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Wildschäden Ersatzpflicht Wildschadensberechnung Jagdschaden - Jägerprüfung Fragenkatalog

11/04/2019
jaeger-werden
Wildschäden Ersatzpflicht Wildschadensberechnung Jagdschaden - Jägerprüfung Fragenkatalog

Wildschäden Ersatzpflicht Wildschadensberechnung Jagdschaden - Jägerprüfung Fragenkatalog
• Welche Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind ersatzpflichtig?
Nach dem Bundesjagdgesetz ist der Wildschaden zu ersetzen, der durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen auf bejagbaren Grundstücken an landwirtschaftlichen Kulturen angerichtet wird. Die Länder können diese Ersatzpflicht auf weitere Wildarten ausdehnen. Auch im Jagdpachtvertrag kann dies geschehen, sofern beide Vertragsseiten damit einverstanden sind. Die Ersatzpflicht besteht solange, bis die Feldfrüchte geerntet sind.

Bei Sonderkulturen ist eine Ersatzpflicht nur dann gegeben, wenn trotz vorgeschriebener, ordnungsgemäß angebrachter Schutzvorrichtungen Wildschaden entstanden ist. Auch hier gibt es spezielle Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

• Wer hat für den Wildschaden aufzukommen (Ersatzpflicht)?
Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist die Jagdgenossenschaft für den gesetzlichen Wildschaden ersatzpflichtig, in der Regel gibt diese die Ersatzpflicht im Jagdpachtvertrag an den Jagdpächter weiter. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Jagdpächters fällt die Verpflichtung zur Ersatzpflicht an die Jagdgenossenschaft zurück.

In verpachteten Eigenjagdbezirken regelt der Jagdpachtvertrag, ob der Jagdpächter Wildschaden zu ersetzen hat und wenn ja, in welchem Umfang. Für Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, ist der Eigenjagdbesitzer oder der Nutznießer ersatzpflichtig. Diese können die Ersatzpflicht im Jagdpachtvertrag an den Jagdpächter übertragen.

Der Geschädigte muss, um den Rechtsanspruch auf Wildschadenersatz nicht zu verlieren, den Wildschaden innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Schadens beim für das Grundstück zuständigen Gemeindevorstand anmelden. Einige Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht, dass vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges ein „Vorverfahren“ zum Beispiel durch die Gemeindebehörde durchgeführt werden muss. In diesem Vorverfahren können auch Wildschadensschätzer zur Schätzung des Schadens eingesetzt werden. Der von der Behörde aufgrund der Schätzung des Wildschadensschätzers zu ergehende Vorbescheid ist vollstreckbar. Gegen ihn kann von jeder beteiligten Seite beim zuständigen Amtsgericht innerhalb der im Vorbescheid angegebenen Frist geklagt werden.

Das Bundesjagdgesetz erlaubt den Ländern auch, Wildschadensausgleichskassen für die Entschädigung der Wildschäden bestimmter Wildarten einzurichten. In diesem Falle wird die Ersatzpflicht auf eine größere Anzahl von Beteiligten verteilt.

Der Anspruch auf Wildschadenersatz ist dann verwirkt, wenn der Geschädigte Schutzmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden unwirksam gemacht hat.
Zu jedem Zeitpunkt des Wildschadenentschädigungsverfahren ist eine gütliche Einigung der beiden betroffenen Parteien möglich und deshalb auch - wo immer es geht - ratsam.

• Wie wird der Wildschaden berechnet (Wildschadensberechnung)?
Auszugehen ist bei der Berechnung des Wildschadens vom Normalertrag, der auf dem geschädigten Grundstück zu erzielen gewesen wäre. Der Schadens umfang kann je nach Situation geschätzt, aber auch durch Messen, Wiegen, Zählen oder durch Übertragen von Ernteergebnissen vergleichbarer Flächen festgestellt werden.

Aufwendungen, die der Geschädigte einsparen kann (z.B. die Erntekosten, wenn beim Totalschaden der Acker nicht mehr abgeerntet werden muss) sind abzuziehen, während Kosten, die dem Geschädigten zusätzlich entstehen (z.B. zusätzliche Düngung, Pflege, Pflanzenschutz und Erntekosten) hinzu gerechnet werden müssen. Als Preis ist der Preis zugrunde zu legen, den der Geschädigte bei der Vermarktung der geschädigten Frucht erzielt hätte. Muss er aufgrund des Ernteausfalles Ersatzfrüchte einkaufen, damit er seinen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß weiterführen kann, so ist der Preis der zugekauften Feldfrüchte zugrunde zu legen. Anstelle des finanziellen Ausgleiches kann auch Naturalersatz geleistet werden. Dies setzt aber voraus, dass dieser gleichwertig ist.

Sehr schwierig und häufig Anlass zu Streitigkeiten ist die Berechnung des Wildschadens im Wald.
Hier kann eine Ernte nicht schon im gleichen Jahr eingefahren werden, sondern meist erlebt derjenige, der einen Bestand begründet hat nicht dessen reguläre Ernte. Auch führen die Schäden, die durch Verbiss, Fegen oder späteres Schälen entstehen nicht immer zum Totalausfall einer Pflanze, sondern zu Wuchsverzögerungen oder Verkrüppelung von Bäumen. Durch Schälwunden können Pilze angreifen, die das Holz entwerten. All diese Schäden werden auch erst nach vergleichsweise langer Zeit sichtbar und können nur schwer vorausberechnet werden. Als aktueller Schaden wird daher meist die Geldsumme aufgeführt, die notwendig ist, um z.B. eine Kultur vor Verbiss zu schützen (Zaunmaterial, chemischer oder mechanischer Verbiss- oder Fegeschutz, Arbeitslohn).

• Wie kann Wildschaden gemindert werden?
Sind Feldfrüchte unmittelbar nach der Aussaat bzw. Anpflanzung stark geschädigt worden, so kann durch eine Nachsaat bzw. Nachpflanzung derselben Feldfrucht der Schaden erheblich gemindert werden. Kann diese Feldfrucht nicht mehr angebaut werden, so ist zu überlegen, ob nicht durch den Anbau einer anderen Feldfrucht der Schaden gemindert werden kann. Bei geringeren Schäden ist zu bedenken, dass eventuell durch Düngungs- und Pflegemaßnahmen ein Auswachsen des Schadens bewirkt werden kann.

• Was ist Jagdschaden?
Jagdschaden ist der Schaden an Feldfrüchten, der durch den Jagdausübungsberechtigten, seine Gäste und Helfer, den Jagdaufseher oder Berufsjäger sowie die Jagdhunde während der fahrlässigen Jagdausübung angerichtet wird. Hier haftet für diese Schäden allein der Jagdausübungsberechtigte. Auch dieser Schaden ist vom Geschädigten innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme bei dem für das Grundstück zuständigen Gemeindevorstand anzumelden. Treibjagden auf Feldern mit reifenden Halm- oder Samenfrüchten sowie mit Tabakpflanzen sind verboten. Ansonsten hat der Jäger auf die Interessen der Grundstücksbewirtschafter bei der Ausübung der Jagd Rücksicht zu nehmen und sollte alles tun, um Jagdschäden zu vermeiden.

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