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Rechtsgrundlagen zur Jagdhundehaltung, Jagdhund im Recht - empfehlenswerte Information

29/10/2017
jaeger-werden
Rechtsgrundlagen zur Jagdhundehaltung, Jagdhund im Recht - empfehlenswerte Information

Jagdhundehaltung

Das schweizerische Privatrechtssystem basiert grundsätzlich auf der Unterscheidung zwischen „Personen" und „Sachen"; Rechtssubjekten und Rechtsobjekten. Mit der Gesetzesrevision „Tier keine Sache" wurden Tiere in rechtlicher Hinsicht besser gestellt. Aber sie werden trotzdem als Rechtsobjekte betrachtet und besitzen keine Rechtsfähigkeit. Das heißt zum Beispiel, dass ich meinen Jagdhund verkaufen oder verschenken; mein Jagdhund dies aber nicht mit mir als Mensch tun kann.

Ziel der Gesetzesrevision war, dem gewandelten Empfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen. Die Achtung vor dem Tier wurde in einem neuen Grundsatzartikel des Zivilgesetzbuches ausgedrückt. Damit erhalten Tiere die Anerkennung als lebende und fühlende Mitgeschöpfe. Sie werden nur noch insofern als Sachen betrachtet, als keine Sondernormen bestehen. Die unerlaubte Tötung eines fremden Jagdhundes wird beispielsweise strafrechtlich immer noch als Sachbeschädigung betrachtet, wobei zusätzlich noch tierschutzrechtliche Bestimmungen verletzt sein können.

Bei Auflösung einer Gemeinschaft (Ehe, Erbengemeinschaft, Konkubinat etc.) wird hingegen im Streitfall der Richter einen im gemeinsamen Eigentum stehenden Jagdhund nach tierschützerischen Aspekten derjenigen Partei zusprechen, welche ihm die bessere Unterbringung gewährleistet. Neu geregelt ist endlich auch die Schadenersatzpflicht bei Verletzung eines Tieres: Danach können auch Heilungskosten, welche den Wert des Tieres übersteigen, geltend gemacht werden.

Jagdhundehaltende werden im Laufe ihres Zusammenseins mit ihrem Vierbeiner gelegentlich mit Rechtsproblemen konfrontiert. Spätestens dann erweisen sich gewisse Kenntnisse über Rechte und Pflichten sowie einschlägige Gesetze als nützlich. In heiklen Fällen ist aber stets der Beizug einer anwaltlichen Fachperson zu empfehlen.

Öffentlichrechtliche Vorschriften
Jagdhundegesetze und -Verordnungen
Die Gesetze über das Halten von Jagdhunden und ihre zugehörigen Vollziehungsverordnungen werden von den Kantonen erlassen. Sie betreffen als Instrument für eine geordnete Jagdhundehaltung vor allem den ordnungspolizeilichen Aspekt und haben im Zusammenhang mit dem Thema „gefährliche Jagdhundehaltungen" eine besondere Bedeutung erlangt. Geregelt wird meist folgendes:
- Jagdhundehaltung unterliegt staatlicher Kontrolle
- Jagdhunde sind so zu halten, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder geschädigt werden
- Das Halten von Jagdhunden unterliegt einer Steuer
- Jagdhunde müssen überwacht und bei der Gemeinde gemeldet werden

Solche Bestimmungen sind vom kynologischen Standpunkt aus gesehen richtig, sofern die Anforderungen nicht zu hoch geschraubt werden. Überspannte Vorschriften arten gelegentlich in hundefeindliche Erlasse aus, was durch Beizug von Jagdhundefachleuten bei der Gesetzesberatung vermieden werden kann. So habe ich das Verbot einzelner Jagdhunderassen (Stichwort: Kampfhunde) stets aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Anstatt immer mehr Gesetze zu fordern, wäre es gescheiter, die bestehenden Vorschriften engagiert durchzusetzen und an die Eigenverantwortung der Menschen zu appellieren.

Die Jagdhundesteuer ist wie jede Steuer grundsätzlich voraussetzungslos (also ohne Anspruch auf konkrete Gegenleistungen) geschuldet. Auch sie ist aus meiner Sicht vertretbar, wenn ihre Höhe in vernünftigem Rahmen liegt und das Gemeinwesen etwas Sinnvolles für die Jagdhundehaltenden unternimmt.

Tierschutzbestimmungen
Das Tierschutzgesetz ordnet das Verhalten gegenüber dem Tier; es dient dessen Schutz und Wohlbefinden. Wer ein Tier hält, muss es angemessen ernähren, pflegen und ihm die nötige Unterkunft gewähren. Jagdhunde müssen sich täglich bewegen können und Auslauf im Freien haben. Zwinger und Boxen haben den in der Tierschutzverordnung umschriebenen Mindestanforderungen zu genügen. Beim Ausbilden und Prüfen von Jagdhunden sind übermäßige Härte und Strafschüsse verboten. Elektrisierende Dressurgeräte dürfen nur von dazu ermächtigten Personen und unter besonderen Voraussetzungen verwendet werden.

Verbotene Handlungen an Tieren sind insbesondere
- Misshandeln, starkes Vernachlässigen und unnötiges Überanstrengen
- Töten von Tieren auf qualvolle Art oder aus Mutwillen
- Verwendung lebender Tiere, um Jagdhunde abzurichten oder auf Schärfe zu prüfen (Jagdhundeausbildung)
- Aussetzen eines Haustiers in der Absicht, sich seiner zu entledigen
- Coupieren von Ohren und Schwänzen sowie Zerstören der Stimmorgane
- Dopen von Tieren für sportliche Wettkämpfe
Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen. Das bedeutet, dass Stockschläge, welche Jagdhunde an Wettkämpfen routinemäßig erhalten, unerlaubt sind.

Rechtsanwalt in Tierschutzstrafsachen (Tieranwalt)
Ein Tieranwalt ist ein unabhängiger Anwalt, welcher in Strafverfahren wegen Verletzung von Tierschutzbestimmungen die Rechte des geschädigten Tieres wahr nimmt und die Strafanzeigenden vertritt. Der strafrechtliche Tierschutz greift insbesondere dann zu wenig, wenn der Halter eine Tierschutzwidrigkeit an seinem eigenen Tier begeht. Keine natürliche Person ist da, um die schützenswerten Interessen des Tieres gegen den fehlbaren Tierhalter zu vertreten. Im Gegensatz zu menschlichen Geschädigten oder Opfern im Strafprozess ist das Tier ganz allein auf sich gestellt. Ein Tieranwalt nimmt Verfahrensrechte wie Akteneinsicht und Antragsrechte für die Strafanzeigenden oder das Tier wahr. Tierschutzkreise fordern deshalb, dass dieses Instrument, welches sich im Kanton Zürich seit 1992 bewährt hat, landesweit eingeführt werden sollte. Mein politischer Vorstoß im Parlament zur Schaffung eines Tieranwaltes im Kanton Thurgau ist im Jahre 2001 gescheitert

Straßenverkehrsrecht
Tiere sind beim Transportieren so zu verladen, dass sie den Fahrzeuglenker nicht behindern können. Entsprechend den Tierschutzvorschriften sind sie vor Kälte, übermäßiger Sonnenbestrahlung, Nässe und Wind zu schützen. Jagdhunde gehören keinesfalls in den Kofferraum. Ebenso möchte ich ein großes Fragezeichen zu den immer mehr in Mode kommenden Jagdhundetransportanhängern, wo die armen Tiere oft stundenlang ohne jegliche Überwachung eingesperrt sind, setzen.

Fahrzeugführern ist das Lenken des Fahrzeugs und gleichzeitige Führen von Tieren grundsätzlich untersagt. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch gemäß Art. 71 Abs. 1 der schweizerischen Verkehrsregelverordnung mit der gebotenen Vorsicht einen Jagdhund an der Leine führen. Mit Vorteil werden Jagdhunde auf der rechten Seite des Fahrrades geführt, was aber nicht vorgeschrieben ist. Auf Motorrädern und Fahrrädern dürfen Tiere nur in Käfigen oder Körben befördert werden.

Jagdgesetze
Die Jagdgesetze verbieten dem Jagdhundehalter das widerrechtliche, also vorsätzliche und fahrlässige Jagen lassen seines Vierbeiners. Als „Jagen" gilt dabei nach Schweizerischem Bundesgericht „jede Verfolgung von Jagdwild durch irgend einen Jagdhund". Unter bestimmten Voraussetzungen können wildernde Jagdhunde von den mit der Jagdaufsicht betrauten Personen (Jagdaufseher, Grenzwächter, Polizei etc.) ohne Vorwarnung abgeschossen werden. Man tut also gut daran, das Kapitel über das „Verhindern des Wilderns" zu beherzigen und seinen Jagdhund an kritischen Stellen an der Leine zu führen.

Tollwutschutzbestimmungen und Kadaverbeseitigung Basierend auf der Tierseuchenverordnung des Bundes kann das kantonale Veterinäramt Verfügungen erlassen, welche dem Jagdhundehalter Einschränkungen erlassen. So müssen in Tollwutschutzzonen Jagdhunde in und entlang von Wäldern an die Leine genommen werden. Tote Jagdhunde dürfen nicht im Freien deponiert oder vergraben werden.

Privatrechtliche Bestimmungen
Wie man auf den Jagdhund kommt
Bereits bei der Anschaffung eines Vierbeiners spielen sich rechtliche Gegebenheiten ab. Meist geht man dabei einen Kaufvertrag ein, allenfalls erhält man den Jagdhund aber geschenkt oder gar vererbt. So lange alles gut geht, kümmern einen die Rechtsgrundlagen wenig. Dies ändert sich dann beispielsweise plötzlich, wenn der gekaufte Jagdhund krank ist oder andere Mängel aufweist. Die privatrechtlichen Bestimmungen zum Kauf-, Schenkungs- und Erbrecht sind für Nichtjuristen meist schwer verständlich. In aller Regel sind schriftliche Verträge und Abmachungen sehr empfehlenswert, weil sie im Streitfall die Beweisführung erleichtern.

Haftpflicht des Jagdhundehalters
Grundsätzlich haftet der Jagdhundehalter, welcher nicht immer die gleiche Person wie der Eigentümer zu sein braucht, für alle vom Jagdhund angerichteten Schäden. Er kann sich nach Art. 56 des Schweizerischen Obligationenrechts nur davon entbinden, wenn er nachweist, dass er alle Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Frage der Haftung ist im konkreten Einzelfall nur durch den geschulten Juristen zu beantworten. Man hüte sich vor unbedachten Stellungnahmen, denn jeder Fall kann wieder anders und die Frage, wer wann zu wie viel Prozent haftet, sehr kompliziert sein. Was jeder Jagdhundehalter braucht, ist eine gute Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung. Tritt ein Schadenfall ein, so ist sofort die Versicherung, welche sich der Sache mit Fachleuten annimmt, zu orientieren.

Zugelaufene Jagdhunde
Zugelaufene Jagdhunde gelten nach Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) als Fundsachen und sind bei der Fundstelle zu melden. Die Tierschutzvereine leisten heute bei der Unterbringung und Vermittlung entlaufener Jagdhunde eine große und anerkennenswerte Arbeit.

Stichworte zu Recht und Politik
- Gesetze und Verordnungen sind in systematischen Rechtssammlungen des Bundes und der Kantone (Länder) nach bestimmten Nummern geordnet. Der interessierte Jagdhundehalter findet diese Sammlungen in allen größeren Bibliotheken oder bei der öffentlichen Verwaltung.
- Juristen sind auch Menschen. Versuchen Sie, zwischen Juristerei (Wissenschaft) und Gefühlsweit zu unterscheiden. Gewisse Streitigkeiten müssen nach juristischen Gesichtspunkten entschieden werden.
- Wenn Sie ein Haus bauen, gehen Sie zum Architekten. Und mit dem kranken Tier zum Tierarzt. Und zwar zu einem, dem Sie speziell vertrauen und schätzen. Machen Sie es bei Rechtsproblemen gleich. Gehen Sie zu einer Fachperson Ihres Vertrauens, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.
- Die Interessen der Tiere sind in der Politik viel zu wenig vertreten. Tiere haben fast keine politische Lobby. Achten Sie bei Wahlen darauf, dass auch diese Interessenvertreter gewählt werden.

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