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Rote Listen Bundesnaturschutzgesetz Nationalparke - Naturschutz in Deutschland

16/02/2019
jaeger-werden
Rote Listen Bundesnaturschutzgesetz Nationalparke - Naturschutz in Deutschland

Rote Listen Bundesnaturschutzgesetz Nationalparke - Naturschutz in Deutschland
• Wie ist der rechtliche Rahmen für das Handeln in der Natur gestaltet?
Um Handlungen gegen den Bestand geschützter und gefährdeter Tierarten und ihrer Lebensräume unmittelbar unterbinden zu können, sind nicht zuletzt auch Gebote und Verbote notwendig. Die rechtlichen Grundlagen des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten sind in verschiedenen deutschen Gesetzen und Verordnungen dargelegt:
• Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
• Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung)
• jeweilige Landesnaturschutzgesetze (z.B. Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur - Bayerisches Naturschutzgesetz)
• Gesetz zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzergänzungsgesetz)
• Bundesjagdgesetz
• jeweilige Landesjagdgesetze (z.B. Bayerisches Jagdgesetz, Hessisches Jagdgesetz, Thüringisches Jagdgesetz)
• Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung)
• Verordnung (EG) über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
• Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie).

• Wann organisierte sich in Deutschland der aktive Naturschutz?
Das erste Naturschutzgebiet in Deutschland entstand 1836. Es ist der Drachenfels im Siebengebirge, der durch eine Initiative von Naturfreunden vom Staat erworben wurde und damit vor dem Abbau bewahrt blieb.

Wilhelm Heinrich Riehl, Ernst Rudolf, Wilhelm Vetekamp und Lina Hähnle waren die Wegbereiter des deutschen Naturschutzes im 19. Jahrhundert. Mit der Schrift „Über das Verhältnis des modernen Menschen zur Natur“ von Ernst Rudorff (1880) unter Forderung Vetekamps Staatsparke auch in Deutschland nach dem Vorbild der Nationalparks in den Vereinigten Staaten einzurichten, erhielt der Naturschutz Impulse, die auch heute noch wirksam sind. Um 1900 wurden die ersten Vereine und Gesellschaften mit Zielen des Naturschutzes gegründet:
• 1899: Lina Hähnle gründet den Bund für Vogelschutz
• 1900: Gründung des Vereins zum Schutz der Alpenpflanzen und Tiere (heutige Bezeichnung: „Verein zum Schutz der Bergwelt“)
• 1904: Gründung des Deutschen Bundes für Heimatschutz
• 1906: Gründung des Landesausschusses für Natur- und Heimatschutz in Bayern
• 1906: Gründung der „Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen" (Vororganisation der heutigen Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie)
• 1913: Gründung des „Bund Naturschutz in Bayern"
• 1919: Im Artikel 150 der Weimarer Verfassung verpflichtet sich das Deutsche Reich erstmals zur Erhaltung und Pflege der Natur
• 1935: Verabschiedung des Reichsnaturschutzgesetzes
• 1970: Mit der Gründung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen wird im Freistaat Bayern das erste Umweltministerium in Europa eingerichtet
• 1970: Mit der Gründung des „Nationalparks Bayerischer Wald“ erhält Deutschland 100 Jahre nach Vetekamps Forderung seinen ersten Nationalpark
• 1984: Verankerung des Umwelt- und Naturschutzes in der Bayerischen Verfassung als fundamentales Staatsziel

• Wann wurde erstmals der Naturschutz per Gesetz verankert?
Das Deutsche Reich verpflichtete sich 1919 im Artikel 150 der Weimarer Verfassung erstmals zur Erhaltung und Pflege der Natur. Das Vorwort des 1935 verabschiedeten Reichsnaturschutzgesetzes, dessen Inhalt heute für die damalige Zeit futuristisch wirkt, hat seine beängstigende Aktualität behalten:
„Die heimatliche Landschaft ist gegen frühere Zeiten grundlegend verändert, ihr Pflanzenkleid durch intensive Land- und Forstwirtschaft, einseitige Flurbereinigung und Nadelholzkultur vielfach ein anderes geworden. Mit ihren natürlichen Lebensräumen schwand eine artenreiche, Wald und Feld belebende Tierwelt dahin. Diese Entwicklung war häufig wirtschaftliche Notwendigkeit; heute liegen die ideellen, aber auch wirtschaftlichen Schäden solcher Umgestaltung der deutschen Landschaft klar zu Tage.“

• Welche Bedeutung haben „Rote Listen“?
Rote Listen, die es auf Bundes-, Landes-, und Regierungsbezirksebene gibt, sollen durch Auflistung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vor deren akuter Gefährdung des Aussterbens warnen. Nachfolgende Einteilung gibt Auskunft über den jeweiligen Bestand, Besatz und deren Entwicklungen mit jeweiligem Gefährdungsgrad:
• Ausgestorben: Bie Populationen dieser Arten sind in Deutschland oder dem entsprechenden Teilgebiet mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit erloschen (Wiesent, Elchwild).
• Vom Aussterben bedroht: Das Überleben dieser Arten ist unwahrscheinlich, wenn die Gefährdungsursachen weithin auf sie einwirken (Fischotter, Moorente, Kornweihe, Wiesenweihe, Auerwild, Birkwild).
• Stark gefährdet: Die Bestände dieser Arten gehen in Deutschland oder dem entsprechenden Teilgebiet signifikant zurück. (Steinadler, Spießente, Kolbenente, Rebhuhn).
• Gefährdet: Diese Arten sind aktuell bedroht und gehen vielerorts zurück (Seehund, Knäckente, Eiderente, Gänsesäger, Haselhuhn, Wanderfalke, Baumfalke, Seeadler, Fischadler).
• Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion: Arten, deren Population zwar stabil aber geografisch eng begrenzt und deshalb gefährdet sind (Steinbock, Schneehase, Pfeifente, Bergente, Nonnengans, Alpenschneehuhn).
• Arten der Vorwarnliste: Arten, die aktuell noch nicht gefährdet sind, von denen aber zu befürchten ist, dass sie innerhalb der nächsten 10 Jahre gefährdet sein werden, wenn bestimmte Faktoren weiterhin auf sie ein- wirken (Baummarder, Mauswiesel, Wachtel).

In zwei weitere Kategorien, nämlich „Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt“ und „Daten defizitär“ werden Arten eingestuft, bei denen eine präzise Einteilung aufgrund mangelnder Information nicht möglich ist.


Abb. Reichsnaturschutzgesetz, das erste deutsche Natur-schutzgesetz

• Was wissen Sie über den Aufbau und die Organisation der Naturschutzbehörden?
In den meisten Bundesländern sind die Naturschutzbehörden ebenso dreistufig aufgebaut wie die Jagdbehörden. Oberste Fachbehörde eines Bundeslandes in Naturschutzfragen ist die Oberste Naturschutzbehörde. Ihr Sitz ist im zuständigen Landesministerium (z.B. in Bayern: Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen). Eine mitwirkende Tätigkeit haben nach § 58 Bundesnaturschutzgesetz folgende Ämter: Landesamt für Wasserwirtschaft, Geologisches Landesamt, Landesamt für Umweltschutz, Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege.

Mittlere Fachbehörde ist die Höhere Naturschutzbehörde. Ihren Sitz hat sie bei den Bezirksregierungen. Untere Fachbehörde ist die Untere Naturschutzbehörde. Sie ist an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten eingerichtet. Allen Naturschutzbehörden stehen zur fachlichen Beratung Naturschutzbeiräte zur Verfügung, die sich aus Fachkräften des amtlichen Naturschutzes sowie ehrenamtlicher Sachverständiger zusammensetzen. Weiterhin gibt es diverse Landes- und Bundesverbände, die nach §§ 58, 59, 60 Bundesnaturschutzgesetz als Naturschutzverbände anerkannt sind: Beispielsweise sind dies in Bayern: Bayerischer Jagdverband (BJV), Bund Naturschutz in Bayern (BN), Deutscher Alpenverein (DAV), Landesbund für Vogelschutz (LBV), Landesfischereiverband, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Verein zum Schutz der Bergwelt, Landesverband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine.

Darüber hinaus ist auf Landkreisebene (Untere Naturschutzbehörde) die ehrenamtlich tätige Naturschutzwacht eingerichtet, die ihre Aufgabe in der Unterstützung der Naturschutzbehörde und Polizei bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten hat.

• Was ist ein nach § 58 Bundesnaturschutzgesetz anerkannter Verband?
Der Deutsche Jagdschutz-Verband sowie zahlreiche Landesjagdverbände sind nach § 58 bzw. § 60 Bundesnaturschutzgesetz als Naturschutzverbände anerkannt. Für die Durchsetzung von Naturschutzbelangen ist die Mitarbeit von Verbänden, die sich mit einem großen Teil ihrer Aktivitäten dem Umwelt- und Naturschutz verschrieben haben, außerordentlich wichtig. Durch diese Anerkennung erhalten die Naturschutzverbände die Möglichkeit, zu geplanten Kaumordnungsverfahren Stellung zu nehmen, sofern Interessen des Verbandes berührt werden oder naturschutzrelevante Eingriffe vorgenommen werden.

Dies ist häufig beim Straßen- und Wasserbau, der Nutzungsumwandlung von Landschaftsteilen, der Ausweisung von Schutzgebieten, Flächennutzungsplänen und Flurbereinigungsverfahren der Fall. Kontaktperson in solchen Fragen ist für den Revierinhaber der in vielen Kreisjagdvereinen oder Hegegemeinschaften installierte Naturschutzbeauftragte. Auskünfte hierüber können auch die von vielen Landesjagdverbänden eingerichteten Wildland- und Naturland-Gesellschaften geben.

• Was ist ein Naturschutzgebiet?
Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur- und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskulturellen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes führen können, sind verboten.

• Was sind Nationalparke?
Nationalparke sind zu schützende Gebiete, die
1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden und
4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen.

Der Begriff Nationalpark fand erst knapp 100 Jahre nachdem 1872 der erste Nationalpark der Welt, der Yellowstone Nationalpark, gegründet wurde, Eingang in das Naturschutzrecht Deutschlands. Es ging den Gründern des ersten Nationalparks einfach darum, eine Landschaft von atemberaubender Schönheit der kommerziellen Ausbeutung zu entziehen. In Europa entstanden die ersten Nationalparke nach der Jahrhundertwende, hier vor allem in Schweden und in der Schweiz (Schweizerischer Nationalpark).

In Deutschland ging der Naturschutz andere Wege: Er entwickelte sich zunächst aus der Denkmalpflege mit dem Ziel, Einzelgebilde der Natur oder bestimmte Naturzustände zu erhalten. Im Reichsnaturschutzgesetz, welches in der Bundesrepublik Deutschland als Rahmengesetz bis 1976 fortgalt, waren Nationalparke nicht vorgesehen. Auch im Naturschutzgesetz der Deutschen Demokratischen Republik von 1954 und im späteren Landeskulturgesetz sucht man ebenfalls vergeblich den Begriff „Nationalpark“. In Deutschland wurde der erste Nationalpark 1970 im Bayerischen Wald gegründet. Am 12. September 1990 wurde in der DDR ein Kabinettsbeschluss unter Lothar de Maiziere gefasst, der u.a. 5 Nationalparke und 6 Biosphärenreservate vorsah. Damit wurde auch im Osten Deutschlands die Nationalparkidee umgesetzt. Der Einigungsvertrag bestätigte diesen Kabinettsbeschluss kurze Zeit später.

• Was unterscheidet Nationalparke von großen Naturschutzgebieten?
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz von 1976 soll ein Nationalpark großräumig und von besonderer Eigenart sein. Das Gebiet soll die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, wobei Nationalparke stets mehr sind als nur große Naturschutzgebiete. Nationalparke schützen ein oder mehrere Ökosysteme mit ihren natürlichen Kreisläufen und spontanen Entwicklungen. Hierzu zählen explosionsartige Vermehrungen von Borkenkäferpopulationen, Überschwemmungen oder Murenabgänge, Lawinen und Bergstürze im Gebirge. Nationalparke dienen dem Schutz von besonders schönen Naturlandschaften und sollen für Besucher unter Berücksichtigung der Schutzzwecke zugänglich sein. Darüber hinaus dienen Nationalparke der Erziehung, der Bildung und Erholung wie auch der wissenschaftlichen Forschung.

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