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Töten von Wild Tierhaltung Jagdhund - Tierschutzgesetz Jägerprüfung

01/03/2019
jaeger-werden
Töten von Wild Tierhaltung Jagdhund - Tierschutzgesetz Jägerprüfung

Töten von Wild Tierhaltung Jagdhund - Tierschutzgesetz Jägerprüfung
§ 1 TierSchG Grundsatz, Zweck
• Was ist der oberste Grundsatz des Tierschutzgesetzes?
Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf ist dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen bzw. zu wahren. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

• Ist denn dann überhaupt das Töten von Wild bei der Jagd zulässig?
Ja! Die weidgerechte Ausübung der Jagd stellt einen ausreichend vernünftigen Grund zum Töten von Tieren dar. Dabei muss der Jäger soweit wie möglich vermeiden, dem Wild Schmerzen und Leiden zuzufügen. Diese Forderung entspricht gleichzeitig auch den Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit.

• Darf man ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur aussetzen oder ansiedeln?
Aus Tierschutzgründen lediglich dann, wenn es auf die zum Überleben im vorgesehenen Lebensraum erwartete Nahrungsaufnahme; vorbereitet und an das Klima angepasst wurde. Weitere Einschränkungen dieser Möglichkeiten ergeben sich aus den Bestimmungen des Jagdrechts und des Naturschutz-rechtes.

§§ 2,3 TierSchG Tierhaltung
• Worauf ist bei der Jagdhundehaltung zu achten?
Der Jagdhund muss seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden (§ 2 Ziff. 1 TierSchG). Für tägliche ausreichende Bewegung des Hundes ist zu sorgen.

• Darf ein kranker Jagdhund zu einer Drückjagd mitgenommen werden?
Nein! Es ist verboten, von diesem (außer in Notfällen) Leistungen abzuverlangen, denen er wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die augenscheinlich seine Kräfte übersteigen ( § 3 Ziff. 1 TierSchG).

• Erlaubt das Tierschutzgesetz die Abrichtung von Jagdhunden unter Verwendung von Teletaktgeräten?
Grundsätzlich ja! Nach § 3 Ziff. 5 TierSchG ist es lediglich verboten, ein Tier so auszubilden, dass dabei erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für dieses verbunden sind.

• Darf ein Jagdhund an anderen Haustieren auf Schärfe abgerichtet werden?
Nach § 3 Ziff. 7 TierSchG ist das Abrichten eines Tieres auf Schärfe hin an einem anderen lebenden Tier unzulässig.
• Darf ein Jagdhund auf Wild gehetzt werden?
Nur im Rahmen der weidgerechten Jagdausübung (§ 3 Ziff. 8 TierSchG).

§§ 4ff. TierSchG Töten von Tieren
• Darf der Jäger seinen schwerkranken leidenden Jagdhund durch einen Schuss von seinen Leiden erlösen?
Nein! Der Jagdhund darf grundsätzlich nur nach Betäubung durch einen Tierarzt getötet werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 TierSchG). Dem Jäger ist dies nicht erlaubt, da ihm der Schuss auf lebende Tiere nur im Rahmen der Jagdausübung gestattet ist.

• Darf der Jäger Wirbeltiere ohne Betäubung töten?
Nur im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd; allerdings dürfen dem Tier hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen (§ 4 Abs. 1 S. 2 TierSchG).

§§ 5ff. TierSchG Eingriffe bei Tieren
• Dürfen mit Schmerzen verbundene Eingriffe an einem warmblütigen Wirbeltier vorgenommen werden?
Nein. Ein Eingriff ist grundsätzlich nur nach vorheriger Betäubung durch einen Tierarzt zulässig (§ 5 Abs. 1 TierSchG).

• Gilt dies auch für das Kupieren der Ruten von Hunden?
Das Kupieren der Rute eines Jagdhundes ist nach einer Einzelfallprüfung durch den Tierarzt möglich. Dabei gilt die 8-Tage-Frist, bis zu der eine Betäubung nicht notwendig ist, anschließend muss der Eingriff durch einen Tierarzt vorgenommen werden (§6 Abs. 1 Ziff. lb TierSchG).

• Dürfen die Ohren eines Hundes kupiert werden?
Dies ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es wäre für die Nutzung des Tieres unerlässlich und ein tierärztlicher Einspruch nicht zu erwarten (§ 6 TierSchG).

• Welchen Schutz sieht das Tierschutzgesetz für Tiere im Zusammenhang mit der Durchführung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten vor?
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann durch Rechtsverordnungen (mit Zustimmung des Bundesrates) Maßnahmen anordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten schützen (§13 Abs. 2 TierSchG).

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