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Wichtige Jagdbezirke und Hegegemeinschaften - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

02/02/2019
jaeger-werden
Wichtige Jagdbezirke und Hegegemeinschaften - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

Wichtige Jagdbezirke und Hegegemeinschaften - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze
§ 4 BJagdG Jagdbezirke
• Welche Jagdausübungsbezirke unterscheidet man?
Den Eigenjagdbezirk und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

• Was bedeutet der Begriff „Reviersystem“?
Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken (§§ 4, 7, 8 BJagdG) ausgeübt werden.

• Wann spricht man vom „Lizenzsystem“?
Wenn die Jagdausübung aufgrund allgemeiner Erlaubnis am beliebigen Ort zulässig ist.

• Findet in Deutschland auch das Lizenzsystem Anwendung?
Grundsätzlich nicht, jedoch besteht hiervon eine Ausnahme für den Fall, dass die Länder am Meeresstrand, im Wattenmeer und in den Küstengewässern eine gewisse Lizenzjagd zulassen.
§ 5 BJagdG Gestaltung der Jagdbezirke

• Wann können Jagdbezirke durch Abrundung umgestaltet werden?
Dies kann durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen nur dann geschehen, wenn die Abrundung aus zwingenden jagdlichen Erfordernissen notwendig ist (es muss jedenfalls zur Verminderung wesentlicher Schwierigkeiten für die Jagdpflege und Jagdausübung geboten sein).

• Was ist bei der Abrundung von Jagdbezirken zu beachten?
Die Gesamtgröße soll möglichst unverändert bleiben.

• Welche Folgerung ergibt sich für den Rechtsbegriff des
Jagdbezirks bei langen schmalen Grundflächen, die nach Umfang und Gestalt für sich alleine eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten?
Sie bilden keinen Jagdbezirk, sie unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdreviers und sie stellen den Zusammenhang getrenntliegender Flächen auch nicht mittels ihrer Längenstruktur her (§ 5 Abs. 2 BJagdG).
§ 6 BJagdG Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd

• Auf welchen Flächen ruht die Jagd?
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken (die Definition des befriedeten Bezirks bleibt den Landesgesetzen überlassen - hierzu gehören in der Regel Friedhöfe, dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude, Hofräume, Hausgärten und Wildgehege, außer Jagdgehegen). Eine beschränkte Jagdausübung kann gestattet werden (die Beschränkung kann sich z.B. auf die Jagdzeit, die Wildarten, die Art der Bejagung usw. beziehen).

• Wem steht nach den landesrechtlichen Regelungen in befriedeten Bezirken das beschränkte Jagdrecht zu?
Dem Grundeigentümer bzw. an seiner Stelle dem Nutzungsberechtigten.
§ 7 BJagdG Eigenjagdbezirke

• Was sind Eigenjagdbezirke?
Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende Grundflächen, auf denen ein und dieselbe Person oder eine Personengemeinschaft Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ist.

• Wie groß muss die land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche zur Bildung eines Eigenjagdbezirks mindestens sein?
Die Mindestgröße für Eigenjagdbezirke beträgt nach den Regelungen der Länder 75 ha (in Bayern beträgt die Mindestgröße 81,755 ha, im Hochgebirge und seinen Vorbergen 300 ha).

• Genügt es zur Bildung eines Jagdbezirks, wenn nebeneinanderliegende Grundflächen (Flurstücke) von insgesamt knapp über 75 ha zwei verschiedenen Grundeigentümern gehören?
Nein, denn die zusammenhängenden Flurstücke müssen im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen.

• Welche Gründe sprechen für die Festlegung möglichst größerer Jagdbezirke als 75 ha?
Gründe der Wildhege und solche der sinnvollen praktischen Jagdausübung.

• Was hat eine durch einen Eigenjagdbezirk verlaufende Landesgrenze zur Folge?
Der Zusammenhang der Grundflächen wird hierdurch nicht unterbrochen (§ 7 Abs. 2 BJagdG), es gilt für die Teilflächen jedoch das jeweilige Landesrecht.

• Was sind Regiejagden?
Es sind Flächen des Bundes und der Länder, auf denen das Jagdrecht im Wege der Selbstverwaltung oder durch Verpachtung ausgeübt wird. Es handelt sich praktisch um Eigenjagdreviere.

• Weiche zusammenhängenden Grundflächen von geringerem als 75 ha land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbarem Raum können durch besondere Anordnung zu Eigenjagdbezirken erklärt werden?
Solche Grundflächen, die an der Bundesgrenze liegen, sowie vollständig eingefriedete Flächen (§ 7 Abs. 3 BJagdG); als vollständig eingefriedet gelten solche Flächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Beutegreifer - dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen (§ 6 Abs. 1 HessAusfG zum BJagdG, § 5 Abs.3 JagdG von NRW).

• Wer ist in einem Eigenjagdbezirk jagdausübungsgerechtigt?
Grundsätzlich der Grundeigentümer. An seine Stelle tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des Eigenjagdbezirks zusteht; Nutznießer ist nur der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts wie beim Nießbrauch.

• Wie viele Personen (Eigentümer, Stellvertreter oder Nutznießer) dürfen als jagdausübungsberechtigt in einem Eigenjagdbezirk höchstens benannt werden?
Ausschlag gebend dabei ist die Größe des Eigenjagdbezirkes. Es gibt jedoch keine bundeseinheitliche Regelung sondern die einzelnen Bundesländer haben sehr unterschiedliche Vorgaben gemacht. (Siehe Tabelle S. 702 u. 703)
§ 8 BJagdG Gemeinschaftliche Jagdbezirke

• Unter welchen Voraussetzungen liegen gemeinschaftliche Jagdbezirke vor?
Alle nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen eines Gemeindebezirks bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang im allgemeinen mindestens 150 ha umfassen.

• Müssen alle Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks jagdlich nutzbar sein?
Nein, es zählen Grundflächen jeder Kategorie mit; hiervon ausgenommen sind also weder die Dorflage noch befriedete Bezirke und auch nicht Flächen, auf denen die Jagd ruht.

• Unter welcher Voraussetzung kann eine Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen verschiedener Gemeinden auf An-trag zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk beantragt werden?

Das kann dann geschehen, wenn durch die Zusammenlegung die gesetzliche Mindestgröße eines Jagdbezirks erreicht wird (vgl. VGH Kassel,
HessVGRspr. 1965, 107).

• Welche Mindestgröße müssen bei einer Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke diese behalten?
Die Mindestgröße für jeden Teil beträgt 250 ha. Voraussetzung für die Teilung ist außerdem, dass diese durch die Ausformungen des Geländes geboten ist (z.B. keine Teilung in Feld- und Waldjagd).
§ 9 BJagdG Jagdgenossenschaft

• Welche Personen bilden die Jagdgenossenschaft?
Die Jagdgenossenschaft wird von allen Grundeigentümer, der zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Flächen gebildet.

• Ist eine Jagdgenossenschaft eine privatrechtliche Vereinigung?
Nein. Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde unterstehende rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft.

• In welchen Ausnahmefällen sind die Eigentümer von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, keine Jagdgenossen?
Wenn es sich um Grundflächen handelt, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf.

• Wer vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich?
Der von der Jagdgenossenschaft gewählte Jagdvorstand.

• Wann sind die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung wirksam?
Wenn ihre Beschlüsse sowohl mit der Mehrheit der Anwesenden oder schriftlich bevollmächtigten Jagdgenossen als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen gefasst wurden.

• Wem steht das Jagdausübungsrecht in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu?
Der Jagdgenossenschaft.
§ 10 BJagdG Jagdnutzung

• In welcher Weise nutzt die Jagdgenossenschaft in der Regel die Jagd?
Durch Verpachtung.

• Kann der Kreis der Jagdpachtbewerber eingeschränkt werden?
Ja, die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.

• In welcher Weise kann die Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk außer durch Verpachtung ausgeübt werden?
Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen.

• Ist auch das Ruhenlassen der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zulässig?
Prinzipiell ja, allerdings nur mit Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde.

• Ist der Vorstand einer Jagdgenossenschaft berechtigt, über die Verpachtung der Jagd zu entscheiden?
Nein! Grundsätzlich entscheidet die Jagdgenossenschaftsversammlung über die Nutzung der Jagd und damit auch darüber, ob diese verpachtet werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, RdL 1985, 104).

• In welcher Weise erfolgt die Verteilung des Reinertrags an die Jagdgenossen?
Durch Verteilung nach der jeweiligen Flächengröße der Grundflächen, soweit auf ihnen die Jagdausübung zulässig ist.
§ 10a BJagdG Bildung von Hegegemeinschaften

• Welcher durch die Länder auszufüllende Rahmen wird für die Bildung von Hegegemeinschaften durch das Bundesjagdgesetz gezogen?
Das Bundesjagdgesetz sieht den freiwilligen Zusammenschluss mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke zu einer Hegegemeinschaft auf freiwilliger Basis als den wünschenswerten Regelfall vor, überlässt es jedoch den Ländern, einen solchen Zusammenschluss bei Erforderlichkeit notfalls auch zwangsweise zu regeln.

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