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Klima Landschaftspflege Naturschutzgebiete Nationalparke – Naturschutzgesetz Jägerprüfung

09/04/2019
jaeger-werden
Klima Landschaftspflege Naturschutzgebiete Nationalparke – Naturschutzgesetz Jägerprüfung

Klima Landschaftspflege Naturschutzgebiete Nationalparke – Naturschutzgesetz Jägerprüfung
• Durch welche Gesetze wird das Naturschutzrecht normiert?
Durch das Bundesnaturschutzgesetz als Rahmengesetz und durch die diesen Rahmen ausfüllenden Naturschutzgesetze der Länder.
• Welches ist der Gesetzeszweck des Bundesnaturschutzgesetzes? Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

§ 2 BNatSchGNeurG Grundsätze
• Welche sind die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege?
Dies sind stichwortartig folgende Grundsätze:
1. Sicherung, Entwicklung und Wiederherstellung der standortsprägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse und landwirtschaftlichen Strukturen
2. Sparsame und schonende Nutzung der nicht erneuerbaren, nachhaltige Nutzung erneuerbarer Naturgüter
3. Bodenschutz, Schutz natürlicher Pflanzendecken und Ufervegetationen und Vermeidung von Erosionen
4. Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung natürlicher und naturnaher Gewässer und Uferzonen
5. Geringhaltung schädlicher Umweltbedingungen durch Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege

6. Schutz von Klima, u.a. durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energiequellen und Erhalt von Klimaschutzwäldern
7. Vermeidung von dauerhaften Schäden des Naturhaushaltes und von Zerstörung wertvoller Naturhaushalte bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei gleichzeitiger Förderung von oder Ausgleich durch Renaturierungen, Sukzessionen oder Rekultivierungen.
8. Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
9. Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie Schutz und Pflege ihrer Biotope
10. Erhaltung und Entwicklung ökologischer Kleinstrukturen (Wald, Hecken, Wegraine usw.) auch in besiedelten Bereichen

11. Erhaltung unbebauter Bereiche wegen ihrer Bedeutung für Naturhaushalt und Erholung, Renaturierung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen.
12. Minimalisierung von Zerschneidung und Landschaftsverbrauch bei Planung und Umsetzung von Verkehrswegen, Energieleitungen und ortsfesten baulichen Anlagen
13. Erhaltung der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit, wegen ihrer Bedeutung auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen. Schutz, Pflege und Gestaltung dafür geeigneter Flächen
14. Erhaltung historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile in ihrer besonderen Eigenart
15. Förderung des allgemeinen Verständnisses für Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege

• Welche Bedeutung haben die Naturschutzgesetze?
Durch das Naturschutzgesetz des Bundes und die begleitenden Gesetze der Länder werden die Pflanzenarten, die Tierarten und einzelne Teile der Natur und der Landschaft geschützt.

§§ 12-17 BNatSchNeurG
Landschaftsplanung
• Wodurch werden planerisch Maßnahmen zu Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt?
Durch die Landschaftsplanung (für den Bereich des jeweiligen Bundeslandes durch Landschaftsprogramme, für Teile eines Landes durch Landschaftsrahmenpläne und für örtliche Gebiete durch Landschaftspläne), die von Bund, Ländern und Kommunen jeweils für den räumlichen Zuständigkeitsbereich erstellt werden und von „oben nach unten“ aufeinander aufhauen.

§ 18 BNatSchNeurG
Eingriffe und Natur und Landschaft
• Wozu ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft zu verpflichten?
Die Verpflichtung erstreckt sich darauf, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (§ 18 Abs. 2 BNatSchNeureG).

§§ 22 - 38 BNatSchNeurG Schätzenswerte Landschaftsteile
• Welche Teile von Natur und Landschaft genießen besonderen Schutz und besondere Pflege?
Im vierten Abschnitt des BNatSchNeurG werden die schützenswerten Landschaftsteile und ihre jeweilige Definition aufgeführt. Es handelt sich dabei insbesondere im Einzelnen um:
• Naturschutzgebiete (§ 23)
• Nationalparks und Biosphärenreservate (§§ 24 und 25)
• Landschaftsschutzgebiete (§ 26)
• Naturparke (§ 27)
• Naturdenkmale (§ 28) und
• Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29)
• Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30)

• Was sind Naturschutzgebiete?
Es sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit im öffentlichen Interesse liegt (§ 23 BNatSchNeurG).

• Was sind Nationalparke und Biosphärenreservate?
Es sind großräumige, zu schützende Gebiete von besonderer Eigenart, im vom Menschen nicht oder kaum beeinflussten Zustand, die im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen und in erster Linie der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Pflanzen- und Tierbestandes dienen (§ 24 BNatSchNeurG).

Biosphärenreservate sind großräumige und für bestimmte Landschaftstypen charakteristische Gebiete, die in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes, überwiegend jedoch zumindest die an ein Landschaftsschutzgebiet erfüllen und vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft, der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt dienen. Eine die Naturgüter schonende Wirtschaftsweise ist beispielhaft zu entwickeln und zu erproben. (§ 25 BNatSchNeurG)

• Was sind Landschaftsschutzgebiete?
Es sind Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeiten der Naturgüter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
3. wegen ihrer Bedeutung für die Erholung erforderlich ist (§ 26 BNatSchNeurG).

• Was sind Naturparke?
Es sind überwiegend aus Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten bestehende, zu pflegende großräumige Gebiete, die sich für die Erholung besonders eignen und nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind (§ 27 BNatSchNeurG). Naturparke werden durch schonende Formen der Landnutzung und durch Landschaftspflege erhalten.

• Was verstehen wir unter Naturdenkmalen?
Es sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder aber wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist (§ 28 BNatSchNeurG).

• Was sind sog. geschützte Landschaftsbestandteile?
Es sind Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist (§ 29 BNatSchNeurGI.

§§ 39-55 BNatSchNeurG
Artenschutz

• Auf welche Pflanzen und Tiere findet das Bundesnaturschulzgesetz Anwendung?
Grundsätzlich auf alle wildwachsenden Pflanzen und auf alle wildlebenden Tiere.

• Welche Aufgaben sollen die Vorschriften über den Artenschutz erfüllen?
Sie dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt.

• Welche Aufgaben beinhaltet der Artenschutz?
Er soll den Schutz der Tiere und Pflanzen vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sichern und Schutz und Pflege der Biotope und die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten gewährleisten.

• Was ist Grundvoraussetzung für einen wirksamen Artenschutz?
Der besondere Schutz des jeweiligen Biotops, der daher so im §20 BNatSchNeurG ausdrücklich vorgesehen ist.

• Welchen abgestuften Schutz gewährt das Bundesnaturschutz-gesetz im Hinblick auf die Tier- und Pflanzenarten?
Es unterscheidet den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen und die besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten.

• Was besagt der allgemeine Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen?
Bei diesen Wild- und Pflanzenarten beschränkt sich der Schutz darauf, dass Tiere und Pflanzen dieser Arten und ihrer Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet bzw. verwüstet, beeinträchtigt oder zerstört werden dürfen (§ 41 d BNatSchNeurG - hierunter fällt keine einheimische Vogelart mehr, sondern diese gehören alle zu den besonders geschützten Tierarten).

• Wodurch wird bestimmt, welche Tier- und Pflanzenarten dem besonderen Schutz nach §§ 42 u. 52 des BNatSchNeurG unterliegen?
Durch die jeweils aktuellste Bundesartenschutzverordnung, in die auch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und die EG- Verordnung Nr. 3626/ 82 einbezogen wurde. Eine Auflistung der besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten befindet sich im Anhang zur Bundes-Artenschutzverordnung.

• Was regelt das Bundesnaturschutzgesetz hinsichtlich der besonders geschützten Pflanzen und Tiere?
Es verbietet:
1. Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen.
2. Pflanzen der besonders geschützten Arten oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen.
3. Tiere der als vom Aussterben bedroht bezeichneten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Photographieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
4. a) frische oder getrocknete Pflanzen der besonders geschützten Arten und
b) lebende oder tote Tiere der besonders geschützten Arten, ihre Eier, Larven, Puppen, sonstige Entwicklungsformen oder Nester sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben, zu be- und verarbeiten, abzugeben, feilzuhalten, zu veräußern oder sonst wie in den Verkehr zu bringen.
Ländervorschriften zum Schutz einzelner Arten und andere Schutzvorschriften bleiben von dieser Regelung unberührt.

• Was versteht man unter der „Landwirtschaftsklausel“?
Die sogenannte „Landwirtschaftsklausel“ bezieht sich auf die land- forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung. Eine solche Nutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 BNatSchNeurG anzusehen, soweit dabei Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landespflege berücksichtigt werden. Diese werden für die drei Nutzungsbereiche im Gesetz unter § 5 genauer definiert.

§§ 58-61 BNatSchNeurG
Mitwirken von Vereinen
• Was sind die sog. „§-58-Vereine“?
Der § 58 des BNatSchNeurG bestimmt, dass bei den nachfolgend aufgeführten Vorhaben bestimmten rechtsfähigen Vereinen die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist. Diese Vereine müssen von der zuständigen Landesbehörde oder bei länderübergreifendem Tätigkeitsbereich vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit offiziell anerkannt sein, die Vorhaben müssen in ihrem Inhalt die satzungsmäßige Aufgabe des Vereins berühren. Die Vorhaben, bei denen Vereine beteiligt werden müssen, sind im Einzelnen:
1. die Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden;
2. in Planfeststellungsverfahren von Bundesbehörden über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 verbunden sind;
3. Bei Plangenehmigungen von Bundesbehörden, die für eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen sind.
Die meisten Landesjagdverbände sind nach diesem Paragrafen als Naturschutzverein anerkannt.

65-68 BNatSchNeurG Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
• Sind Strafen im Naturschutzgesetz vorgesehen?
In § 65 sind Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, die, wenn sie gewohnheits- oder gewerbsmäßig begangen bzw. an streng geschützten Arten verübt werden, als Straftat verfolgt und mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden können (§ 66 BNatSchNeurG).

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