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Wichtige Jagdverpachtungen - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

23/01/2019
jaeger-werden
Wichtige Jagdverpachtungen - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

Wichtige Jagdverpachtungen - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze
• Wie können gemeinschaftliche Jagdbezirke verpachtet werden?
Im Wege der öffentlichen (mündlichen) Versteigerung, der öffentlichen Ausschreibung (Einholung schriftlicher Angebote), der freihändigen Vergabe oder der Verlängerung laufender Verträge.

• In welchen Fällen darf der Jagdvorsteher beim Zuschlag und beim Pachtabschluss nicht mitwirken?
Wenn er sich selbst um die Pacht bewirbt oder mit dem Pachtbewerber verheiratet, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad mit ihm verwandt oder verschwägert ist.

• In welcher Weise ist die vorgesehene Verpachtung bekannt zu geben?
Öffentlich. Sie ist mindestens zwei Wochen vor der Entgegennahme von Pachtgeboten, unter gleichzeitiger Auslegung der Pachtbedingungen, in einer am Ausschreibungsort verbreiteten Tageszeitung oder in anderer ortsüblicher Weise bekannt zu machen; hierbei sind anzugeben Ort, Zeit und Art der Verpachtung, Größe des Jagdbezirks, Eigenschaft als Hoch- oder Niederwildjagd, vorgesehene Pachtdauer, zugelassener Bieterkreis und etwaige Sonderbedingungen. (Ausnahme: Bei freihändiger Vergabe und bei Verlängerung laufender Pachtverträge kann von der öffentlichen Bekanntmachung der Verpachtung abgesehen werden.)

• Was hat der Jagdvorsteher bei öffentlichen Versteigerungen zu beachten?
Er hat bei Beginn der öffentlichen Versteigerung die Ordnungsmäßigkeit der Verpachtungsbekanntmachung und der Auslegung der Pachtbedingungen festzustellen. Er hat sich davon zu überzeugen, dass die Bieter jagdpachtfähig sind. Danach hat er zur Abgabe von Geboten aufzufordern. Ein Gebot erlischt, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird; jedoch bleiben die drei Bestbietenden an ihr Gebot bis zur Entscheidung über den Zuschlag gebunden. Die Versteigerung darf erst abgeschlossen werden, wenn nach Aufforderung zur Abgabe höherer Gebote niemand mehr bietet. Nach Schluss der Versteigerung darf kein Gebot mehr entgegengenommen werden.

• Ist die Abtretung der Hechte aus einem Gebot möglich?
Nein! Die Abtretung der Rechte aus einem Gebot ist unwirksam.

• Innerhalb welcher Frist hat der Jagdvorsteher den Zuschlag an einen der Meistbietenden zu erteilen?
Der Jagdvorsteher kann den Zuschlag an einen der Meistbietenden sofort erteilen oder sich die Erteilung binnen zweier Wochen Vorbehalten. Wird innerhalb der Frist kein Zuschlag erteilt, so erlöschen alle Gebote. Vom Zuschlag an einen der Meistbietenden soll in der Regel nur abgesehen werden, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft erforderlich ist.

• Was hat der Jagdvorsteher bei Abgabe schriftlicher Pachtgebote zu beachten?
Er darf die eingereichten Pachtgebote erst nach Ablauf der Einreichungsfrist in Gegenwart eines Zeugen öffnen. Er hat ein Verzeichnis der Gebote anzufertigen und über die Annahme zu befinden. Wird innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der Einreichungsfrist kein Gebot angenommen, so erlöschen alle Gebote.
§ 12 BJagdG Anzeige von Jagdpachtverträgen

• Was besagt die Anzeigepflicht?
Unter Überreichung der Vertragsurkunde muss der Abschluss eines Jagdpachtvertrages gegenüber der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden; dies gilt auch bei Unter- und Weiterverpachtung. Anderenfalls ist der Jagdpachtvertrag nichtig.

• Kann die Jagdbehörde einen abgeschlossenen Jagdpachtvertrag beanstanden und welche Regelungen sind davon betroffen?
Die Jagdbehörde kann binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige des Vertrages diesen beanstanden. Dies gilt bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Regelungen über die Pachtdauer oder bei Gefahr der Außerachtlassung der festgelegten Hegeziele; die Gefahr muss sich bereits unmittelbar aus dem Vertragsinhalt ergeben. Sind diese Vorgaben nicht oder nur unzureichend erfüllt, so kann die Behörde zur entsprechenden Änderung oder völligen Aufhebung des Vertrages auffordern.

• Darf der Pächter schon zum Zeitpunkt der Anzeige des Jagdpachtvertrages die Jagd ausüben?
Nein, sondern erst nach Ablauf von 3 Wochen nach Anzeige des Vertrages, wenn die Behörde die Jagdausübung nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Beanstandet andererseits die Behörde diesen Vertrag binnen dieser 3 Wochen, so ist die Jagdausübung durch den Pächter erst dann möglich, wenn die Beanstandungen behoben sind oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

§ 13 BJagdG Erlöschen des Jagdpachtvertrages
• Wann erlischt ein Jagdpachtvertrag vorzeitig?
Er erlischt dann, wenn der Jagdschein dem Pächter unanfechtbar entzogen worden ist oder aber, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins endet und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheins unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgemäß erfüllt.

• Wann haftet der Pächter dem Verpächter für den aus der vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden?
Nur dann, wenn der Pächter die Versagung oder Entziehung des Jagdscheins schuldhaft (grobe Fahrlässigkeit genügt) verursacht hat (der Pächter haftet bspw. für den infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgangenen restlichen Pachtzins).

§ 13 a BJagdG Rechtsstellung der Mitpächter
• Erlischt ein nur im Verhältnis zu einem Mitjagdpächter gekündigter Jagdpachtvertrag?
Nein, der Jagdpachtvertrag bleibt grundsätzlich mit den übrigen Mitpächtern bestehen. Wenn aber einem der Beteiligten nun die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist, kann er ihn mit sofortiger Wirkung kündigen; die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen.
§14 BJagdG Wechsel des Grundeigentümers

• Was geschieht bei Veräußerung eines verpachteten Eigenjagdbezirks?
Es gilt der Grundsatz: „Kauf bricht nicht Jagdpacht“. Der Jagdpachtvertrag erlischt also nicht, sondern es tritt der Erwerber oder Ersteher hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem laufenden Pachtvertrag an die Stelle des Verpächters.

• Welchen Einfluss hat die Veräußerung eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks auf den Pachtvertrag?
Keinen. Die Jagdgenossenschaft bleibt Verpächterin; im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb findet lediglich eine Auswechselung von Jagdgenossen statt.

• Kann .ein Jagdgenosse, der durch einen Zukauf eines weiteren Grundstückes nun die notwendige zusammenhängende Fläche besitzt, einen Eigenjagdbezirk bilden und diesen während einer laufenden Pachtperiode aus dem gemeinschaftlichen Pachtbezirk auslösen?
Der Erwerber des Grundstücks wird mit dem Eigentumsübergang Jagdgenosse und bleibt es bis zur Beendigung des laufenden Jagdpachtvertrages; bis dahin bildet die erworbene Grundfläche weiterhin einen Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (vgl. BGHZ 62, 297 = NJW 1974, 1655 = RdL 1974, 235 = AgrarR 1975, 41).

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