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Wildernde Hunde und Katze - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

16/03/2019
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Wildernde Hunde und Katze - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze

Wildernde Hunde und Katze - Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze
• Wann dürfen im eigenen Jagdbezirk angetroffene wildernde Hunde getötet werden?
Je nach den landesrechtlichen Bestimmungen entweder bereits, wenn der Hund außerhalb des Einwirkungsbereichs seines Herrn angetroffen wird, oder wenn dieser immerhin des Wilderns verdächtig ist oder aber tatsächlich wildert.

• Darf jeder streunende oder wildernde Hund geschossen werden?
Nein! Wertvolle Hunde wie Hirten-, Jagd-, Blinden-, Polizei- und Meldehunde sind, soweit sie als solche kenntlich sind, zu schonen, sofern sie vom Hundeführer zur Ausübung ihres Dienstes verwendet werden oder sich im Rahmen dieses Dienstes vorübergehend seiner Einwirkung entzogen haben.

• Gibt es eine feste Definition des „vorübergehenden Entzugs aus dem Einwirkungsbereich des Herren“?
Die Beurteilung unterliegt den Umständen des Einzelfalls. Für die Dauer der zeitweiligen Abwesenheit des Hundes kann es darauf ankommen, wieweit sich dieser inzwischen von seinem Herrn entfernt hat und gegebenenfalls auch in welchem Gelände.

• Dürfen wildernde Hunde auch außerhalb des eigenen Jagdbezirks getötet werden?
Nein, die Tötungsbefugnis endet an der Grenze des Jagdbezirks (vgl. BayObLG AgrarR 1979, 15).

• Wann darf der Jagdschutzberechtigte eine streunende/wildernde Katze töten?
Wenn sie in einer bestimmten Entfernung (200, 300 oder 500 m, je nach Landesrecht) vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen wird.

• Gilt dies auch, wenn sich die Katze außerhalb der „Sperrzone“ unter Aufsicht einer Person befindet?
Nein! Bei einer sich in Begleitung und im Einwirkungsbereich eines Menschen befindenden Katze gilt nicht die Vermutung des Wilderns.

• Dürfen Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, getötet werden?
Die Frage ist für die meisten Bundesländer zu bejahen. Lediglich in Baden- Württemberg sind sie wie eine Fundsache zu behandeln; dasselbe gilt für gefangene Hunde in Rheinland-Pfalz.

• Darf der Jagdausübungsberechtigte den „Abschuss“ streunender Hunde und wildernder Katzen auch einem Jagdgast erlauben?
In den meisten Ländern ist eine Erlaubnis möglich, sie muss jedoch dem Jagdgast schriftlich erteilt werden und dieser hat die Erlaubnis bei der Ausübung der Jagd mit sich zu führen, ln einigen Bundesländern gibt es diese Möglichkeit jedoch nicht mehr.

• Kann der Halter eines wildernden Hundes oder einer streunenden Katze wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht zur Verantwortung gezogen werden?
In den meisten Ländern stellt das unbeaufsichtigte Herumlaufenlassen von Hunden und Katzen in einem Jagdbezirk eine Ordnungswidrigkeit dar; in Baden-Württemberg, im Saarland, in Bayern, in Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein betrifft dies jedoch nur Hunde. Zivilrechtliche Ansprüche (etwa die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen) richten sich gegen den Hundehalter.

• Richtet sich die Rusgeldandrohung auch gegen denjenigen, der im eigenen Jagdbezirk seine Hunde frei herumlaufen lässt?
Natürlich nicht! Ein Bußgeldbescheid kann nur gegen den verhängt werden, der Hunde im fremden Jagdbezirk umherlaufen lässt.

• Wann ist nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit gegeben, sondern der Hundehalter wegen Jagdwilderei (§292 StGB) zu bestrafen?
Wenn ein nicht jagdausübungsberechtigter Begleiter des Hundes diesen in der Absicht, des Wildes habhaft zu werden und es für sich irgendwie nutzbar zu machen, dem Wild nachstellen lässt.

• Was ist bei der Beseitigung eines rechtmäßig getöteten Hundes oder einer befugtermaßen erlegten Katze zu beachten?
Das Vergraben des Hundes oder der Katze (mit mindestens 50 cm Erdbedeckung) darf nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in der Nähe öffentlicher Wege und Plätze erfolgen (§ 5 Abs. 2 Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2.9.1975, BGBl., S. 2313).

• Kann der Eigentümer eines in einem Jagdrevier getöteten Hundes oder einer dort getöteten Katze Schadensersatz verlangen?
Lediglich dann, wenn die Tötung des Tieres durch den Jäger nicht rechtmäßig war und dieser schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gehandelt hatte.

• Ist der Halter eines Hundes (oder Katze), der Wild verletzt oder getötet hat, zum Schadensersatz verpflichtet?
Grundsätzlich ja (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit der jeweiligen bußgeldbewehrten landesrechtlichen Vorschrift, wonach das aufsichtslose Umherlaufenlassen von Hunden verboten ist). Je nachdem, ob die landesrechtlichen Bestimmungen nur für vorsätzliches oder auch bereits schon für fahrlässiges Umher-laufenlassen von Hunden und Katzen die Verhängung eines Bußgeldes vorsehen, kann entweder nur bei vorsätzlichem oder aber bereits schon bei fahrlässigem Handeln Schadensersatz gefordert werden.

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