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Lebensmittel Wildbret Gesetze und Verordnungen in Deutschland

03/02/2019
jaeger-werden
Lebensmittel Wildbret Gesetze und Verordnungen in Deutschland

Lebensmittel Wildbret Gesetze und Verordnungen in Deutschland
Zu jenen wertvollen Lebensmitteln, die natürlichen Ursprungs sind, zählt das Fleisch (Wildbret) von Tieren, die in freier Wildbahn nach jagdrechtlichen Vorschriften erlegt und dem menschlichen Verzehr zugeführt werden. Die dem Wildbret eigene, naturgegebene hohe Qualität zu erhalten, ist Aufgabe des Jägers. Sie erfordert neben handwerklichem Können vor allem die Kenntnis und Beachtung der vom Gesetzgeber zum Schutze des Verbrauchers für die Gewinnung von Wildfleisch erlassenen Gesetze und Verordnungen. Wildbret als hochwertiges, der freien Natur entstammendes Lebensmittel tierischer Herkunft zu gewinnen, ist schließlich das beste, weil überzeugendste Argument für die Ausübung der Jagd.

Allgemeines
• Wie viel Wildbret wird pro Jahr in der Bundesrepublik verzehrt?
Jährlich ca. 30.000 t. Annähernd die Hälfte davon kommt aus heimischen Revieren, der Rest wird importiert. Zu nahezu 100% decken die heimischen Reviere die Nachfrage nach Reh- und Schwarzwild ab. Daneben sind für den deutschen Markt die wichtigsten Exportländer von Wild und Wildteilen: Neuseeland (gefarmtes Rotwild), Australien (Wildbret von verwildertem Hausschwein), Südafrika und Namibia (Oryx, Kudu, Springbock, Strauß), Spanien und Schottland (Rotwild) sowie die osteuropäischen Staaten (Rot-, Schwarz-, Reh-, Muffelwild, in geringen Mengen Elch-, Dam- und Sikawild).

• Weshalb ist Wild nach dem Erlegen sachgemäß zu versorgen?
Wild bietet mit seinem Fleisch (Wildbret) ein hochwertiges Lebensmittel, dessen Qualität bei unsachgemäßer Behandlung des Wildes nach dem Erlegen bis zur Nichtverzehrfähigkeit gemindert werden kann.

• Welche Gesetze und Verordnungen verpflichten den Jäger zur sorgfältigen Behandlung erlegten Wildes?
Das Bundesjagdgesetz (BJG), das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), das Fleischhygienegesetz (F1HG) und die Fleischhygiene-Verordnung (F1HV), das Geflügelfleischhygienegesetz (GF1HG) und die Geflügel-fleischhygiene-Verordnung (GF1HV).

• Welche Verpflichtungen ergeben sich für den Jäger aus dem Bundesjagdgesetz?
Das Bundesjagdgesetz bestimmt in seinem § 15 Abs. 5, dass der Jäger „ausreichende Kenntnisse in der Behandlung erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel“ nachzuweisen (und damit zu besitzen!) hat.

• Was fordert das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) vom Jäger?
Er darf Wild (Haar- und Federwild und Teile von diesem), das zum Verzehr nicht geeignet ist bzw. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährden kann, als Lebensmittel gewerbsmäßig nicht in den Verkehr bringen (veräußern oder verschenken). Verstößt er gegen diese Bestimmungen (§ 53 Abs. 2, Ziffer lb in Verbindung mit § 17 Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 4 LMBG), dann drohen ihm ein Bußgeld bis zu 50 000 Mark bzw. eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

• Was versteht man unter „gewerbsmäßig in den Verkehr bringen“?
Einmal den Verkauf von Wild an Kantinen, Gasthöfe und Restaurants sowie an den Wildeinzel- und -großhandel, zum anderen die Abgabe von Wild und Wildteilen an Angehörige, Freunde und Bekannte. Dabei ist es unwesentlich, ob es verschenkt oder verkauft wird.

• Nach welchen Gesetzen hat sich der Jäger bei der Beurteilung von Wild als verzehrfähigem Lebensmittel zu richten?
Beim Haarwild nach dem Fleischhygienegesetz (F1HG) und der dazu erlassenen Fleischhygiene-Verordnung (F1HV), beim Federwild nach dem Geflügelfleischhygienegesetz (GFIHG) und der dazu erlassenen Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GF1HV). Sie verpflichten den Jäger vor dem Versorgen und nach dem Ausweiden des Wildes bestimmte Untersuchungen am Wildkörper, an seinen inneren Organen sowie am Gescheide durchzuführen. Diese sollen ihm Erkenntnisse über die Verzehrfähigkeit bzw. Nichtverzehrfähigkeit des Wildbrets liefern.
• Für welches Wild gelten das Fleischhygienegesetz und die Fleischhygieneverordnung?
Für alles Haarwild, dessen Wildbret dem menschlichen Verzehr zugeführt werden soll.

• Für welches Wild gelten das Geflügelfleischhygienegesetz und die Geflügelfleischhygiene-Verordnung?
Für alles Federwild, dessen Wildbret dem menschlichen Verzehr zugeführt werden soll.

• Welchen gesetzlichen Status hat der Jäger nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz?
Er ist beim Haar- und Federwild in der gleichen rechtlichen Position wie der amtliche Fleischkontrolleur beim Schlachtvieh bzw. der amtliche Geflügelfleischkontrolleur beim Schlachtgeflügel. Als amtlicher „Fleischkontrolleur Haarwild“ bzw. „Geflügelfleischkontrolleur Federwild“ ist er in besonderer Weise verpflichtet, sich die hierfür erforderlichen Kenntnisse anzueignen und die gesetzlichen Bestimmungen exakt zu beachten. Dies erfordert von ihm auch nach der Jägerprüfung eine ständige Weiterbildung in diesem Bereich.

• Was hat der Jäger als „Fleischkontrolleur Haarwild“ besonders zu beachten?
Er hat dafür zu sorgen, dass der amtlichen Untersuchung auf Trichinen unterliegendes und zum Verzehr durch den Menschen bestimmtes Haarwild, insbesondere Schwarzwild, der amtlichen Untersuchung auf Trichinen zugeführt wird. Des weiteren hat er Haarwild der amtlichen Fleischuntersuchung zuzuführen, wenn er an diesem Merkmale feststellt, die dessen Wildbret für den menschlichen Genuss bedenklich erscheinen lassen. Hierbei hat er sich an den gesetzlichen Festlegungen hinsichtlich der „bedenklichen Merkmale“ zu orientieren.

• Wer ist neben dem Jagdscheininhaber in besonderer Weise zur Einhaltung der Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes, der Fleischhygiene-Verordnung, des Geflügelfleischhygienegesetzes und der Geflügelfleischhygiene-Verordnung verpflichtet?

Der Revierinhaber als Aneignungs- und Verfügungsberechtigter des Wildes, sodann der von diesem mit der Erlegung und der Verwertung von Wild beauftragte Berufsjäger, Jagdaufseher oder Jagdgast. Darüber hinaus auch der Aufkäufer von Wild, sofern er es gewerblich verwerten will (Kantine, Gasthof, Restaurant, Wildhandel).

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