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Entziehung des Jagdscheins - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze
Entziehung des Jagdscheins - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze
§§ 40, 41a BJagdG Anordnung der Entziehung des Jagdscheins und Verbot der Jagdausübung
• Welche richterliche Sicherungsmaßnahme kann nach mindestens rechtswidrig begangener bestimmter Straftat erfolgen?
Die richterliche Anordnung der Entziehung des Jagdscheins.
• Welches sind die Voraussetzungen für eine richterliche Entziehungsanordnung?
Der Täter muss wegen einer in § 41 BJagdG genannten rechtswidrigen Tat (z.B. bei Zuwiderhandlung gegen Schonzeitbestimmungen) rechtskräftig verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt worden sein, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist; außerdem muss Wiederholungsgefahr gegeben sein.
• Durch welche weitere richterliche Anordnung wird die künftige Erteilung eines neuen Jagdscheins ausgeschlossen?
Durch eine Sperrfristregelung. Das Gericht ordnet an, dass für die Dauer von 1 Jahr bis zu 5 Jahren - ausnahmsweise sogar zeitlich unbeschränkt - kein neuer Jagdschein erteilt werden darf.
• Ist eine Entziehungsanordnung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 BJagdG möglich?
Nein, nicht mehr. Es kann aber die Nebenfolge des Jagdausübungsverbots nach § 41 a BJagdG angeordnet werden.
§ 42 BJagdG Landesrechtliche Straf- und Bußgeldbestimmungen
• Wie können die Länder Ordnungswidrigkeiten ahnden?
Durch landesrechtliche Bußgeldbestimmungen (in Bayern z.B. durch Art. 56 BayJG, in Schleswig-Holstein nach § 38 LJG, in Rheinland-Pfalz nach § 41 Abs. 1 LJG und in Brandenburg nach § 61 LJagdG). Sie können in den einzelnen Ländern unterschiedlich sein.
• Wer verhält sich gegen landesrechtliche Vorschriften ordnungswidrig?
Im allgemeinen handelt u.a. ordnungswidrig, wer:
1. an Orten, an denen ihm die Ausübung des Jagdrechts nicht zusteht, Besitz an lebendem oder verendetem Wild oder an Fallwild oder Abwurfstangen sowie an Eiern jagdbaren Federwildes erlangt und dies nicht binnen drei Tagen dem Jagdausübungsberechtigten (Revierinhaber) oder der nächsten erreichbaren Polizeidienststelle anzeigt oder das in Besitz Genommene nicht abliefert,
2. als Führer eines Fahrzeuges Schalenwild durch An- oder Überfahren schwer verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich anzeigt,
3. als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten (Revierinhabers) die Jagd ausübt, ohne den von diesem erteilten Erlaubnisschein bei sich zu führen,
4. als Jagdgast den Erlaubnisschein den Jagdschutzberechtigten auf Verlangen nicht vorzeigt,
5. als Jagdausübungsberechtigter (Revierinhaber) entgegen den Beschränkungen oder Verboten der Jagdbehörde Jagderlaubnisscheine erteilt oder andere Beteiligungen an der Jagdausübung einräumt,
6. einer zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person unrichtige Angaben über seine Person macht oder trotz Aufforderung die Angaben verweigert,
7. den sachlichen und örtlichen Verboten der Landesvorschriften zuwiderhandelt,
8. die Abschuss-(Strecken-)Meldung nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig erstattet, die Abschussliste nicht, nicht vollständig oder unrichtig führt oder sie der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorlegt (oder in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen trotz Aufforderung Trophäen auf einer Hegeschau nicht vorlegt),
9. bei Benutzung eines Jägernotweges den hierfür gegebenen Vorschriften zuwiderhandelt,
10. das Überwechseln krankgeschossenen Schalenwildes nicht unverzüglich dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Stellvertreter anzeigt,
11. Hunde (in Hessen „oder Katzen“) in einem Jagdrevier unbefugt außerhalb seiner Einwirkung frei laufen lässt,
12. ohne Begleitung oder schriftliche Anweisung des Jagdausübungsberechtigten (Revierinhabers) Streunern (Hunde ohne Einwirkung ihres Herrn, Katzen außerhalb der Schutzzone) mit der Schusswaffe nachstellt oder sie erlegt,
13. in der Notzeit nicht für angemessene Wildfütterung sorgt und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen nicht unterhält,
14. innerhalb der von der Jagdbehörde gestellten Frist keinen Berufsjäger bestellt,
15. der Pflicht, brauchbare Jagdhunde zu führen und zu verwenden oder zu halten, nicht nachkommt,
16. entgegen landesrechtlicher Bestimmungen Wild in freier Wildbahn füttert (z.B. Art. 43 Abs. 2 BayJG; § 25 Abs. 1 Hamb.LJG und § 45 Abs. 2 Sachs. LJ agdG).