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Jagdbeschränkungen Jagdausübung Wildbeunruhigen - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

12/01/2019
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Jagdbeschränkungen Jagdausübung Wildbeunruhigen - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

Jagdbeschränkungen Jagdausübung Wildbeunruhigen - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze
§ 19 BJagdG Sachliche Verbote
• Welche Ziele verfolgen die sachlichen Verbote hinsichtlich der Ausübung der Jagd (§ 19 BJagdG)?
Zweck der sich an den befugt Jagenden richtenden Verbote ist die Gewährleistung der Weidgerechtigkeit und die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes.

• Welche sachlichen Verbote sind im § 19 BJagdG erlassen worden?
Nach § 19 BJagdG ist es verboten:
1. mit Schrot, Posten (übergroße Schrote), gehacktem Blei. Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2. a) auf Rehwild und Seehund mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt; in Schleswig-H. sind auf Seehund auch die Patronen 5,6 x 35 R (Vierling und Hornet) erlaubt;
b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule haben. (Diese Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben);
c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die (außer einer Patrone im Laufl mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;
d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt.

3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild (in Bayern nach Art. 29 BayJG), sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von anderthalb Stunden nach Sonnenuntergang bis anderthalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen sowie einst auf Auer-, Birk- und Rackeiwild;

5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles oder der Zieleinrichtung, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fangen oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6. Belohnungen für den Abschuss oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;

7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden;
10. in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfasst nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;

12. die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13. die Hetzjagd auf Wild auszuüben (z.B. mit Windhunden, Motorbooten, Kraftfahrzeugen oder Skiern);
14. die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr;
15. Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16. die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben (die Brackenjagd ist keine Hetz-, sondern eine Treibjagd, weil die Hunde das Wild dem Schützen zutreiben);

17. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen. (Ausgesetztes Wild soll zum Zeitpunkt der Jagdausübung in genügendem Maß Wildeigenschaft angenommen haben und mit seinem Lebensraum vertraut sein.)

• In welchen Sonderfällen darf auf Wild mit Pistolen oder Revolvern geschossen werden?
Lediglich im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen (wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt), § 19 Abs. 1 Ziff. 2d BJagdG.

• Ist die „Lappjagd“ erlaubt?
Ja, aber nur außerhalb einer Zone von 300 m von der Jagdbezirksgrenze; bei dieser Jagdart werden zum Verlappen häufig Tuchfetzen, Federn, Papier und Fahnen - wovor das Wild zurückschrecken soll - verwandt.

• Warum ist die Treibjagd bei Mondschein verboten?
Weil dem Jäger weder ein sicheres Ansprechen des Wildes noch des Hintergeländes möglich ist. Außerdem ist eine gesteigerte Gefährdung der Treiber bei derartigen Lichtverhältnissen gegeben.

• Warum besteht ein Nachtjagdverbot für Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) sowie Federwild (außer Möwen, Wald-schnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild), § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG? Aus Gründen des Tierschutzgedankens.

• Darf man z.B. wildernde Katzen im Scheinwerferlieht oder aus Kraftfahrzeugen schießen?
Das BJagdG (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 a und 11) bezieht sich in seinem Verbot der Anwendung künstlicher Lichtquellen und des Schießens aus Motorfahrzeugen ausdrücklich auf Wild, nicht aber beispielsweise auf wildernde Katzen.

• In welchen Fällen ist das Töten von Wild, das sich unverletzt (in Netzen) gefangen hat, zulässig?
Bei der Baujagd auf Füchse und Dachse und mit dem Frettchen auf Kaninchen.

• Dürfen Beutegreifer vergiftet werden?
Nein! Das Vergiftungsverbot gilt für sämtliches Wild (§ 19 Abs. 1 Nr. 15 BJagdG), also auch für Beutegreifer.

• Welche Stoffe sind als Gift i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 15 BJagdG anzusehen?
Alle Stoffe, die auf chemischem oder chemisch-physikalischem Wege auf Wild tödlich wirken können.
§ 19 a BJagdG Beunruhigen von Wild

• Inwieweit ist das Beunruhigen von Wild verboten?
Es ist verboten, Wild, insbesondere wenn es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen. Photographieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Nicht vermeidbare Tätigkeiten im Rahmen ordnungsgemäßer Jagd-ausübung stellen allerdings keine unbefugte Beunruhigung von Wild dar.
§ 20 BJagdG Örtliche Verbote

• Unter welchen Umständen kann die Jagdausübung grundsätzlich verboten werden?
Im Einzelfall, an Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden könnte, darf nicht gejagt werden. Dies bezieht sich auf alle Formen und Teilbereiche der Jagdausübung.

• Tritt das örtliche Verbot des Jagens bei Störung der Ruhe lediglich eines Einzelnen ein?
Nein, dies reicht nicht aus, um das vom Gesetzgeber hier geforderte Vorliegen des Merkmals der Störung der öffentlichen Ruhe bejahen zu können (§ 20 Abs. 1 BJagdG).

• Genügt die Gefährdung eines einzelnen Menschen, um ein örtliches Verbot des Jagens bejahen zu können?
Ja. Dies ist bei konkreter Gefährdung auch nur eines Einzelnen gegeben (vgl. BayObLG, MDR 1959, 962).
§ 21 BJagdG Bejagungs-(Abschuss-) Regelung

• Welches ist der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung über die Erlegung von Wild?
Die Regelung des Abschusses des Wildes hat gleichermaßen die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, die Mitberücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und den Schutz gegen Wildschäden einzubeziehen.

• Für welche räumlichen Bereiche werden Abschusspläne festgesetzt?
Entsprechend dem nach dem Bundesjagdgesetz vorgesehenen „Reviersystem“ erfolgt die Festsetzung der Abschusspläne grundsätzlich für den einzelnen Eigenjagdbezirk oder den einzelnen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

• Für welche Wildarten werden die Abschusspläne bestätigt oder festgesetzt?
Für Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild (letztere sind jedoch nun ganzjährig geschont), ferner gilt dies für Seehunde.

• Darf der Jäger der Abschussplanung unterliegendes Wild vor Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes durch die Untere Jagdbehörde erlegen?
Grundsätzlich nein! Er würde eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 BJagdG begehen. Zu beachten ist jedoch § 22a BJagdG.

• Was hat zur Vorbereitung und Überprüfung des Abschussplanes zu geschehen?
In jedem Frühjahr hat nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften rechtzeitig vor Erstellung des Abschussplanes eine Bestandsermittlung zu erfolgen. Diese Wildstandesermittlungen sollen sich in erster Linie auf Rot-, Dam-, Sika-, Gams-, Muffel- und Rehwild erstrecken, wobei alle für die Beurteilung des Wildbestandes in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen sind.

• Welche Bestandszahlen verwendet man für den Abschussplan?
• Frühjahrsbestand: Am 31. März vorhandener Wildbestand;
• Grundbestand: Am 1. April vorhandener Wildbestand, also Frühjahrsbestand nach Übergang der einzelnen Stücke in die nächsthöhere Altersklasse;
• Sommerbestand: Grundbestand plus Zuwachs.

• Nach welchem Gliederungsschema ist der Abschussplan aufzustellen?
Die Aufstellung hat im einzelnen zahlenmäßig unter Aufgliederung insbesondere bei Schalenwild nach Altersstufen, Güte und Stärkeklassen getrennt nach Wildarten und Geschlecht zu geschehen.
In der Praxis stößt man dabei in Hinblick auf die meisten Schalenwildarten jedoch auf große Schwierigkeiten.

• Wie ist der Gang des Verfahrens zur Erstellung eines Abschussplanes?
Der Jagdausübungsberechtigte füllt den Vordruck für den Abschussplan aus, unterschreibt ihn (bei Verpachtung ist auch die zustimmende Unterschrift des Verpächters erforderlich) und reicht ihn bei der Unteren Jagdbehörde zur Bestätigung ein.

• Was geschieht mit dem bei der Unteren Jagdbehörde eingereichten Abschussplan?
Der der Unteren Jagdbehörde vorgelegte Abschussplan wird von dieser geprüft und „bestätigt“ oder mit geändertem Inhalt „festgesetzt“. Eine Festsetzung erfolgt auch, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan eingereicht hat. Die Bestätigung bzw. Festsetzung des Bejagungsplanes erfolgt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 21 Abs. 2 BJagdG i.V. mit § 37 BJagdG).

• Ist Fallwild oder beim Verkehrsunfall verendetes Wild im Rahmen des bestätigten oder festgesetzten Abschussplans zu berücksichtigen?
Ja, es ist entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen auf den Bejagungsplan anzurechnen.

• Kann der Jagdausübungsberechtigte vom Abschussplan abweichen?
Nein! Insbesondere im Interesse einer sachgerechten Schalenwildbewirtschaftung darf der Bejagungsplan weder unter- noch überschritten werden (außer in Notfällen).

• Welche Pflichten werden dem Jagdausübungsberechtigten zur Überwachung der Erfüllung und Einhaltung des Abschussplans auferlegt?
Er hat zunächst die Pflicht zum Führen von Streckenlisten, muss nach Erlegen von Schalenwild die Abschussmeldungen an die Untere Jagdbehörde geben und hat auf der Hegeschau die Trophäen und Unterkiefer vorzulegen, sofern dies nach Ländergesetz vorgeschrieben ist.
§ 22 BJagdG Jagd- und Schonzeiten

• Was ist Sinn und Zweck der Schonzeiten?
Die Schonzeiten dienen der Sicherung der Aufzucht der Jungtiere und der Hege des Wildes.

• Welche Gruppen von Wild lassen sich bezüglich der Jagd- und Schonzeiten unterscheiden?
• Wild, für das eine Jagdzeit festgesetzt ist,
• Wild, das ganzjährig zu schonen ist,
• Wild, das außer in den Setz- und Brutzeiten ganzjährig bejagt werden darf (Frischlinge, Überläufer, Wildkaninchen und Füchse).

• Welches Wild darf auch in der Schonzeit erlegt werden?
Die Länder können die Schonzeiten für bestimmte zu benennende Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufheben, und zwar insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, zur Vermeidung der Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege.

• Welche Jagdzeiten sind im Verordnungswege festgelegt?
Die Bundes-VO über die Jagdzeiten schreibt die Jagd- und Schonzeiten für die verschiedenen Wildarten vor, die jedoch im Einzelfall durch die Länder abgeändert werden können. Die genauen Zeiten können dem Anhang entnommen werden.
• Welches Wild ist ganzjährig zu schonen?
Alles Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind (beispielsweise Wisent, Elchwild, Auer- und Birkwild).

• Wann dürfen auch Wildtiere ohne Schonzeit (§ 22 Abs. 3 BJagdG) nicht bejagt werden?
In den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere dürfen die zur Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagd werden (den Ländern ist es überlassen, die Zeitspanne der Setz- und Brutzeiten jagdbaren Wildes anzuordnen).

• Gilt die den Elterntieren während der Setz- und Brutzeit gewährte Schonzeit auch für deren Jungtiere?
Nein! Deren Jungtiere können ohne zeitliche Begrenzung erlegt werden (z.B. Jungfüchse vor dem Bau oder Frischlinge).

• Wann können Elterntiere der Tierarten ohne Schonzeit während der Setz- und Brutzeiten getötet werden?
Wenn der Jäger zuvor alle Jungtiere getötet hat (im Einzelfall mag diese Regelung auf Nichtjäger barbarisch wirken).

• Ist das Ausnehmen der Gelege (Nester mit darin befindlichen Eiern) von Federwild erlaubt?
Dies ist grundsätzlich auch dem Jagdausübungsberechtigten nicht erlaubt.

• Gibt es von diesem Grundsatz eine Ausnahme?
Ja! Ausnahmsweise dürfen die Eier von verlassenen Gelegen mit dem Ziel entnommen werden, sie vor der Zerstörung zu bewahren, und zwar sowohl vom Jagdausübungsberechtigten als auch von Dritten, um sie ausbrüten zu lassen. Außerdem können die Länder zulassen, dass Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden.

• Inwieweit können die Länder - was das Sammeln von Eiern anbelangt - eine weitere Ausnahme zulassen?
Zur Bestandsregulierung können die Länder das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen gestatten (§ 22 Abs. 4 BJagdG).
§ 22a BJagdG Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden eines Wildes

• Darf der Jagdausübungsberechtigte schwerkrankes Wild während der Schonzeit töten?
Ja! Ihm obliegt sogar die Rechtspflicht, ein solches Stück vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren. Dasselbe gilt bei angeschossenem Wild.

• Was ist unter Wildfolge zu verstehen?
Das Recht, krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, welches in einen fremden Jagdbezirk wechselt, verfolgen zu dürfen.

• Was ist Sinn und Zweck der Wildfolge?
Die Wildfolge hat zum Ziel, im Interesse des Tierschutzes die Verfolgung krankgeschossenen Wildes in fremdem Jagdrevier zu ermöglichen und damit dieses Wild möglichst schnell von seinen Leiden zu erlösen; das fremde Jagdausübungsrecht wird insoweit eingeschränkt.

• Wann besteht das Wildfolgerecht?
Nur wenn eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge getroffen worden ist (§ 22 a Abs. 2 BJagdG).

• Haben die Landesgesetzgeber die Befugnis, die Wildfolge auch für den Fall des Fehlens einer entsprechenden Wildfolgevereinbarung zu regeln?
Das Bundesjagdgesetz lässt dies bei entsprechender landesrechtlicher Regelung als Ausnahme von dem Grundsatz zu, dass ein Recht auf Wildfolge i.d.R. nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung gegeben ist.

• Kann ein im eigenen Revier krankgeschossenes und ins Nachbarrevier geflüchtetes Stück Wild dort erlegt werden?
Nur dann, wenn zwischen den Reviernachbarn Wildfolge vereinbart worden ist oder der Landesgesetzgeber die Wildfolge gesetzlich angeordnet hat.

• Inwieweit besteht ein Recht auf Wildfolge, wenn ein krankgeschossenes Stück Schalenwild über die Reviergrenze wechselt, ohne in Sichtweite zu verenden oder sich nieder zu tun?
Wenn keine entsprechende Wildfolge vereinbart worden ist, hat der Schütze zunächst lediglich den Anschuss und die Stelle des Überwechselns zu verbrechen; danach hat er ohne schuldhaftes Zögern den Reviernachbarn zu benachrichtigen und sich oder einen Vertreter für die Nachsuche zu Verfügung zu stellen (diese Regelung gilt in fast allen Bundesländern).

• Wem gehören Kopfschmuck bzw. Erinnerungsstücke und Wildbret von Schalenwild, das im Nachbarrevier zur Strecke kam, wenn Wildfolge vereinbart war?
Erinnerungsstücke gehören dem Erleger, das sog. Kleine Jägerrecht demjenigen, der das Stück aufbricht, das Wildbret dem Jagdausübungsberechtigten des Fundortes.

• Ist Wildfolge in befriedeten Gebieten zulässig?
Ohne Wildfolgevereinbarung grundsätzlich nicht. Nur im Saarland (SaarLJG) und in Bayern (Art. 38 BayJG) ist die Wildfolge in befriedeten Bezirken, mit Ausnahme der Hausgärten, zulässig. Nach § 22 Abs. 4 S. 2 LJG Rhl.-Pf. gelten bei befriedeten Bezirken die Bestimmungen über die Wildfolge zwischen Jagdnachbarn entsprechend (bei der Wildfolge im befriedeten Bezirk zur Strecke gekommenes Wild steht also dem Grundeigentümer zu - so auch § 22 Saar. LJG).

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