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Kurzpatronen und Wiederladen Arten und Waffen – Munitionen für Jäger

29/11/2018
jaeger-werden
Kurzpatronen und Wiederladen Arten und Waffen – Munitionen für Jäger

Kurzpatronen und Wiederladen Arten und Waffen – Munitionen für Jäger
• Welche Kurzpatronen verwendet der Jäger?
Patronen für
• die Bau- und Fallenjagd (z.B. .22 l.f.B.)
• den Fangschuss (z.B. .44 Magnum auf schweres Schalenwild)
• die Selbstverteidigung (z.B. 9 mm Luger)

• Kann man Kurzpatronen in solche für Revolver und solche für Pistolen unterteilen?
Nein. Zwar hat die Mehrzahl der in Revolvern verwendeten Patronen einen Rand und fast alle Pistolenpatronen sind randlos, doch lassen sich viele Kurzpatronen in mehreren Kurzwaffensystemen verschießen. Auch die Zuordnung „Revolver = Bleigeschosse“ bzw. „Pistole = Vollmantelgeschosse" trifft nicht (mehr) zu, denn in fast allen Kaliber werden unterschiedliche Geschosstypen verladen.

• Welche auf die Geschosstypen für Kurzpatronen bezogene Einschränkungen trifft das Waffengesetz?
Im Gegensatz zum alten Waffengesetz gibt es hinsichtlich der Geschosstypen für Kurzpatronen keine speziellen Einschränkungen. Allgemein verboten, ist jedoch unterkalibrige Patronenmunition mit Treibspiegel. Und Patronen mit Leucht-, Brand- oder Sprengsatz oder Hartkern (WaffG, 11.10.2002; Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.5.3 und 1.5.4). Dieses Verbot trifft natürlich auch für Kurzpatronen zu.

• Welche auf die Mindestleistung beim Fangschuss bezogenen Einschränkungen, trifft das Jagdgesetz?
Für den Fangschuss auf Schalenwild muss die Mündungsenergie der Patrone mindestens 200 Joule betragen. Für die Bau- und Fallenjagd sowie für den Fangschuss auf anderes Wild als Schalenwild gilt diese Beschränkung jedoch nicht.


Abb. Für den Fangschuss auf starkes Schalenwild ist zuverlässig wirkende Munition erforderlich

Wiederladen
• Was ist Wiederladen?
Die private, normalerweise nicht gewerbsmäßige Fertigung von Patronen mit losen Komponenten, wobei die Hülse eine mehrmalige Verwendung Findet. Der Begriff Handladen trifft ebenfalls zu, wird aber meist nur gebraucht, wenn - entgegen der eigentlichen Grundidee des Wiederladens - ausschließlich und jedes Mal neue Hülsen verwendet werden.

• Welches sind die rechtlichen Voraussetzungen für das Wiederladen?
Wer wiederlädt, muss im Besitz einer gültigen „Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes“ sein. Diese ist zum Erwerb, Befördern, Lagern, Gebrauch oder zur Vernichtung von Treibladungspulver erforderlich. Man bekommt die Erlaubnis vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt nach Besuch eines ein- oder zweitägigen Lehrgangs für Wiederlader und nach Ablegen einer Wiederladerprüfung. Die Zulassung zur Prüfung wird vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht, das beim Jagdscheininhaber („aus Gründen der Verbesserung der Schießleistung“) als gegeben anzusehen ist. Weitere Auflagen beziehen sich auf die Bezugsmenge und die Lagerung von Treibladungspulver. Die anderen Komponenten wie Hülsen, Zündhütchen, Geschosse usw. sowie sämtliche Geräte zum Wiederladen sind frei käuflich.

• Was ist beim Erwerb von Treibladungspulver zu beachten?
• Es darf nur gegen Erwerbsberechtigung (Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz) abgegeben werden.
• Treibladungspulver darf nicht ohne geprüfte Ladevorschriften vertrieben werden. Die Publikation von Ladevorschriften ist Sache des Pulverherstellers bzw. des Pulverimporteurs.
• Der Transport und die Lagerung von Treibladungspulver unterliegt besonderen Bestimmungen.

• Welche Patronen können wiedergeladen werden?
Hülsen mit Zentralfeuerzündung aus Messing; Schrotpatronenhülsen aus Pappe oder Kunststoff.

• Was sind die hauptsächlichen Gründe für das Wiederladen?
• Abstimmung der Präzision und der Leistung der Munition auf die spezifische Waffe
• Fertigung von sonst nicht mehr erhältlicher Munition für alte Waffen
• Erhöhung der Verwendungsfähigkeit der Waffe durch nicht handelsübliche Laborierungen
• Fertigung von reduzierten Ladungen und dadurch Erhöhung der Vielseitigkeit der Waffe
• Verbesserung der Schießfähigkeit durch häufigeres Übungsschießen mit der durch Wiederladen stark verbilligten Munition.

• Welches sind die grundsätzlichen Tätigkeiten beim Wiederladen von Büchsen- und Kurzpatronen?
1. Inspektion und Vorbereitung der Hülse
2. Ausstößen des verbrauchten Zündhütchens
3. Kalibrieren der Hülse
4. Setzen des Zündhütchens
5. Einfüllen des Treibladungsmittels
6. Setzen des Geschosses


Abb. Munitionen für Jäger Wiederladen heißt nicht in erster Linie „billiger Schießen“. Das Motto ist vielmehr „billiger Schießen, öfter Schießen, besser Schießen“. Eine neue Laborierung soll mit mindestens zwei Schussgruppen ä 5 Schuss auf Tauglichkeit, d.h. Präzision und Treffpunktlage überprüft werden.

• Welches sind die grundsätzlichen Tätigkeiten beim Wiederladen von Schrotpatronen?
1. Inspektion der Hülse
2. Ausstößen der verbrauchten Zündung
3. ggf. Kalibrieren der Bodenkappe
4. Setzen der Zündung
5. Einfüllen des Treibladungsmittels
6. Setzen des Zwischenmittels
7. Einfüllen der Vorlage
8. Herstellen des Hülsenmundverschlusses

• Ist die Weitergabe nicht gewerbsmäßig wiedergeladener Munition erlaubt?
Nur in sehr begrenztem Umfang, z.B. am Schießstand zum sofortigen Gebrauch.

• Welche Ladevorschriften und welche Literatur benützt der Wiederlader?
Die wichtigste Unterlage ist ein Handbuch in deutscher Sprache mit gültigen Maßangaben („Gramm“, „Meter/Sekunde“) und mit dem deutschen Waffengesetz entsprechenden Ladevorschlägen, z.B. von der DEVA oder von Dynamit Nobel. Die Vorschläge in den Handbüchern meist US-amerikanischer Geschosshersteller in englischer Sprache und mit den veralteten Maßangaben „gr“ ( „grain“ - 1 grain = 0,0648 Gramm) und „fps“ („feet per second“ - 1 fps = 0,3048 Meter/Sekunde) entsprechen den deutschen Vorschriften oft nicht mehr.

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