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Bundeswaldgesetz - Sonstige Gesetze und Verordnungen

10/04/2019
jaeger-werden
Bundeswaldgesetz - Sonstige Gesetze und Verordnungen

Bundeswaldgesetz - Sonstige Gesetze und Verordnungen
• Durch welche Gesetze wird das Forstrecht (im engeren Sinne) dargestellt?
Durch das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) und die dieses Gesetz ergänzenden Ländergesetze.

• Was ist der Zweck des Bundes-Waldgosetzes?
In § 1 des BWaldG werden drei Ziele genannt:
1. Die Erhaltung und nachhaltige Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes.
2. Die Förderung der Forstwirtschaft.
3. Ausgleich zwischen Interessen der Allgemeinheit und Belangen der Waldbesitzer.

• Was ist Wald?
Wald im Sinne des BWaldG ist jede mit Forstpflanzen bestockte Fläche. Darunter werden auch Waldwege, Blößen und Schneisen, kurzfristig kahlgeschlagene Flächen, Waldwiesen und Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze und mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen verstanden. Nicht als Wald gelten Hecken, Baumreihen oder -gruppen sowie Baumschulen. In den meisten Bundesländern sind auch Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen nicht als Wald definiert.

• In welchen Gesetzen sind forstrechtliche Ahndungsvorschriften mit aufgenommen worden?
Durch die das Bundeswaldgesetz ergänzenden Ländergesetze.

• Zu welchen Themen äußert sich das BWaldG?
Das BWaldG ist ein Rahmengesetz, das von den Ländern zu den forstlichen Fragen ergänzt werden muss. Das BWaldG beschränkt sich auf einige länderübergreifende Regelungen zur forstlichen Rahmenplanung, zur Sicherung der Waldfunktionen (an dieser Stelle wird die Erstaufforstung und das Betreten des Waldes geregelt) und trifft eine erschöpfende Regelung über die verschiedenen Arten forstlicher Zusammenschlüsse.

• Mit welchen wichtigen forstrechtlichen Rechtsgebieten befassen sich insbesondere die Ländergesetze?
Mit den Forstnutzungsrechten, dem Waldbrandschutz und dem Forstschutz.

• Was versteht man unter Forstschutz?
Bei ihm geht es für die zuständigen Personen um die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz des Waldes oder der dem Forstbetrieb dienenden Anlagen gegen rechtswidrige Handlungen Dritter zum Gegenstand haben, zu verhüten und zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.

• Worum handelt es sich in der Regel bei solchen Zuwiderhandlungen?
Diese stellen sich regelmäßig als Ordnungswidrigkeiten mannigfachen Inhalts dar und finden sich in Feld- und Forstschutzgesetzen unterschiedlicher Benennung (oder anderen der Gefahrabwendung dienenden Gesetze), soweit diese nicht im Naturschutzrecht der Länder aufgegangen sind.

§§ 15 ff. BWaldG Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
• Wozu dienen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse?
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse haben das Ziel, die jeweilig zugehörigen Flächen gemeinsam rationeller zu bewirtschaften. Dadurch sollen insbesondere die Nachteile geringer Flächengrößen, der Besitzzersplitterung, fehlender Waldwegestruktur oder anderer Strukturmängel ausgeglichen werden.

Dabei wird zwischen anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden und anerkannten forstwirtschaftlichen Vereinigungen unterschieden (§ 15 BWaldG), die sich insbesondere in der Art des Zusammenschlusses und der Zusammenarbeit unterscheiden.

• Was versteht man unter Forstbetriebsgemeinschaften?
Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Grundstücke zu verbessern (§16 BWaldG).

• Worum handelt es sich bei Forstbetriebsverbänden?
Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 21 BWaldG).

• Was versteht das Bundeswaldgesetz unter forstwirtschaftlichen Vereinigungen?
Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden oder nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften o.a. zu dem Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken (§§ 37, 38 BWaldG).

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