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Wildseuchen und Anzeigepflicht - Wildkrankheiten Jägerprüfung

08/01/2019
jaeger-werden
Wildseuchen und Anzeigepflicht - Wildkrankheiten Jägerprüfung

Wildseuchen und Anzeigepflicht - Wildkrankheiten Jägerprüfung
• Welche Pflichten hat der Jagdausübungsberechtigte beim Auftreten von Wildseuchen nach §10 TSchG und der VO über anzeigepflichtige Seuchen?
Er hat alle Wildseuchen und deren Verdacht unverzüglich (d.h. „ohne schuldhaftes Verzögern“) der Behörde anzuzeigen. Die Untere Verwaltungsbehörde erlässt eine Verordnung zur Seuchenbekämpfung nach der Feststellung der Seuche. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Behörde auf Verlangen Fallwild oder seuchenverdächtiges erlegtes Wild zur Verfügung zu stellen.
Der Abschuß kranken oder kümmernden Wildes ist über den Abschußplan hinaus oder während der Schonzeit zu genehmigen; das erlegte Wild ist der Jagdbehörde vorzuzeigen. Dies hat aber mit der Anzeigepflicht nichts zu tun.

Durch die Anzeige soll eine wirksame Ermittlung und Bekämpfung der Wildseuchen ermöglicht und die Allgemeinheit vor Gesundheitsschädigungen geschützt werden.

• An wen können sich die Anweisungen der Behörde zur Seuchenbekämpfung richten?
An die Jagdausübungsberechtigten, die Gemeinde und an sonstige Personen. Hierbei kann z.B. die Einrichtung eines Sperrbezirkes, die Beseitigung von Fallwild, die Bejagung seuchenverdächtigen Wildes unter Aufhebung der Schonzeit und das Verbot des Weideganges angeordnet werden.

• Wie wird die Unterlassung der Seuchenanzeige oder das Nichtbefolgen von Anweisungen zur Wildseuchenbekämpfung geahndet?

Als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße.
• Was versteht man unter „unschädlicher Beseitigung“?
1. Eine Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten, durch die die Erreger übertragbare Krankheiten sicher abgetötet werden, so dass kein Schaden mehr entstehen kann (Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2.9.1975 BGBl. I S. 2313).

2. Das Vergraben. Die Gruben sind in diesem Falle so tief anzulegen, dass die Oberfläche des Wildes mit einer mindestens 50 cm starken Erdschicht bedeckt ist (Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2.9.1975 BGBl. IS. 2313, § 5 Nr. 2). Das Vergraben darf nicht in der Nähe öffentlicher Wege und Plätze und nicht in Wasserschutzgebieten erfolgen.

5 Ist Wild für Krankheiten empfänglich, wie seine Artgenossen unter den Haustieren?
Ja, für Tollwut, Schweinepest, Geflügelpest, Aujeszkysche Krankheit, Myxomatose, Hämorrhagische Krankheit der Kaninchen, Ornithose u.v.a.m..

6 Wie kann man das Vorliegen von Wildseuchen feststellen?
Durch Untersuchung von Fallwild oder erlegten Wildes. Die Feststellung ist Sache des beamteten Tierarztes. Der Jäger muss nur den Seuchenverdacht anzeigen.

7 Welche Institute und Veterinäruntersuchungsämter nehmen Untersuchungen von Wild und Fallwild vor?
Die Parasitologischen oder Pathologischen Institute der veterinärmedizinischen Fakultäten:
• Freie Universität Berlin-Dahlem
• Justus-Liebig-Universität Gießen
• Tierärztliches Institut der Georg-August-Universität Göttingen
• Tierärztliche Hochschule Hannover und
• Tierärztliche Fakultät der Universitäten München und Leipzig
sowie als Fachinstitute (auch für Tollwutfalle) alle Veterinäruntersuchungsämter. Die Untersuchungen sind kostenlos, wenn sie durch den beamteten Tierarzt angeordnet werden.

8 Wo befindet sich die Veterinärämter?
In den Landratsämtem der Kreise.

9 Wo befinden sich Staatliche Veterinäruntersuchungsämter?
In Berlin; Hamburg; Stade; Cuxhaven; Neumünster; Bremen; Bremerhaven; Oldenburg i.O.; Hannover; Braunschweig; Kassel; Krefeld; Münster i.W.; Detmold; Bonn; Koblenz; Arnsberg; Frankfurt/M.- Niederrad; Gießen; Saarbrükken; Heidelberg; Stuttgart; Lehen, Post, Freiburg i.Br.; Aulendorf; Schleiß-heim; Nürnberg; Erlangen; Bad Langensalza; Dresden; Potsdam; Stendal; Schwerin; Rostock; Leipzig.
Amtliche Tierärzte sind die zuständigen Fleischuntersucher.

10 Was ist beim Versand von Fallwild zu beachten?
Das Untersuchungsmaterial ist am besten mit dem Kraftwagen der Untersuchungsstelle zu überbringen.

Viel umständlicher ist die Versendung als Bahnexpressgut. Hierbei ist das Expreßgut wie folgt zu beschriften:
1. Expressgutkarte: Anlage C zur EVO Klasse VI RL 601 Ziffer IOC, Bestimmung und Verpackung entsprechen der Anlage C zur EVO.

2. Auf das Paket ist ein Zettel mit folgendem Text aufzukleben: „Auf den Güterböden getrennt von Nahrungs- und Genussmitteln lagern und mit solchen nicht in denselben Wagen laden!“
Diese Angaben sind in roter Schrift zu machen oder rot zu unterstreichen. Jeder Sendung ist ein Begleitschreiben mit einem kurzen Vorbericht beizufügen, der Angaben über eigene Beobachtungen enthalten soll. Nach Möglichkeit sind ganze Stücke (Tierkörper) einzusenden. Sie geben der Untersuchungsstelle einen besseren Überblick als allein die inneren Organe.

Alles Untersuchungsmaterial soll erst nach dem Abkühlen in aufsaugendem Material (Papier) verpackt werden. Man verwendet solide Packungen. Luftdicht verschlossene Behälter sind wegen Begünstigung der anaeroben Fäulnis ungeeignet.

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