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Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

04/04/2019
jaeger-werden
Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze
§ 37 BJagdG Jagdbeirat und Vereinigung der Jäger
• Wie sind die Jagdbehörden strukturiert?
Die Struktur der Jagdbehörden folgt dem allgemeinen, meist dreistufigen Verwaltungsaufbau des jeweiligen Bundeslandes. Danach gibt es die Unteren, die Oberen/Mittleren und die Obersten Jagdbehörden. In einigen Flächenländern und Stadtstaaten gelten Sonderregelungen (siehe Nr. 10.6.2)
• Welche beratenden Organe stehen den Jagdbehörden zur Seite?
Jagdbeiräte, Vereinigungen der Jäger und Jagdberater (vgl. bspw. § 41 Hess- JagdG zum BJagdG).

• Wie müssen die Jagdbeiräte zusammengesetzt sein?
Diesen müssen Vertreter der an der Regelung des Jagdwesens unmittelbar interessierten Kreise, nämlich der Jäger, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaft und des Naturschutzes angehören.
• Welcher Aufgabenbereich ist dem Jagdbeirat zugewiesen?
Dem Jagdbeirat obliegt die Beratung der Jagdbehörden und die Verwirklichung des Ausgleichs widerstreitender Interessen.

• Welche Aufgaben hat ein Jagdberater?
Dieser nach dem jeweiligen Landesrecht bestellte ehrenamtliche Jagdsachverständige (auch Kreisjägermeister oder Stadtjägermeister - wie in Bremen - genannt) berät die Untere Jagdbehörde in allen jagdlichen Fragen.

• Was sind Vereinigungen der Jäger?
Die Landesjagdverbände des DJV sowie der ÖJV und der BUND.

• Für welche Fälle können die Länder die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger vorsehen?
Wenn Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3 BJagdG).
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38 BJagdG Straftaten

• Welche Straftaten werden im Rahmen des BJagdG verfolgt?
Wenn der Jagdberechtigte den Abschuss bedrohter Wildarten (auch bei nur örtlicher Bedrohung des Bestandes einer Art) trotz Verbotes (§ 21 Abs. 3 BJagdG) vornimmt oder den Vorschriften über die Schonzeit zuwiderhandelt (§ 22 BJagdG), stellt dies jeweils eine Straftat dar.

• Kann ein solches Vergehen auch von einem Wilderer begangen werden?
Nein, die Regelung nach § 38 BJagdG richtet sich ausschließlich an den Jagdausübungsberechtigten in seinem Einflussbereich; der Wilderer bricht fremdes Jagdausübungsrecht und wird gem. § 292 StGB wegen Jagdwilderei verfolgt.
§ 39 BJagdG Ordnungswidrigkeiten

• Ist eine Ordnungswidrigkeit eine Straftat?
Nein, sondern eine sog. „Zuwiderhandlung“, die nach dem Gesetz lediglich mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

• Welche Verwaltungsbehörde ist zur Einleitung und Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 39 BJagdG sachlich zuständig?
Grundsätzlich die Untere Jagdbehörde.

• Muss die Untere Jagdbehörde stets einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn ein Jagdfrevel schuldhaft ordnungswidrig begangen wurde?
Nein! Ob die Ordnungswidrigkeitsbehörde ein Bußgeldverfahren einleiten will, entscheidet sich nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip gem. § 47 OWiG). Die Untere Jagdbehörde darf jedoch weder willkürlich noch unter Verwendung sachfremder Erwägung entscheiden.

• Begeht der Jagdausübungsberechtigte eine Ordnungswidrigkeit, wenn sein Jagdgehilfe eine Zuwiderhandlung im Sinne von § 39 BJagdG begeht?
Nein, nur wenn er die Ordnungswidrigkeit persönlich begangen hat.

• Kann ein Wilderer eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 BJagdG begehen?
Nein! Auch diese Vorsehriften wenden sich nur an den zur Ausübung der Jagd Berechtigten.

• Wer handelt ordnungswidrig?
Nach § 39 Abs. 1 BJagdG handelt ordnungswidrig, wer:
1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6 BJagdG) zuwiderhandelt;
2. auf vollständig eingefriedigten Grundflächen die Jagd entgegen einer vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
3. aufgrund eines nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder vor Genehmigung des Jagdpachtvertrages durch die Untere Verwaltungsbehörde die Jagd ausübt;
4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt;
5. sachlichen Verboten (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18 und § 19a BJagdG) oder örtlichen Verboten (§ 20 Abs. 1 BJagdG) zuwiderhandelt;
6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die das Wild verletzt oder gefährdet wird;
7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 BJagdG über das Hegen, Aussetzen und Ansiedeln von Wild zuwiderhandelt;
8. Jagdschaden anrichtet (indem er den Vorschriften des § 33 Abs. 1 BJagdG zuwiderhandelt);
9. den Jagdschein auf berechtigtes Verlangen nicht vorzeigt.

Nach § 39 Abs. 2 BJagdG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagd verboten ist (§ 41 a BJagdG);
2. auf Schalenwild und Seehunde verbotswidrig schießt, in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen erlegt oder jagdbare Tiere vergiftet;
3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Bejagungsplanes bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschussplan bestätigt oder festgesetzt ist, oder wer den Abschussplan überschreitet;
4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder deren Weisungen zur Seuchenbekämpfung nicht Folge leistet (§ 24 BJagdG);
5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 oder 5 BJagdG oder einer landesrechtlichen Vorschrift nach § 36 Abs. 2 BJagdG zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt ein fremdes Jagdgebiet außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.

§ 40 BJagdG Einziehung
• In welchen Fällen ist als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat die Einziehung von Gegenständen zulässig?
Bei einer Straftat nach § 38 BJagdG oder bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 BJagdG oder nach § 39 Abs. 2, 3 oder 5 BJagdG.

• Was unterliegt der Einziehung?
Insbesondere die unrechtmäßig gefangenen oder erlegten Tiere und Teile dieser Tiere sowie verbotswidrig aufgestellte Schlingen und sonstige Fanggeräte.

• Ist die Einziehung zwingend vorgeschrieben?
Nein, in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 74 b StGB, § 24 OWiG) steht sie im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde bzw. der Gerichte.

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