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Notwehr Nothilfe Anhalten Wegnahmerecht Personenfeststellungsrecht – Bundesjagdgesetz

04/05/2019
jaeger-werden
Notwehr Nothilfe Anhalten Wegnahmerecht Personenfeststellungsrecht – Bundesjagdgesetz

Notwehr Nothilfe Anhalten Wegnahmerecht Personenfeststellungsrecht – Bundesjagdgesetz
• Was ist Notwehr?
Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 StGB).

• Beim Angriff auf welche Rechtsgüter kann Notwehr gegeben sein?
Beim Angriff gegen eine Person oder im Falle der Zuwiderhandlung im Hinblick auf das Aneignungrecht des Jagdausübungsberechtigten.

• Darf der Jagdausübungsberechtigte einem erst noch zu erwartenden .Angriff des Wilderers auf seine Person mit einer Schusswaffe durch eigenen Schusswaffengebrauch begegnen?
Ja, aber nur, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht.

• Unter welchen Voraussetzungen kann das Notwehrrecht mit der Waffe zwecks Verteidigung des Aneignungsrechts des Jagdausübungsberechtigten ausgeübt werden?
Nur im eingeschränkten Maße unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (nur bei wertvollem Wild und erst nach dem vergeblichen Einsatz milderer Mittel und nicht in lebensbedrohender Weise für den Betroffenen).

• Welcher Schuss darf zum Anhalten des Wilderers auch bei fehlender Notwehrsituation abgegeben werden?
Ein Warnschuss, um den Wilderer von einer weiteren Flucht abzuhalten, damit seine Person festgestellt werden kann.

• Ist Überschreiten der Notwehr strafbar?
Dann nicht, wenn der Jagdausübungsberechtigte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet (§ 33 StGB). Er bleibt auch straflos, wenn er die Voraussetzungen der Notwehr ohne Fahrlässigkeit irrtümlich für gegeben hält oder die Stärke des Angriffs ohne Fahrlässigkeit überschätzt und deswegen das Maß der Abwehr über das erforderliche Maß hinaus überschreitet (sog. Putativnotwehr).

• Was versteht man unter Nothilfe?
Nothilfe ist Notwehr zugunsten eines Dritten.

• Was ist der Unterschied zwischen dem Anhalten und der vorläufigen Festnahme?
Der Jagdausübungsberechtigte kann - wie jedermann - einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter, der fluchtverdächtig ist, oder dessen Identität nicht sofort festgestellt werden kann, lediglich vorläufig festnehmen (§ 127 Abs. 1 StPO); eine vorläufige Festnahme kann durch diesen nur beim Vollzug einer Straftat (z.B. Wilderei), nicht aber beim Vorliegen lediglich einer Ordnungswidrigkeit (z.B. vorschriftswidriges Benutzen des Jägernotweges) erfolgen. Hier darf er den Betroffenen nur zur Feststellung der Personalien anhalten.

• Welche Befugnisse beinhaltet das Wegnahmerecht des Jagdschutzberechtigten?
Die Befugnis, Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, alle zur Jagdausübung vorgesehenen und mitgeführten Geräte und Werkzeuge (Waffen, Fanggeräte, Hunde, Frettchen usw.) abzunehmen.

• Was umfasst das Personenfeststellungsrecht?
Danach kann die Angabe der genauen Personalien (Name, Beruf, Stand, Gewerbe, Wohnort und Staatsangehörigkeit) verlangt werden.

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