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Wichtige und neue Begriffsdefinitionen - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

12/01/2019
jaeger-werden
Wichtige und neue Begriffsdefinitionen - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

Wichtige und neue Begriffsdefinitionen - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze
• Welche Befugnis verleiht das Jagdrecht?
Aus dem Jagdrecht ergibt sich die ausschließliche Berechtigung, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.

• Wer ist Jagdausübungsberechtigter?
Im Falle des Eigenjagdbezirks der Eigentümer, bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft und beim verpachteten Jagdbezirk der Pächter, da ihm vom Verpächter das Jagdausübungsrecht übertragen wird (abgeleiteter Jagdausübungsberechtigter).

• Welches ist das Ziel der Pflicht zur Hege?
Ziel der Hege ist die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 2 S. 1 BJagdG).

• Was bedeutet Pflege und Sicherung des Lebensraums und der Lebensgrundlagen des Wildes?
Sie besagt zunächst Biotophege.

• Welche Vorrangigkeit betont der Gesetzgeber gegenüber der Hege?
Die Wildhege wird begrenzt durch das vom Gesetzgeber aufgestellte Erfordernis, Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung - wie insbesondere Wildschäden - möglichst zu vermeiden.

• Ist nur der Jäger zur Hege verpflichtet?
Nein, auch der Grundeigentümer.
• Welche Grundsätze sind bei der Jagdausübung einzuhalten?
Die nach weidmännischem Brauch anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG). Diese Grundsätze sind allerdings juristisch nicht definiert, sie unterliegen darüber hinaus dem stetigen Wandel.

• Welche jagdlichen Handlungen schließt der Begriff der Jagdausübung ein?
Das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild sowie das hierauf bezogene Aneignungsrecht.

• Worauf bezieht sich das Aneignungsrecht des Jägers?
Nicht nur auf das erlegte und gefangene Wild, sondern auch auf krankes und verendetes Wild, auf Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier vom Federwild (§ 1 Abs. 5 BJagdG).

• Bezieht sich das Aneignungsrecht des Jagdausübungs-berechtigten auch auf von Dritten gefangenes und gezähmtes Wild?
Das Jagd- und Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten bezieht sich nur auf herrenloses Wild. Gezähmtes Wild wird jedoch nur dann wieder herrenlos und unterliegt dem Aneignungsrecht, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren (§ 960 Abs. 3 BGB - bspw. hat ein aus einem Gehege entwichener Hirsch nach dreimonatiger Bewegungsfreiheit in der Wildbahn zweifelsohne die Rückkehrgewohnheit abgelegt: OLG Frankfurt/Main v. 07.11.1977 - 2 Ws 103/77 -, DJV-Nachr. Nr. 1/1978, S. 23).

• Wann erwirbt der Jagdausübungsberechtigte Eigentum an Wild?
Wenn er die tatsächliche Sachherrschaft an ihm erlangt oder aber Jagdpersonal, Treiber oder Jagdgäste diese als Besitzdiener (§ 855 BGB) für ihn.

• Wem gehört gewildertes Wild?
Auch gewildertes Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten.
§ 2 BJagdG Wild 16 In welche Gattungen der Tierarten wird das Wild unterteilt?
In Haarwild und in Federwild.

Zum Haarwild gehören: Zum Federwild gehören:
Wisent (Bison bonasus L.), Rebhuhn (Perdix perdix L.),
Elchwild (Alces alces L.), Fasan (Phasianius colchicus L.),
Rotwild (Cervus elaphus L.), Wachtel (Coturnix coturnix L.),
Damwild (Dama dama L.), Auerwild (Tetrao urogallus L.),
Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Birkwild (Lyrurus tetrix L.),
Rehwild (Capreolus capreolus L.), Rackeiwild (Lyrus tetrix x Tatrao urogallus),
Gamswild (Rupicapra ruicapra L.), Haselwild (Tetrastes bonasia L.),
Steinwild (Capra ibex L.), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),
Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS), Wildtruthuhn (Meleagris gallopa vo L.),
Schwarzwild (Sus scrofa L.), Wildtauben (Columbidae),
Feldhase (Lepus europaeus PALLAS), Höckerschwan (Sygnus olor GMEL.),
Schneehase (Lepus timidus L.), Wildgänse (Gattungen Anser BRIS SON und Branta SCOPOLI),
Wildkanninchen (Oryctolagus cuniculus L.), Wildenten (Anatinae),
Murmeltier (Marmota marmota L.), Säger (Gattung Mergus L.),
Wildkatze (Felis silvestris SCI1REBER), Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),
Luchs (Lynx lynx L.), Bläßhuhn (Fulica atra L.),
Fuchs (Vulpes vulpes L.), Möwen (Laridae),
Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN), Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),
Baummarder (Martes martes L.) Großtrappe (Otis tarda L.),
Iltis (Mustela putorius L.), Graureiher (Ardea cinerea L.),
Hermelin (Mustela erominea L.), Greife (Accipidridae),
Mauswiesel (Mustela nivalis L.), Falken (Falconidae),
Dachs (Meies meles L.), Kolkrabe (Corvus corax L.).
Fischotter (Lutra lutra L.),
Seehund (Phoca vitulina L.);

• Welche Wildarten gehören zum Hoch- und welche zum Niederwild?
Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, außerdem Auerwild, Steinadler und Seeadler. Rehwild und alles übrige Wild gehört zum Niederwild. Die Einteilung ist aus der jagdgeschichtlichen Entwicklung heraus entstanden.

•Welches Wild gehört zum Schalenwild?
Zum Schalenwild gehören Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild. Diese Arten bilden die biologische Ordnung der Paarhufer.

• Können weitere Tierarten zum Wild erklärt werden?
Ja, die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen (so gehören in Bayern Waschbär, Marderhund, Nutria, Eichelhäher, Rabenkrähe und Elster, in Rheinland-Pfalz Bär, Wolf, Waschbär sowie Marderhund und in Sachsen Waschbär, Marderhund, Nutria und Mink zum Wild).
§ 3 BJagdG Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts

• Wer ist Inhaber des Jagdrechts?
Das untrennbar mit dem Grundeigentum verbundene Jagdrecht steht dem Eigentümer zu.

• Wem steht das Jagdrecht auf Flächen zu, an denen kein Eigentum begründet ist?
Bei eigentumslosen Flächen (Meeresstrand und Küstengewässer sowie unter Staatshoheit des Bundes stehenden offenen Meeresbuchten) steht das Jagdrecht dem jeweiligen Bundesland zu.

• Sind Jagdrecht und Jagdausübungsrecht identisch?
Nein, denn die Ausübung des Jagdrechtes ist an Jagdbezirke von einer bestimmten Mindestgröße gebunden.

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