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Jagdschein Arten Voraussetzung Behörden - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

23/02/2019
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Jagdschein Arten Voraussetzung Behörden - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

Jagdschein Arten Voraussetzung Behörden - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze
§§ 15, 16 BJagdG Allgemeines
• Wer darf die Jagd ausüben?
Nur der, der einen auf seinen Namen lautenden, gültigen Jagdschein besitzt und mit sich führt.
• Darf der Inhaber eines Jagdscheines überall jagen?
Nein! Der Jagdschein lässt den Inhaber überhaupt zur Jagdausübung zu. Wer einen Jagdschein besitzt, darf noch nicht in einem bestimmten Jagdbezirk jagen. Das darf nur der, dem außerdem das Jagdausübungsrecht in einem bestimmten Jagdbezirk zusteht (§ 3 Abs. 3 BJagdG).

• Welche Jagdscheine unterscheidet man?
Es gibt folgende Jagdscheine:
• Jahresjagdschein (Gültigkeit für höchstens 3 Jagdjahre)
• Tagesjagdschein (gültig für 14 aufeinanderfolgende Tage)
• Ausländerjagdschein (Jahres- und Tagesjagdschein)
• Falkner-Jahresjagdschein
• Jugendjagdschein.

• Welche Voraussetzung ist vor Erteilung des ersten Jagdscheins zu erfüllen?
Es muss der Nachweis über das Bestehen der Jägerprüfung erbracht werden.

• Ist für die spätere Erteilung von Jagdscheinen die Wiederholung der Jägerprüfung erforderlich?
Nein. Die Wirksamkeit einer bestandenen Jägerprüfung bleibt im Hinblick auf die Erteilung weiterer Jagdscheine bestehen.
• Auf wen darf ein Jugendjagdschein erteilt werden?
Nur an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 16 Abs. 1 BJagdG).

• Wozu berechtigt der Jugendjagdschein?
Der Jugendjagdschein berechtigt zur Ausübung der Jagd nur in Begleitung einer volljährigen, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson (Erziehungsberechtigter oder eine von diesem schriftlich beauftragte Person).

• Darf der Inhaber eines Jugendjagdscheins an Gesellschaftsjagden teilnehmen?
Nein, da das Risiko der Teilnahme von Jugendlichen an Gesellschaftsjagden vermieden werden soll (§ 16 Abs. 2 BJagdG). Die einzelnen Länder regeln in ihren Landesjagdgesetzen, was eine Gesellschaftsjagd ist.

• Welche Behörde ist für die Erteilung des Jagdscheins zuständig?
Die für den Hauptwohnsitz des Bewerbers zuständige Untere Jagdbehörde. Hat der Antragsteller im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes keinen Wohnsitz, so ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Amtsbezirk der Antragsteller die Jagd ausüben will.

• Genügt es, wenn der pirschende Jäger seinen Jagdschein zu Hause gut aufbewahrt weiß?
Nein. Der Inhaber des Jagdscheins muss diesen beim Jagen zu Legitimationszwecken auch tatsächlich mit sich führen.

• Erfordert auch das Sammeln von Abwurfstangen einen Jagdschein?
Nein, da es aber zum Jagdausübungsrecht gehört, bedarf es hierzu der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten (§ 15 Abs. 1 S. 2 BJagdG).

• Zu welchen Hilfsdiensten bedarf es keines Jagdscheins?
Zu Treiber-, Träger- und ähnlichen bei der Jagdausübung zu leistenden Hilfsdiensten, ausgenommen jedoch zum Stellen von Fallen, zum Fang von Beutegreifern und Streunern.
§17 BJagdG Versagen des Jagdscheins

• Wem gegenüber muss der Jagdschein versagt werden?
Der Jagdschein muss gegenüber den Bewerbern versagt werden, bei denen in der Person liegende notwendige Versagungsgründe gegeben sind, nämlich:
1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§ 18 und § 41 Abs. 2 BJagdG);
4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung von je 1 Mio. Euro für Personenschäden und für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Jagdhaftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden; die Länder können den Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen (§17 Abs. I Nr. 4 BJagdG).

• Wem kann der Jagdschein versagt werden?
Wenn in der Person des Bewerbers lediglich mögliche Versagungsgründe bestehen, über die die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet: Der Jagdschein kann versagt werden bei
1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sind;
3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben;
4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 BJagdG schwer oder wiederholt verstoßen haben;

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3. Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen eines Verbrechens,
b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des § 17 Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 BJagdG rechtfertigt,
c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tier-schutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 40 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;

2. wiederholt oder gröblich gegen eine in § 17 Abs. 4 Nummer 1 Buchstabe d BJagdG genannte Vorschrift verstoßen haben;
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind. Ist ein Verfahren nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Abs. 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG oder die körperliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder Fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
§ 18 BJagdG Einziehung des Jagdscheines

• Wann kann bzw. muss der Jagdschein eingezogen werden?
Die Einziehung des Jagdscheins muss bei zwingenden Versagungsgründen (§17 Abs. 1 BJagdG) und kann bei Vorliegen von Ermessensgründen (§17 Abs. 2 BJagdG) erfolgen.

• Wann kann derjenige, dessen Jagdschein lediglich für ungültig erklärt und eingezogen worden ist, wieder einen Jagdschein beantragen?
Da die Behörde nicht auch eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festsetzt, kann er für das neue Jagdjahr nach Beendigung des laufenden Jagdjahres wieder einen Jagdschein beantragen.

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