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Bundeswildschutzverordnung und Bundesartenschutzverordnung - Jägerprüfung Hilfe

30/04/2019
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Bundeswildschutzverordnung und Bundesartenschutzverordnung - Jägerprüfung Hilfe

Bundeswildschutzverordnung und Bundesartenschutzverordnung - Jägerprüfung Hilfe
• Was wird durch die Bundeswildschutzverordnung geregelt?
Diese trifft als Teil des Jagdrechts Regelungen im Hinblick auf Besitz und Erwerb von Wild, über Handel und Verarbeitung und überhaupt über das Inverkehrbringen von Wild sowie über das Halten von Greifen und Falken in Gefangenschaft.

• Welche Tiere fallen unter die Bundeswildschutzverordnung?
Sämtliches in Anlage 1 zu § 2 Abs.1 BWildSchVo angeführte Haar- und Federwild:
Haarwild: Steinwild, Schneehase, Murmeltier, Seehund.
Federwild: Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Auerwild, Birkwild, Rackeiwild, Haselwild, Alpenschneehuhn, Wildtruthuhn, Hohltaube, Ringeltaube, Turteltaube, Türkentaube, Höckerschwan, Graugans, Bläßgans, Saatgans, Kurzschnabelgans, Ringelgans, Weißwangengans, Kanadagans, Stockente, Löffelente, Schnatterente, Pfeifente, Krickente, Spießente, Kolbenente, Bergente, Reiherente, Tafelente, Schnellente, Brandente, Eisente, Samtente, Trauerente, Eiderente, Mittelsäger, Gänsesäger, Zwergsäger, Waldschnepfe, Bläßhuhn, Mantelmöwe, Heringsmöwe, Silbermöwe, Sturmmöwe, Lachmöwe, Schwarzkopfmöwe, Zwergmöwe, Dreizehenmöwe, Haubentaucher, Graureiher, Kolkrabe.

Und sämtliches in Anlage 4 (zu § 3 Abs.1) aufgeführte Federwild: Fischadler, Wespenbussard, Schwarzmilan, Rotmilan, Seeadler, Rohrweihe, Kornweihe, Wiesenweihe, Sperber, Habicht, Mäusebussard, Rauhfußbussard, Steinadler, Turmfalke, Rotfußfalke, Merlin, Baumfalke, Wanderfalke.

• Was ist Zweck und Ziel der Bundeswildschutzverordnung?
Der gesteigerte Schutz der ganzjährig geschonten Wildarten.

• Wodurch soll dieser Zweck insbesondere erreicht werden?
Durch die jedermann treffenden Besitz- und Verkehrsverbote (§ 2 BWildSchVO). Den Jagdausübungsberechtigten trifft ein grundsätzliches Verbot der entgeltlichen Abgabe von ganzjährig geschontem Wild an andere (Vermarktungsverbot).

• Wird durch die Bundeswildschutzverordnung auch das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten eingeschränkt?
Nein, dieses bleibt unberührt. Die Weitergabe darf jedoch nur in Form der Schenkung erfolgen. Alle Tierarten der Anlage 2 zur BWildSchVO dürfen gegen Entgelt, die der Anlage 3 BWildSchVO jedoch nicht gewerbsmäßig (z.B. an Wildhändler, Gastwirte oder Präparatoren) weitergegeben werden.

• Wann dürfen in der Natur tot aufgefundene Tiere, die der BWildSchVO unterliegen, uneingeschränkt auch entgeltlich abgegeben werden?
Wenn dies dem Zweck der Forschung und der Lehre dient.

• Welches in Gefangenschaft gezüchtete Federwild darf verkauft werden?
Rebhühner, Fasanen, Wachteln und Stockenten, sofern sie nicht vorher herrenlos geworden waren.

• Erstrecken sich die Vorschriften der BWildSchVO auch auf die ihrem Schutz unterliegenden Exemplare, welche vor ihrem Inkrafttreten rechtmäßig erworben wurden?
Die Vorschriften der BWildSchVO gelten nicht für den vor dem 1.4.1986 rechtmäßig erworbenen „Altbesitz“.

• Welche Pflichten obliegen den Präparatoren?
Für die in Anlage 5 zur BWildSchVO aufgeführten Arten haben diese ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit ggf. täglichen Eintragungen zu führen und diese auf Verlangen zur behördlichen Prüfung vorzulegen. Hinsichtlich dieser Tiere und Teile von Tieren besteht eine Kennzeichnungspflicht, soweit dies sachdienlich und die Anbringung dem Präparator aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. In Anlage 5 sind folgende Wildarten aufgelistet:
Haarwild: Steinwild, Schneehase, Murmeltier, Seehund.

Federwild: Wachtel, Auerwild, Birkwild, Rackeiwild, Haselwild, Alpenschneehuhn, Hohltaube, Turteltaube, Kurzschnabelgans, Ringelgans, Weißwangengans, Löffelente, Schnatterente, Kolbenente, Schnellente, Brandente, Eisente, Eiderente, Mittelsäger, Gänsesäger, Zwergsäger, Schwarzkopfmöwe, Zwergmöwe, Dreizehenmöwe, Haubentaucher, Graureiher, Kolkrabe.

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