne Auslegungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Jagd.

Ihre Kenntnis ist wichtig, nicht nur bis zur Jägerprüfung, sondern auch und insbesondere darüber hinaus im täglichen Jagdbetrieb muss der Jäger sich des rechtlichen Rahmens stets bewusst sein, in dem er handelt.

• Welche das Jagdrecht betreffende gesetzgeberische Kompetenz hat das Grundgesetz vorgesehen?
Der Bund hat im Wege der ihm zustehenden verfassungsrechtlichen Kompetenz (Art. 75 Nr. 3 GG) Rahmenvorschriften über das Jagdwesen zu erlassen, durch den Erlass des Bundesjagdgesetzes Gebrauch gemacht. Entsprechend dieser bundesrechtlichen Zuständigkeit zum Erlass von Rahmenvorschriften enthält das Bundesjagdgesetz sowohl Vorschriften, die ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig durch den Landesgesetzgeber sind, als auch Bestimmungen, die einzelne Rechtsmaterien unabhängig von einer landesrechtlichen Regelung festlegen und damit hierdurch unmittelbar den Staatsbürger berechtigen und verpflichten.

• Worin unterscheidet sich Jagdrecht im objektiven und im subjektiven Sinne?
Als Jagdrecht im objektiven Sinne ist die Gesamtheit der jagdrechtlichen Vorschriften zu begreifen. Neben dem Bundesjagdgesetz gehören zu den bundesrechtlichen Vorschriften die Verordnung über die Jagdzeiten und die Bundeswildschutzverordnung. Die den „Rahmen“ des Bundesjagdgesetzes ausfüllenden Landesjagdgesetze nebst Ausführungsbestimmungen stellen ebenfalls Jagdrecht im objektiven Sinne dar.

Bei dem Jagdrecht im subjektiven Sinne handelt es sich dagegen um die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG); es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden und ist Bestandteil des Grundstücks (§ 96 BGBl. Das Jagdrecht hat darüber hinaus eine naturschutzrechtliche Funktion.

• Durch welche Normen wird die Ausübung des Jagdrechts geregelt?
Durch das Bundesjagdgesetz als Rahmengesetz, die Verordnung über die Jagdzeiten, die Bundeswildschutzverordnung und die nach den Richtlinien des Bundesjagdgesetzes ergangenen ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften.

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